fullscreen : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 3875

„Gutachten“ — abgeben. Der Unterschied des Sachverständigen vom Zeugen muß darin
zefunden werden, daß er nicht, wie der Zeuge, über Tatsachen, die er wahrgenommen hat
»der wahrnimmt, einfach aussagt, sondern aus Tatsachen, die ihm nicht durch Wahr—
nehmung zugänglich geworden sind, lediglich auf Grund seiner Sachkunde einen Schluß
zieht. Nicht haltbar ist die Meinung, der Zeuge sei testis de praesenti, der Sach—
verständige testis de praeterito. Ebensowenig aber kann der Unterschied zwischen Zeugen
and Sachverständigen darin gefunden werden, daß erstere Tatsachen, letztere Erfahrungs—
ätze beisteuerten; der Sachverständige handhabt zwar die Erfahrungssätze, aber was
er dem Gericht liefert, sind die von ihm auf Grund der Erfahrungssätze gewonnenen tat—
sächlichen Refultate. Veranlaßt das Gericht den Sachverständigen, auch die Erfahrungssätze
 auseinanderzusetzen, so geschieht dies nur zur Kontrolle. Wenn hiergegen ein—
zewendet worden ist, eine Kontrolle etwa eines weltberühmten Gelehrten durch ein Laien—
richterkollegium sei undenkbar, und wenn daraus geschlossen worden ist, daß es sich dem—
nach nur um eine Mitteilung der Erfahrungssätze selbst an das Gericht handeln könne,
so ist dabei außer acht gelassen, daß, wenn die Richter nicht einmal zur Kontrolle fähig
sind, sie noch viel weniger in der Lage sein werden, den für sie unkontrollierbaren und
unverstandenen Erfahrungssatz zu handhaben. Gerade dieser Einwand zeigt recht deutlich,
daß es sich eben nicht um bloße Mitteilung von Erfahrungssätzen, sondern nur um deren
Anwendung durch den Sachverständigen selbst handeln kann.
Nicht zu den Sachverständigen gehört der sog. sachverständige Zeuge; er bekundet
die Tatsache, daß er früher unter Verwertung besonderer Sachkunde aus einer von ihm
gemachten Wahrnehmung einen Schluß gezogen hat.
II. Unfähig, als Sachverständiger zu fungieren, ist 1. wem die nötige Sachkunde
fehlt; 2. wer nach 88 72, 56 St. P.O. eidesunfähig ist (zu 2 streitig). Kraft Gesetzes
ausgeschlossen ist der in 8 87 Abs. 1 Satz 2 St. P.O. genannte Sachverständige; ablehn—
bar sind Sachverständige grundsätzlich wie Richter (8 74 St. P. O.).
III. Die Sachverständigenpflicht beschränkt sich im Gegensatz zur Zeugnispflicht auf die
in 8 75 St. P.O. genannten vier Personenkategorien, nämlich: 1. solche Personen, die zur
Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt sind; 2. solche Personen,
die die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, dem die zu handhabenden Erfahrungs-—
jätze entfließen, öffentlich zum Erwerbe ausüben; 8. solche Personen, die zur Ausübung
dieser Wissenschaft öffentlich bestellt sind; 4. solche Personen, die sich zur Begutachtung
vor Gericht bereit erklärt haben (im Falle 4 bemißt sich natürlich der Umfang und die
Tragweite der Verpflichtung nach der Bereiterklärung).
Auch die unter Ziffer 144 fallenden, in abstracto Pflichtigen haben aber möglicher—
weise im konkreten Falle ein Begutachtungsweigerungsrecht, wenn nämlich ein Grund
oorliegt, auf den sie eine Zeugnisweigerung stützen dürften, wenn sie Zeugen wären
(8 76 St. P.O.).
Ungehorsam des in abstracto und in conereto Begutachtungspflichtigen zieht Kosten⸗
edt Ordnungsgeldstrafe (nicht: Ordnungshaftstrafe, nicht: Zwang) nach sich (8 77
St. P.O.).
IV. Der Gutachtereid ist immer Voreid; wenigstens erwähnt das Gesetz nirgends
die Möglichkeit einer Nachvereidigung, ausgehend augenscheinlich davon, daß nach dem
geltenden Beeidigungssystem die Aussetzung der Vereidigung bis nach erfolgter Ver—
nehmung ein Mißtrauen involviert, Mißtrauen gegen einen Sachverständigen aber grund—
sätzlich dahin führen muß, den Sachverständigen gar nicht heranzuziehen. Der Gutachter—
eid ist ersetzbar durch Berufung auf einen allgemeinen Sachverständigeneid, wenn der
Betreffende einen solchen geleistet hat.

8 35.
ce) Die Parteien.
Literatur: Tittmann, Über Geständnis und Widerruf in Strafsachen (18103 Schauber J
VLergleichung des Geständnisses im Criminal- und Civilproceß (1869); Heinze, Goltd. Arch. Bd. XXI
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.