Full text : Währung und Handel

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(la  ist  (Jesterreicli  der  GläuLiger  and  das  Silberwährungsland
der  Schuldner.  Für  diese  Schuldner  aber  ist  das  österreichische ­
  Währungsgesetz  gleichgiltig.  Sie  haben,  falls  nicht
etwa  ausdrücklich  anders  bedungen  worden  ist,  Zahlungen
nach  den  eigenen  Gesetzen  zu  leisten  und  ihnen  gegenüber
würde  demnach  der  österreichische  Gläubiger  in  dieselbe  Lag(^
gerathen,  in  der  sich  der  deutsche  Gläubiger  bis  zum  Währungswechsel
  Oesterreich  gegenüber  befindet.  Nur  ist  liier
glücklicherweise  der  wesentliche  Unterschied,  dass  die  Contracte ­
  Oesterreichs  mit  den  Silberländern  nicht  sehr  zahlreich
und  noch  weniger  auf  längere  Dauer  vorhanden  sind.  Wäre
es  übrigens  auch  anders,  so  wird  die  Rücksicht  hierauf ­
  wohl  von  Niemanden  gegen  die  Opportunität  des  Währungswechsels ­
  geltend  gemacht  werden,  umsoweniger  als  mit
einiger  Sicherheit  darauf  zu  rechnen  ist,  dass  unsere  südlichen
Nachbarländer,  die  heute  schon  unter  dem  Einflüsse  der  österreichischen ­
  Geldverhältnisse  stehen  —  in  Serbien  sind  österreichische ­
  Münzen  das  gewöhnliche  Zahlmittel  —  wenn  erst
einmal  die  österreichischen  Valuta  Verhältnisse  geordnet  sind,
sie  mögen  wollen  oder  nicht,  das  österreichische  Währungssystem ­
  werden  acceptiren  müssen,  ähnlich  wde  dies  trotz  allen
Sträubens  Belgien  und  die  Schweiz  Frankreich  gegenüber  thun
mussten.
Es  fragt  sich  jetzt,  ob  durch  diese  derart  nothwendig
werdende  gesetzliche  Umänderung  aller  Contracte  im  Falle
eines  Währungswechsels  nicht  etwa  die  Rechtssicherheit  so
schwer  geschädigt  und  in’s  Schwanken  gebracht  werden  könnte,
dass  dies  unter  Umständen  den  Währungswechsel  selbst  unmöglich ­
  machen  oder  doch  zum  Mindesten  in  bedenklichem
Lichte  erscheinen  lassen  könnte.
Was  die  internationalen  Con  tracts  Verhältnisse  eines  Landes
anbelangt,  so  beantwortet  sich  diesbezüglich  die  Frage  von
selbst.  V  ird  durch  den  Währungswechsel  die  Gleichartigkeit
der  Währung  mit  den  Nachbarländern  gestört,  so  tritt  dadurch ­
  an  die  Stelle  der  früher  herrschenden  Rechtssicherheit
der  Contracte  thatsächlich  eine  Rechtsunsicherheit.  Wird  aber
durch  den  Währungswechsel  die  Gleichartigkeit  erst  hergestellt
so  tritt  umgekehrt  an  die  Stelle  der  bis  dahin  herrschenden
Rechtsunsicherheit  die  volle  ungetrübte  Rechtssicherheit.
Ür.  Th.  Hertzka,  Währung  und  Handel.
            
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