337
(la ist (Jesterreicli der GläuLiger and das Silberwährungsland
der Schuldner. Für diese Schuldner aber ist das österreichische
Währungsgesetz gleichgiltig. Sie haben, falls nicht
etwa ausdrücklich anders bedungen worden ist, Zahlungen
nach den eigenen Gesetzen zu leisten und ihnen gegenüber
würde demnach der österreichische Gläubiger in dieselbe Lag(^
gerathen, in der sich der deutsche Gläubiger bis zum Währungswechsel
Oesterreich gegenüber befindet. Nur ist liier
glücklicherweise der wesentliche Unterschied, dass die Contracte
Oesterreichs mit den Silberländern nicht sehr zahlreich
und noch weniger auf längere Dauer vorhanden sind. Wäre
es übrigens auch anders, so wird die Rücksicht hierauf
wohl von Niemanden gegen die Opportunität des Währungswechsels
geltend gemacht werden, umsoweniger als mit
einiger Sicherheit darauf zu rechnen ist, dass unsere südlichen
Nachbarländer, die heute schon unter dem Einflüsse der österreichischen
Geldverhältnisse stehen — in Serbien sind österreichische
Münzen das gewöhnliche Zahlmittel — wenn erst
einmal die österreichischen Valuta Verhältnisse geordnet sind,
sie mögen wollen oder nicht, das österreichische Währungssystem
werden acceptiren müssen, ähnlich wde dies trotz allen
Sträubens Belgien und die Schweiz Frankreich gegenüber thun
mussten.
Es fragt sich jetzt, ob durch diese derart nothwendig
werdende gesetzliche Umänderung aller Contracte im Falle
eines Währungswechsels nicht etwa die Rechtssicherheit so
schwer geschädigt und in’s Schwanken gebracht werden könnte,
dass dies unter Umständen den Währungswechsel selbst unmöglich
machen oder doch zum Mindesten in bedenklichem
Lichte erscheinen lassen könnte.
Was die internationalen Con tracts Verhältnisse eines Landes
anbelangt, so beantwortet sich diesbezüglich die Frage von
selbst. V ird durch den Währungswechsel die Gleichartigkeit
der Währung mit den Nachbarländern gestört, so tritt dadurch
an die Stelle der früher herrschenden Rechtssicherheit
der Contracte thatsächlich eine Rechtsunsicherheit. Wird aber
durch den Währungswechsel die Gleichartigkeit erst hergestellt
so tritt umgekehrt an die Stelle der bis dahin herrschenden
Rechtsunsicherheit die volle ungetrübte Rechtssicherheit.
Ür. Th. Hertzka, Währung und Handel.