Full text : Währung und Handel

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Staatsnoten  umznwechseln  und  in  den  Verkehr  zu  setzen
Diese  Massregel  würde  voraussichtlich  niclit  hlos  das  Disagio
der  Noten  einigerinassen  drücken,  sondern  überdies  auch  den
kleinen  Verkehr  an  den  Gebrauch  des  Metallgeldes  gewöhnen  und
gleichzeitig,  was  wohl  die  Hauptsache  sein  dürfte,  der  Staatsverwaltung ­
  werthvolle  Anhaltspunkte  darüber  verschaffen,
welches  der  eigentliche  Bedarf  des  österreichischen  Circuíationsgebietes
  an  derartiger  Silberscheidemünze  wohl  sei.
Nachdem  jedoch  das  alte  Silbergeld  mit  Ausnahme  jenes
Betrages,  der  zur  Deckung  der  Silbercoupons  noch  erforderlich
ist,  in  Scheidemünze  verwandelt  sein  wird,  muss  die  Gesetzgebung ­
  unverweilt  an  die  Fixirung  der  Werthrelation  zwischen
(fold  und  Silber  schreiten,  eine  AVerthrelation,  die  dann  massgebend ­
  zu  sein  hat  für  alle  Contractverhältnisse  des  Landes.
Die  Principien,  nach  denen  diese  Werthrelation  festzustellen
ist,  müssen  vorher  schon  vollständig  klargestellt  sein.  Sie
werden  jedenfalls  gleichzeitig  mit  dem  (fesetze,  welches  die
Herstellung  der  Valuta  anordnet,  zu  erörtein  sein,  so  dass
zur  Namhaftmachung  der  Relatiouszitfer  nur  mehl'  ein  einfaches ­
  Rechenexempel,  welches  von  der  Legislative  füglich
der  Verwaltung  überlassen  werden  kann,  zu  lösen  sein  wird.
Die  Gesetzgebung  muss  früher  schon  festgestellt  haben,  nach
welchem  Durchschnitte  sie  diese  Relation  berechnet  haben  will.
Da  es  hauptsächlich  darauf  ankommt,  dass  diese  Werthrelation
möglichst  dem  Marktverhältnisse  im  Momente  der  Durchführung ­
  des  Währungswechsels  entspreche,  so  dürfte  es  gut  sein,
wenn  der  Durchschnitt  einer  dem  Momente  der  factischen  Geldzahlungen ­
  möglichst  naheliegenden  Periode  der  Ifechnung  zugrunde ­
  gelegt  wird,  unbekümmert  darum,  wie  die  Relation  in
der  Vergangenheit  war  und  wie  sie  in  der  Zukunft  sein  wird.
Beides  ist  für  die  liechtsconfinuität  der  (’ontracte  irrelevant.
Letzteres  überdies  absolut  nicht  zu  berechnen.  Es  wird  ferner
noth  wen  dig  sein,  der  Regierung  genau  umschriebene.  Vollmacht
zu  ertheilen,  in  welcher  V  eise  sie  die  Relation  nach  oben
oder  unten  abrunden  darf,  wenn  die  ihr  vorgeschriebene
Durchschnittsrechnung  eine  allzu  irrationale  Zahl  ergeben
sollte.  Da  aus  sofort  zu  erörternden  Gründen  der  neue  (Joldgulden
  nicht  nach  einem  vorher  schon  von  der  Gesetzgebung
bestimmten  Gewichte,  etwa  gleich  2  deutschen  Reichsmark,
            
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