24 Text des Ges. über c. außerordentliche Kriegtzabgabe 1919.
anweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an
Zahlungs Statt erfolgen.
Die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
oder Schatzanweisungen an Za'hlungs Statt erfolgt
mit Zinsenlanf vom 1. Lktober 1919 ab zn den auf den 30. Juni
1919 festgesetzten Steuerkursen.
Weist der Abgabepflichtige nach, daß er oder im Falle des
§ 11 seine Ehefrau die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt hingegebenen
Schuldverschreibungen, Schuldbuchford'erungen oder
Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe
erhalten hat, so werden die fünfprozentigen Schuldverschreibungen,
Schuldbuchfordernngen oder Schatzanweisungen mit
Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab zum Nennwert, die viereinhalbprozentigen
Schatzanweisungen unter Zugrundelegung
des gleichen Zinsenlaufs zu einem von dem Reichsminister
der Finanzen festzusetzenden und bekanntzumachenden Kurse
an Zahlungs Statt angenommen.
Die Vorschrift des Abs. 3 findet entsprechende Anivendung,
wenn der -lbgabepflichtige nachweist, daß er oder im Falle
des § 11 seine Ehefrau die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt
hingegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
oder Schatzanweisungen aus dem Nachlaß eines Verstorbenen
von Todes wegen erworben oder von einer offenen Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung oder Genossenschaft als deren Gesellschafter oder
Genosse empfangen und der Erblasser, die Gesellschaft oder
Genossenschaft diese Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
oder Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von
Kriegsanleihe erhalten hat oder die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft
erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige beteiligt
war.
Tie Vorschrift des Abs. 4 findet entsprechende Anwendung,
wenn der 2lbgabepflichtige von einer Genossenschaft als deren
Mitglied die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
oder Schatzanweisungen käuflich erworben hat, sofern der dafür
entrichtete Erwerbspreis nicht den Betrag des am 1. Oktober
1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflichtigen (Genossen)
überstiegen und die Genossenschaft die Schuldverschreibungen,
Schuldbuchfordernngen oder Schatzanweisungen infolge
einer Zeichnung erworben hat.
§ 33. Die Strafvorschriften in §§ 33—35 des Kriegssteucrgesetzes
vom 21. Juni 1916 finden für die nach diesem Gesetze
zu erhebende Kriegsabgabe mit der Maßgabe Anwendung,
daß das Vergehen der Abgabegefährdung auch vollendet ist,