Contents : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

24  Text  des  Ges.  über  c.  außerordentliche  Kriegtzabgabe  1919.

anweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an
Zahlungs  Statt  erfolgen.
Die  Annahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  oder  Schatzanweisungen  an  Za'hlungs  Statt  erfolgt
mit  Zinsenlanf  vom  1.  Lktober  1919  ab  zn  den  auf  den  30.  Juni
1919  festgesetzten  Steuerkursen.
Weist  der  Abgabepflichtige  nach,  daß  er  oder  im  Falle  des
§  11  seine  Ehefrau  die  gemäß  Abs.  1  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen ­
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchford'erungen  oder
Schatzanweisungen  infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe
erhalten  hat,  so  werden  die  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchfordernngen  oder  Schatzanweisungen  mit
Zinsenlauf  vom  1.  Oktober  1919  ab  zum  Nennwert,  die  viereinhalbprozentigen ­
  Schatzanweisungen  unter  Zugrundelegung
des  gleichen  Zinsenlaufs  zu  einem  von  dem  Reichsminister
der  Finanzen  festzusetzenden  und  bekanntzumachenden  Kurse
an  Zahlungs  Statt  angenommen.
Die  Vorschrift  des  Abs.  3  findet  entsprechende  Anivendung,
wenn  der  -lbgabepflichtige  nachweist,  daß  er  oder  im  Falle
des  §  11  seine  Ehefrau  die  gemäß  Abs.  1  an  Zahlungs  Statt
hingegebenen  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
oder  Schatzanweisungen  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen
von  Todes  wegen  erworben  oder  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft, ­
  Kommanditgesellschaft,  Gesellschaft  mit  beschränkter ­
  Haftung  oder  Genossenschaft  als  deren  Gesellschafter  oder
Genosse  empfangen  und  der  Erblasser,  die  Gesellschaft  oder
Genossenschaft  diese  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  oder  Schatzanweisungen  infolge  einer  Zeichnung  von
Kriegsanleihe  erhalten  hat  oder  die  Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft ­
  erfolgt  ist,  an  der  der  Abgabepflichtige  beteiligt
war.
Tie  Vorschrift  des  Abs.  4  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  der  2lbgabepflichtige  von  einer  Genossenschaft  als  deren
Mitglied  die  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
oder  Schatzanweisungen  käuflich  erworben  hat,  sofern  der  dafür ­
  entrichtete  Erwerbspreis  nicht  den  Betrag  des  am  1.  Oktober ­
  1919  vorhandenen  Guthabens  des  Abgabepflichtigen  (Genossen) ­
  überstiegen  und  die  Genossenschaft  die  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchfordernngen  oder  Schatzanweisungen  infolge ­
  einer  Zeichnung  erworben  hat.
§  33.  Die  Strafvorschriften  in  §§  33—35  des  Kriegssteucrgesetzes
  vom  21.  Juni  1916  finden  für  die  nach  diesem  Gesetze
zu  erhebende  Kriegsabgabe  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  das  Vergehen  der  Abgabegefährdung  auch  vollendet  ist,
            
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