Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Das  Clearinghouse.  107
für  (len  Güterverkehr  in  Deutsclil  ncl,  wäre  zu  erwidern,
dass  die  hier  beieits  vorhandene  Einrichtung,  wonach  alle
Verwaltungen  regelmässig  Listen  der  hei  ihnen  fehlenden  und
überzähligen  Güter  an  die  Zeitung  des  deutschen  Eisenbahnverein’s,
  zum  gleichzeitigen  Abdruck,  senden,  in  der  Sache
dasselbe  leistet:  denn  jede  Verwaltung  kann  auf  Grund  dieser
Zusammenstellung  selbst  nachsehen,  ob  die  bei  ihr  fehlenden
Stücke  irgendwo  lagern.  Die  Bürgscliaft  dafür,  dass  sie  dies
wirklich  timt,  liegt  in  dem  Umstande,  dass  die  fehlenden
Stücke  Gegenstand  von  Frachtverträgen  sind,  und  dass  also
Entschädigung  dafür  zu  zahlen  ist,  wenn  sie  nicht  wieder
gefunden  werden.  Dies  ist  bei  den  meisten  im  lost  luggage
fiepartment  behandelten  Gegenständen  nicht  der  Fall.
An  Centralisirung  des  eigentlichen  Reclamationswesens
ü.  h.  der  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Entschädigungsuusprüche
  aus  dem  Erachtverkehr,  denkt  man  in  England
uicht,  und  sie  widerspricht  auch  der  Natur  der  Sache.  Die
Schiedsrichtercommittees  des  Clearinghouse  behandeln  nur
das  Verhältniss  unter  den  Eisenbahnen  selbst,  während  die
Untersuchung  der  Sache  und  Erledigung  dem  Reclamanten
gegenüber,  auch  im  Durchgangsverkehr,  Seitens  der  einzelnen
Verwaltungen  erfolgt,  und  zwar  nur  Seitens  der  Endbahnen.
Die  Ilauptgrimdsätze  über  die  Beitragspñicht  zu  Entschädigungen ­
  und  die  Begulirung  der  letzteren  sind:
1)  Jeder  Fall  von  Verlust  oder  Beschädigung  muss,  bei
Vermeidung  alleiniger  Haftung,  binnen  24  Stunden
nach  der  Entdeckung,  an  die  Kartirungs-  und  die  etwaige ­
  Umladestation  gemeldet  werden.
2)  Die  Bahn,  in  deren  Gewahrsam,  in  whose  charge^  sich
das  Gut  befand,  als  der  Verlust  oder  die  Beschädigung
vorkam,  ist  zunächst  haftbar  ;  aber  in  allen  Fällen,
wo  die  Frage  der  Verbindlichkeit,  the  question  of
liability^  zweifelhaft  ist,  wird  der  Ersatz  von  der
Strecke  zwischen  der  Lade-  oder  Umladestation  bis
zur  Entdeckungsstation,  getragen  —  Mangels  anderer

Centralisation
des  eigentlichen
Reclamationswesen’s
  nicht
vorhanden.

Grundsätze  für
die  Vcrtheilimg
der  Haftpflicht
unter  den  Eisenbahnen ­
  selbst.
            
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