Organisation. 13
vorher aufgestellte Etats üblich; bei dem in Folge dessen bedeutend
geringeren Schreibwerk, sowie kürzeren, schnelleren,
viel weniger auf Acten wesen eingericht^en Geschäftsgang;
endlich bei der überall erstrebten Vereinfachung der Verwaltungsgeschäfte
selbst — die Uebertragung des Cassengeschäfts
aut die Banken, die Vermeidung von Ilegieausführungen,
vor allen das Clearinghouse-System ist hier zu
erwähnen: unter allen diesen Umständen haben die Dinge
allerdings in England eine Gestalt angenommen, welche das
ermöglicht. Wo diese Vorbedingungen fehlen, und besonders
^>ei Staatsverwaltungen, für welche der Natur der Sache
nach stets viel gebundere, damit aber unvermeidlich zu
einem umfangreichen Schreibwerk führende Formen gelten
werden, dürfte auch das Resultat sich anders stellen.
Rt der Umfang der Geschäfte so gross, dass Eine Person
sie nicht mehr übersehen kann, dann erscheint ein general
managei im englischen Sinne unmöglich, und collegiale Verassung
der Direction von selbst geboten, die wiederum einer
stiaften Centralisation weniger günstig ist. Gewiss wird bei
gl Össei ei Selbstständigkeit der Districtsverwaltung die Abhienzun^
der Competenz schwierig, überhaupt das Verhältniss
vie complicirter als nach der so einfachen und klaren engisc
en Oiganisatioii, aber immerhin ist die Durchführung in
eutschlaiid desshalb wesentlich leichter, weil hier auch das
ersonal füi die Districtsverwaltung aus Männern von höherer
Bildungsstufe besteht.
Die eiöiteite Verschiedenheit schliesst nicht aus, dass Folgerungen rar
einzelnen 1 unkten für die diesseitigen Verhältnisse direct
^ ^^^glischen Organisationsweise entnommen
\ eu eil öniien. Abgesehen von den schon im Laufe der
y angedeuteten Punkten wird unter Anderem die
ec inässigkeit der, auch in der Preussischen Staatsbahnei
watung bei eits begonnenen, Beseitigung der Oberbeamten
1 iiiei bisheiigeii Stellung, und Verwandlung derselben in
ureauchefs und Assistenten der betreffenden Decernenten,