Full text : Die Theerfarben-Fabriken der Herren Meister, Lucius & Brüning zu Höchst a. Main, in sanitärer und socialer Beziehung

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sjireclieiid  ist  das  Aussehen  und  das  Befinden  der  Arbeiter  im  Allgemeinen  sehr
Ifut  und  die  Zahl  der  Erkrankungen  eine  geringe.
Höchst  interessant  ist  hierbei  die  Thatsache.  dass  die  jetzige  Ernährung
<îer  Arbeiter  aus  deren  eigener  Initiative  hervorging,  indem  dieselben,  selbstständig ­
  in  der  Auswahl  ihrer  Nahrungsmittel,  nach  anfänglichem  längerem
Schwanken  und  Experimentiren  durch  ihre  praktischen  Erfahrungen  zu  den  jelziisCn
  Zusammensetzungen  ihrer  Suppen  kamen.
HI.  Fürsorge  für  den  erkrankten  Arbeiter.
Zur  Unterstützung  und  Pflege  der  erkrankten  Arbeiter  besteht
eine  Krankenkasse,  welche  ausschliesslich  von  der  Fabrik  errichtet
"urde  und  unterhalten  wird.
Ihre  Statuten  enthält  die  Anlage  D  ‘20.
Kranken-Unterstützung.  ^
§.  1.  Jeder  Arbeiter,  der  mindestens  6  Wochen  hier  in  Arbeit  steht,  wird
"II  Falle  der  Erkrankung  während  C  Wochen  nach  folgender  Scala  unterstützt:
*be  2  ersten  .Arbeitstage  während  der  Erkrankungszeit  werden  nicht  bezahlt,  die
•f  folgenden  werden  mit  üOpCt.,  die  weiteren  bis  zu  6  Wochen  mit  60]»Ct,  des
U'iglolins  vergütet.
§.  2.  Der  Erkrankte  hat  sofort  am  1.  Tage  unter  Einholung  seines  Krankenbuches ­
  den  für  ihn  vorgeschiiebenen  Fabrik.sarzt  zuzuzieheu  und  über  den  Grund
lind  die  Zeit  der  Arbeitsunfähigkeit  eine  ärztlicl'.e  Bescheinigung  beizubringen,
bii  halle  der  Unterlassung  dieser  Vorschrift  geht  der  Anspruch  auf  Unterstützung
'■‘‘lloren.
§.  3.  Wer  ohne  sein  Verschulden  bei  der  Fabrikarbeit  beschädigt  wird,
i^ihält  auf  ärztliches  Zeiigniss  hin  für  eine  durch  die  Unterzeichneten  näher  zu  be-•‘‘Dnuiicnde
  Zeit  drei  Viertel  do»  'l'agelohns.  In  .Ausnahmsfällen  kann  der  ganze
bohn  bewilligt  werden.  Der  Beschädigte  hat  sofort  genaue  Meldung  des  Unfalls
bei  seinem  Vorgesetzten  zu  machen  und  sein  Krankenbuch  einzuziehen,  in
"elches  die  Ursache  der  Beschädigung  eingetragen  wird.  Bezüglich  der  weiteren
biiflpllicht  ist  auf  die  bestehenden  Gesetze  verwiesen.
§•  4.  Ausgeschlossen  von  jedem  Anspruch  auf  Unserstützung  sind  Kranke
oder  Verwundete,  die  in  Folge  von  Ausschweifungen  Völlerei,  Rauferei,  Unreinl'chkeit,
  sowie  anderen  groben  Selbstverschuldungen  es  geworden  sind,  oder  ihre
Krankheit  durch  Ungehorsam  gegen  die  Anordnungen  des  Arztes  verlängert  haben.
§•  5.  Während  der  Dauer  der  Krankheit  ist  der  Wirthshausbesuch  verboten;
Arbeit  in  Haus  und  Feld  bedarf  der  ausdrücklichen  Erlaubniss  des  Arztes.
b.  Für  die  kostenfreie  Behandlung  der  Arbeiter  werden  bestimmte  Aerzte
^xpichuet  und  nur  deren  Recepte  durch  die  Fabiik-Kasse  bezahlt.
Hie  Veitheilung  der  Arbeiter  unter  die  Fabrikärzte  wird  alljährlich  bekannt
gegeben.
§•  7.  Bei  einem  Sterbefall  werden  30  M.  zu  den  Kosten  der  Beerdigung
beigetiagen.
            
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