Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  A  ilfseß  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

18  Æ  auf  18,60  JL  und  für  Kandis  und  Zucker  m  weißen,  vollen,  harten
Broden  rc.  von  22,20  Jk  auf  22,80  Jk  und  fiir  allen  übrigen  Zucker  von
20,20  Jk  auf  21,40  Ji  erhöht  werden  sollten.
Dieser  Gesetzentwurf  kam  im  Reichstage  nicht  mehr  zu  Berathung  und
bei  dem  Zusammentritte  des  neugewählten  Reichstages  Ende  1884  war  die
Zuckerkrisis  so  weit  fortgeschritten,  daß  man  von  keiner  Seite  die  Initiative
zur  Aenderllng  der  bestehenden  Gesetzgebung  zu  ergreifen  wagte,  fonbern  im
Gegentheile  die  Giltigkeit  des  Gesetzes  vom  7.  Juli  1883  betr.  die  Steuervergütung
  fiir  Zucker  durch  ein  neues  Gesetz  vom  13.  Mai  1885  bis  1.  Aug.
1886')  verlängerte.
Da  im  Laufe  des  Sommers  1885  die  Zuckerpreise  wohl  zu  Folge  besserer
Konjilnkturen  auf  dem  Weltmärkte  und  wesentlicher  Einschränkung  der  Rübenznckerfabrikation
  in  Deutschland  sich  erheblich  besserten,  wird  wohl  die  Gesetzgebung ­
  auf  Grund  der  Enquete  seiner  Zeit  sachgemäße  Fortschritte  machen
können.

3.  Tñbñckftcucr.
Schon  bei  Gründung  des  Zollvereins  war  die  Frage  einer  gemeinsamen ­
  Besteuerung  des  Tabacks  an  die  Vereinsregierungen  herangetreten,  da
die  Preußische  Regierung  neben  dem  Zoll  auf  ausländischen  Taback  durch
Kabinets-Ordre  vom  29.  März  1828  eine  Bestenerllng  des  inländischen  Tabackbaues ­
  eingeführt  hatte,  während  in  den  meisten  übrigen  Vereinsstaaten,
namentlich  in  den  südlichen,  die  inländische  Tabacksprodnktion  keiner  Steuer
unterworfen  war.  Da  eine  Vereinbarung  nicht  zu  erzielen  war,  so  blieb  bei
den  damals  vorherrschenden  Grundsätzen  keine  andere  Wahl,  als  den  Taback
in  denjenigen  Ländern,  in  welchen  derselbe  einer  inneren  Besteuerung  unterworfen ­
  war,  beim  Uebergange  aus  den  übrigen  Vereinsländern  mit  einer
Ausgleichungsabgabe  zu  belegen,  an  deren  Stelle  nach  Vertrag  vom  8.  Mai
1841  (Art.  3)  die  Uebergangsabgabe  trat/)
Dieses  hatte  natürlich  eine  wesentliche  Beeinträchtgung  des  Verkehrs  mit
Taback  zur  Folge,  welche  um  so  lästiger  und  fühlbarer  wurde,  je  mehr  sich
mit  der  Zeit  die  Zahl  der  übrigen  mit  einer  Uebergangsabgabe  belegten
Gegenstände  minderte.
Unterdessen  war  durch  die  Verträge  vom  4.  April  185^)  die  Besteuerung ­
  des  inländischen  Tabackbanes  nach  Maßgabe  der  Preußischen  Gesetzgebung
auch  in  den  übrigen  Norddeutschen  Staaten')  eingeführt  worden.'')
Seit  dem  Jahre  1853  waren  mehrmals  auf  den  General-Zvllkonferenzen
(ans  der  10.,  11.,  12.  und  13.  Generalkonferenz)  Versuch  gemacht  worden,
*)  Reichsgesetzbl.  1885  S.  91.
J )  Durch  Vertrag  vom  11.  Mai  1833  (Bd.  I  der  Vertrüge  S.  171)  hatten  Preußen,
Sachsen  und  der  Thüringische  Zoll-  und  Handelsverein  eine  gleichmäßige  innere  Besteuerung
und  sreien  Verkehr  mit  Taback  vom  1.  Januar  1834  an  in  ihren  Ländern  eingeführt.  Am
8.  Mai  1841  wurde  eine  neue  Uebereinkunft  wegen  Erhebung  und  Kontrolirung  der  inneren
(Uebergangsabgaben)  Steuern  von  Taback  unter  den  Vereinsstaaten  abgeschlossen  (Bd.  Hl  der
Verträge  S.  8l).  Der  Vertrag  vom  11.  Mai  1833  aber  wurde  durch  den  Vertrag  vom  8.  Mai
1841  erneuert  und  durch  einen  weiteren  Vertrag  vom  nämlichen  Tage  trat  Kurhessen  der
Gemeinschaft  bei  (Bd.  111  der  Verträge  S.  148  und  158),  desgl.  das  Fürstenthum  Lippe
durch  Vertrag  vom  18.  Oktober  1841  (Bd.  Ill  a.  a.  O.  S.  170)  und  Braunschweig  vom
19.  Oktober  1841  (Bd.  III  a.  a.  O.  S.  270).  Siehe  übrigens  Abschnitt  X.
»)  Bd.  IV  a.  a.  O.  S.  62.  67.  69.
4 )  Hannover  und  Oldenburg.
5)  Siehe  Hirth's  „Annalen"  1868  S.  370.
            
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