Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aussej;  :  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

auf  die  Ernte  folgenden  Jahres"  geändert  in  „bis  zum  Ablauf  der  für  die
Entrichtung  der  Steuer  festgesetzten  Frist".
Die  Bezahlung  der  Steuer  soll  bei  der  erstmaligen  Veräußerung,
spätestens  aber  bis  15.  Juli  des  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres  geschehen.
Hiebei  sind  außer  der  in  §  2  des  Gesetzes  vom  5.tz  April  1885  gestatteten
Fristverlängerung  noch  folgende  Ausnahmen  möglich:
1.  Bei  Kreditbewilligung  (8  16  Abs.  2  u.  §  20  des  Gesetzes).  Nach
§  1  des  Regulativs  von  I860  betr.  die  Kreditirung  der  Tabackgewichtsteuei?)
  kann  nämlich
a)  dem  Tabackpflanzer  oder  Erwerber  des  Tabacks  ans  Antrag
gestattet  werden,  daß  er  die  Gewichtssteuer,  falls  sie  100  jH>.  oder
mehr  beträgt,  statt  an  dem  durch  §  16  Abs.  2  des  Gesetzes  festgesetzten
Termine  erst  bis  zum  15.  Oktober  des  auf  das  Erntejahr  folgenden
Jahres  zahlt.  Durch  einen  Bundesrathsbeschlnß  vom  1.  März  1884-)
wurde  insofern  eine  Aenderung  gemacht,  als  die  Direktivbehvrden
ermächtigt  wurden,  Tabackpflanzern,  welche  ihren  geernteten  Taback
erweislich  nicht  bis  zum  1.  Oktober  des  auf  das  Erntejahr  folgenden
Jahres  verkauft  haben,  auf  Antrag  eine  Verlängerung  der  in
Abs.  1  §  1  des  Regulativs  betr.  die  Kreditirung  der  Tabackgewichtsteuer ­
  vom  16.  Juni  1880  festgesetzten  Frist  zur  Einzahlung
der  gestundeten  Tabackgewichtsteuer  bis  zum  1.  März  des  nächstfolgenden ­
  Jahres  zu  bewilligen.  Ferner  wurde  der  Min  de  st  bet  rag
der  zu  kreditirenden  Steller  ans  25  Jk.  herabgesetzt;
b)  kann  Demjenigen,  welcher  inländische  Tabacke  ans  Niederlagen
(§  16  Abs.  2'des  Ges.)  abmeldet,  ans  Antrag  gestattet  werden,  die
Gewichtsteller,  falls  sie  100  M.  oder  mehr  beträgt,  statt  all  dem
Fälligkeitstermine  des  §  16  Absatz  2  des  Gesetzes,  bis  zum  25.  des
dritten  darauf  folgenden  Monats  zu  entrichten.
2.  Bei  der  Ausfuhr  über  die  Zollgrenze  vor  der  Versteuerung
(§  16  Abs.  2  des  Gesetzes)?)
3.  Bei  der  Aufnahme  in  eine  öffentliche  Niederlage  für  unverzollte ­
  Waaren  (§  16  Abs.  2  u.  17  des  Gesetzes)?)
4.  Bei  der  Aufnahme  in  eine  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehende  Privatniederlage ­
  für  unverzollte  Waaren  (§  16  Abs.«2  u.  §  18  des
Gesetzes)?)
5.  Bei  der  Aufnahme  in  eine  öffentliche,  nur  zur  Aufnahme  von  unversteuertem ­
  Taback  dienende  Niederlage  (§  16  Abs.  2  n.  §  17  des
Gesetzes)?)
6.  Bei  der  Aufnahme  in  ein  unter  amtlichem  Mitverschlnß  stehendes  Privatlager ­
  für  die  ausschließliche  Legung  von  inländischem  unversteuerten
SEnW  (§  16  2  u.  §  18  ^¿  @#60)?)

i)  Das  Kreditregulativ  enthält  außerdem  noch  nähere  Bestimmungen  über  die  Ertheilung
des  Kredits,  über  die  für  denselben  zu  bestellende  Sicherheit,  über  die  Ausstellung  der  Kreditzertifikate ­
  und  die  amtliche  Buchführung  und  zerfällt  in  8  Paragraphen  (s.  a.  Abschnitt  IX).
Ausgeschlossen  ist  die  Kreditirung,  wenn  nicht  die  ganze  Blätterzahl  zur  Verwiegung
gestellt  und  ein  Theil  des  Tabacks  derselben  entzogen  wurde  (§21  des  Gesetzes  und  84—39
der  Dienstvorschriften).  ,
*)  Zentralbl.  des  Reiches  1884  S.  191.
8 )  S.  a.  §§  15—18  der  Bekanntmachung  u.  §  28  der  Dienstvorschrift.
4 )  S.  a.  88  15  u.  18  der  Bekanntmachung  und  des  Regulativs  vom  29.  Mai  1880
(Zentralbl.  des  Reichs  S.  386).
            
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