Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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D.  A  U  s  se  s;  :  Die  Zölle  und  «Steuern  des  Deutschen  Reiches.

nach  dem  Branntweingewinne  während  dieser  Zeit  mittelst  eines  gewissen
Blaseninhalts,  so  richtete  man  Blasen  mit  flachen  Böden  ein,  um  so  in  kürzerer ­
  Zeit  als  ailßerdem  die  Maische  abschwehlen  zu  können.  Außerdem
maischte  man  dicker  nub  konnte  besonders  mit  Dampfapparaten  einen  bestimmten
Spiritnsertrag  von  einem  geringeren  Blasenraum  hervorbringen.
Alles  dieses  führte  gu  einem  anderen  Besteuerungsmodus,  der  noch
Geltung  hat,  zu  der  Besteuerung  des  Bottich-  oder  Maischraumes.
Da  man  nämlich  annahm,  daß  der  Brenner,  wenn  er  zu  dünn  einmaischt,
Ausbeute  verliert  lmd  dasselbe  der  Fall  ist,  wenn  er  zu  dick  einmaischt,  weil
sich  die  Maische  nicht  gehörig  entwickeln  kann,  so  wurde  durch  ein,  später
mittels  Kabinetsordre  voill  20.  Juni  1822  mit  gesetzlicher  Kraft  ausgestattetes,
Ministerialregnlativ  vom  1.  Dezember  1820  angeordnet,  daß  für  die  jedesmalige ­
  Bemaischung  von  20  Quart  Bottichraum  eine  Steuer  von  1  Groschen
alter  (1  Sgr.  3  Pf.  neuer)  Währung  zu  entrichten  ist.  Es  war  hiebei  m
Rechnung  gezogen  worden,  daß  der  Brenner  den  Bottich  niemals  bis  an
den  obersten  Rand  bemaischen  darf,  vielmehr  für  die  Gährung  der  Maische  ein
Steigeraum  von  einem  Achtel  des  ganzen  Bottichs  zu  belassen  ist.  Da  nur
der  Bottichraum  nach  Abzug  dieses  Steigeranmes  zur  Versteuerung  gezogen
war,  so  waren  eigentlich  22 ö / 7  Quart  Bottichranm  (nicht  20)  mit  der  bezeichneten ­
  Steuer  belegt.
Auch  diese  gesetzlichen  Bestimmungen  befriedigten  nicht  lange;  denn  cm
Theil  der  Brenner  lenite  bald  durch  Bereitung  von  guter  Hefe  dicker  maischen
und  so  an  der  Steuer  des  Maischraumes  sparen,  aiidererseits  war  es  aber
den  Meinen  ländlichen  Brennereien  nicht  möglich,  mit  den  besser  eingerichteten
Brennereien  gleichen  Schritt  zu  halten.
Die  Folge  hiervon  war,  daß  durch  eine  Kabiuetsordre  vom  10  Januar
1824  die  Brennereien  in  zwei  Klassen  getheilt  wurden,  von  denen  die  ländlichen, ­
  d.  h.  diejenigen,  welche  nur  vom  1.  November  bis  1  Mai  int  Gange
sind,  nur  selbst  gewonnene  Erzeugnisse  brennen  und  an  einem  Tage  nicht  mehr
als  900  Quart  maischen,  16  Pf.,  die  übrigen  aber  1  Sgr.  6  Pf.  Steuer  für
20  Quart  Maischraum  entrichten  sollten.
Ferner  ist  in  der  erwähnten  Kabinetsordre  die  Bestimmung  getroffen,
daß  für  die  Branntweinbereitung  alls  andern  als  mehligell  Substanzen  statt
des  Blasenzinses  eine  gleichmäßige  Steuer  von  der  zu  bearbeitenden  Substanz
nach  deren  Quantität  festzusetzen  nnb  zu  erheben  sei,  wozu  der  Finanzmlnlster
die  erforderlichen  Einleitungell  zu  treffen  habe.
Hiernach  wurde  vom  Finauzminister  das  Regulativ  zm  Hebung  und
Kontrvle  der  Steuer  von  der  Brauntlveillsabrikation  ans  C  ,  Beeren,  Wem
und  Abfällen  vom  21.  August  1825  erlassen.  .
Dieses  war  der  Stand  der  Gesetzgebung  für  die  Branntwemsteuer,  als
Preußen  im  Jahre  1833  zur  Bildung  des  Zollvereins  schritt  und  am  22.
März  1833  den  Zollvereinigungsvertrag  mit  Bayern  und  Württemberg  uilterzeichnete,
  worin  eine  gemeinschaftliche  und  übereinstimmende  Besteuerung  des
Branntweins  nicht  ausgesprochen  war,  weil  die  Grundlagen  der  Besteuerung
in  diesen  Staaten  nnb  sonstige  Verhältnisse  derselben  nilüberwiildllche  nnb  bis
zum  heutigen  Tage  nicht  zu  beseitigende  Hindernisse  boten.
Hilter  diesen  Umständen  mußte  von  Seiten  Preußens,  fill  oc.o  eie
Branntweinstener  nicht  nur  eine  finanzielle,  sondern  eine  ^ebensfiage  der  Qrndwirthschaft
  und  Industrie  war,  darnach  getrachtet  werden,  mrt  den  m  gtelchen
finanziellen,  landwirthschaftlichen  und  industriellen  Verhältnissen  befindlichen
            
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