Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 
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Ländern Norddentschlands eine Steuergemeinschaft nicht nur im Interesse der 
Finanzen, der Landwirthschaft und Industrie, sondern auch in dem des freien 
Verkehrs anzubahnen. 
Das Resultat dieser Bestrebungen waren damals die deßfallsigen Verträge 
zwischen Preußen und dem Königreiche Sachsen vom 30. März 1833 ») und 
Zwischen diesen beiden und dem, dllrch Vertrag vom 10. Mai 1833 gegrün 
deten, Thüringischen Zoll- und Handelsverein vom 11. Mai 1833/) wodurch 
Dom 1. Januar 1834 an eine gleiche Besteuerung der Branntweinfabrikation 
nach den Preußischen Gesetzen nub eine Gemeinschaftlichkeit des Ertrages 
dieser Steuer, zugleich aber ein freier Verkehr mit Branntwein zwischen diesen 
Ländern eingeführt wurde/) 
Im Jahre 1838 trat durch eine Preußische Kabinetsordre vom 16. Juni 
eine Aenderung in der Gesetzgebung insofern ein, als die Steuer für die 
ländlichen Brennereien von 16 Pf. ans 1 Sgr. 8 Pf. und für die übrigen 
von 1 L>gr. 6 Ps. auf 2 Sgr. erhöht, und durch eine weitere Kabinetsordre 
vom 10. August 1838 für die ländlichen Brennereien die Betriebsfrist vom 
1. Mai auf den 16. Mai verlängert wurde. 
Nachdem durch die Verträge vom 8. Mai 1841Z und 4. Avril 1853 °) 
zwischen Preußen, Sachsen und dem Thüringischen Handels- und Zollvereine 
die Vertragsbestimmungen aus dem Jahre 1833 erneuert, durch "die Ueber- 
einknnft vom 19. Oktober 1841") und durch den Vertrag vom 4. April 1858 ?) 
das Herzogthum Braunschweig, durch den Vertrag vom 18. Oktober 1841 
das Fürstenthum Lippe/) durch die Verträge vom 7. September 1851 9 ) und 
4. April 1853'") das ehemalige Königreich Hannover und durch Vertrag vom 
1. März 1852 u ) das Großherzogthnm Oldenburg dieser Steuergemeinschast 
beigetreten waren, wurde durch ein Prenß. Gesetz vom 19. Aug. 1854") vom 
1. August 1854 bis 31. Juli 1855 die Steuer für die landwirthschaftlichen 
Brennereien auf 2 Sgr. 3 Pf., für die übrigen auf 2'/, Sgr., vom 1. 
August 1855 auf 2»/ s Sgr. resp. 3 Sgr. erhöht, wie dieselbe zur Zeit noch 
besteht/ 9 ) 
Durch eine Verordiinng vom 11. Mai 1867 wurde die Besteuerung des 
Branntweins nach beit bereits in Preußen bestehenden Bestinimnngcn in den 
annektirten Ländern Hannover, Hessen, Nassau und Schleswig-Holstein ein 
geführt und denselben eine Instruktion für die Erhebung und Kon - 
trolirung derselben nebst Anleitung zur Buchführung'beigegeben.") 
’) Bd. I der Verträge S. 112 ff., s. das Nähere über die Besteuerung des Brannt- 
wenls im Königreich Sachsen. Wahl, die Besteuerung des Branntweins in Dresden 1870. 
*) Bd. I der Verträge S. 171. 
') Scparatartikel zum Vertrage vom 11. Mai 1833 und Schluffprotokoll: Bd I der 
Vertr. S. 174 und 175. 
4 ) Bd. III der Verträge S. 148 ff. 
5 ) Bd. IV der Verträge S. 62 ff. 
") Bd. III der Verträge S. 270. 
7 ) Bd. IV der Verträge S. 67. 
Bd. III der Verträge S. 199. 
®) Bd. III der Verträge S. 409 Art. 3. 
,0 ) Bd. IV der Verträge S. 1. 
") Bd. III der Vertrüge S. 428. 
'*) Durch Preuff. Ministerialerlaff vom 15. Oft. 1851 war für 20 Quart einqemaischten 
Runkelrübcusyrup eine Steuer von 2 Sgr. festgesetzt worden. 
") Buudesgesetz vom 8. Juli 1868'§ 3; Bundesgesetzblatt v. 1868 S. 384 ff. 
") Zeutralblatt 1867 S. 103. 129. 150. Die letzteren beiden gelten noch jetzt 
(Zentralblatt 1870 S. 245). ö ^ 1 *
	        
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