Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.

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Ländern  Norddentschlands  eine  Steuergemeinschaft  nicht  nur  im  Interesse  der
Finanzen,  der  Landwirthschaft  und  Industrie,  sondern  auch  in  dem  des  freien
Verkehrs  anzubahnen.
Das  Resultat  dieser  Bestrebungen  waren  damals  die  deßfallsigen  Verträge
zwischen  Preußen  und  dem  Königreiche  Sachsen  vom  30.  März  1833  »)  und
Zwischen  diesen  beiden  und  dem,  dllrch  Vertrag  vom  10.  Mai  1833  gegründeten, ­
  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsverein  vom  11.  Mai  1833/)  wodurch
Dom  1.  Januar  1834  an  eine  gleiche  Besteuerung  der  Branntweinfabrikation
nach  den  Preußischen  Gesetzen  nub  eine  Gemeinschaftlichkeit  des  Ertrages
dieser  Steuer,  zugleich  aber  ein  freier  Verkehr  mit  Branntwein  zwischen  diesen
Ländern  eingeführt  wurde/)
Im  Jahre  1838  trat  durch  eine  Preußische  Kabinetsordre  vom  16.  Juni
eine  Aenderung  in  der  Gesetzgebung  insofern  ein,  als  die  Steuer  für  die
ländlichen  Brennereien  von  16  Pf.  ans  1  Sgr.  8  Pf.  und  für  die  übrigen
von  1  L>gr.  6  Ps.  auf  2  Sgr.  erhöht,  und  durch  eine  weitere  Kabinetsordre
vom  10.  August  1838  für  die  ländlichen  Brennereien  die  Betriebsfrist  vom
1.  Mai  auf  den  16.  Mai  verlängert  wurde.
Nachdem  durch  die  Verträge  vom  8.  Mai  1841Z  und  4.  Avril  1853  °)
zwischen  Preußen,  Sachsen  und  dem  Thüringischen  Handels-  und  Zollvereine
die  Vertragsbestimmungen  aus  dem  Jahre  1833  erneuert,  durch  "die  Uebereinknnft
  vom  19.  Oktober  1841")  und  durch  den  Vertrag  vom  4.  April  1858  ?)
das  Herzogthum  Braunschweig,  durch  den  Vertrag  vom  18.  Oktober  1841
das  Fürstenthum  Lippe/)  durch  die  Verträge  vom  7.  September  1851 9 )  und
4.  April  1853'")  das  ehemalige  Königreich  Hannover  und  durch  Vertrag  vom
1.  März  1852  u )  das  Großherzogthnm  Oldenburg  dieser  Steuergemeinschast
beigetreten  waren,  wurde  durch  ein  Prenß.  Gesetz  vom  19.  Aug.  1854")  vom
1.  August  1854  bis  31.  Juli  1855  die  Steuer  für  die  landwirthschaftlichen
Brennereien  auf  2  Sgr.  3  Pf.,  für  die  übrigen  auf  2'/,  Sgr.,  vom  1.
August  1855  auf  2»/ s  Sgr.  resp.  3  Sgr.  erhöht,  wie  dieselbe  zur  Zeit  noch
besteht/ 9 )
Durch  eine  Verordiinng  vom  11.  Mai  1867  wurde  die  Besteuerung  des
Branntweins  nach  beit  bereits  in  Preußen  bestehenden  Bestinimnngcn  in  den
annektirten  Ländern  Hannover,  Hessen,  Nassau  und  Schleswig-Holstein  eingeführt ­
  und  denselben  eine  Instruktion  für  die  Erhebung  und  Kon  -
trolirung  derselben  nebst  Anleitung  zur  Buchführung'beigegeben.")
’)  Bd.  I  der  Verträge  S.  112  ff.,  s.  das  Nähere  über  die  Besteuerung  des  Branntwenls
  im  Königreich  Sachsen.  Wahl,  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  Dresden  1870.
*)  Bd.  I  der  Verträge  S.  171.
')  Scparatartikel  zum  Vertrage  vom  11.  Mai  1833  und  Schluffprotokoll:  Bd  I  der
Vertr.  S.  174  und  175.
4 )  Bd.  III  der  Verträge  S.  148  ff.
5 )  Bd.  IV  der  Verträge  S.  62  ff.
")  Bd.  III  der  Verträge  S.  270.
7 )  Bd.  IV  der  Verträge  S.  67.
Bd.  III  der  Verträge  S.  199.
®)  Bd.  III  der  Verträge  S.  409  Art.  3.
,0 )  Bd.  IV  der  Verträge  S.  1.
")  Bd.  III  der  Vertrüge  S.  428.
'*)  Durch  Preuff.  Ministerialerlaff  vom  15.  Oft.  1851  war  für  20  Quart  einqemaischten
Runkelrübcusyrup  eine  Steuer  von  2  Sgr.  festgesetzt  worden.
")  Buudesgesetz  vom  8.  Juli  1868'§  3;  Bundesgesetzblatt  v.  1868  S.  384  ff.
")  Zeutralblatt  1867  S.  103.  129.  150.  Die  letzteren  beiden  gelten  noch  jetzt
(Zentralblatt  1870  S.  245).  ö  ^  1  *
            
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