Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Sie  beziehen  sich  ferner  auf  die  Beschränkung  des  Abbrennens  der
Maische  ans  bestimmte  Tage  (§  29  des  Gesetzes)  und  Stlinden  (§  30).
Nach  den  §§4—7  der  Instruktion  von  1867»)  kann  unter  Umständen ­
  eine  Verlängerung  der  gesetzlichen  Brennfrist  von
der  Steuerbehörde  genehmigt  werden,  ans  welche  jedoch  solche  Brenner
keinen  Anspruch  haben  sollen,  welche  eine  Steuer-Defraudationsstrafe
verwirkt  haben.  .  .  .  t
Ueber  die  Freimachung  der  Brennereigefaße  zum  Betriebe
gibt  §  31  des  Gesetzes  von  1868  die  näheren  Bestimmungen.
Für  den  gleichzeitigen  Betrieb  der  Brauerei  und  Breniierei
  finb  bie  Äo#r$cn  in  §  32  beë  (B#eë  cnt^ítcn.  %orschriften
  für  die  Steuer-Fixation  der  Maischbrennereien
existiren  weder  in  der  älteren")  noch  in  der  neueren  Gesetzgebung,
b)  Die  Bestimmungen  für  Brennereien  zur  Branntweinb  er  eitung
aus  nicht  mehligen  Stoffen  sind  enthalten  in  §§  33  —  42  des  Gesetzes ­
  von  1868.
Sie  beziehen  sich  auf  die  Anmeldung  des  Betriebs  (§  33),
welche  nach  §  24  und  25  des  Gesetzes  von  1868  zu  erfolgen  hat.
Der  Betriebsplan 3 )  darf  jedoch  für  die  Periode,  auf  welche  er  lautet,
nur  auf  Stoffe  von  einem  und  demselben  Steuersätze  gerichtet  sem.
Nur  wer  den  höheren  Steuersatz  entrichtet,  ist  keiner  Beschränkung
unterworfen.  In  Absatz  2  des  §  33  ist  noch  eine  weitere  Beschränkung ­
  bezüglich  der  Zeit  des  Brennens  enthalten?)
In  §  34  des  Gesetzes  von  1868  ist  eine  Bestimmung  bezüglich ­
  der  Brennzeit  enthalten,  wonach  zwar  die  Vorschrift  in  §30
des  Gesetzes  Platz  greifen  soll,  aber  unter  gesetzlich  norlmrten  Umständen ­
  eine  Verminderung  der  Brennzeit  durch  die  Steuerbehörde
erfolgen  kann?)
Ueber  die  Revision  der  Materialvorräthe  sind  ausführliche ­
  Vorschriften  in  den  §§  36  bis  39  des  Gesetzes  von  1868')  enthalten. ­


Um  den  in  Bottichen  aufsteigenden  Schaum  besser  auffangen,  resp.  zusammenhalten  zu
MEMWAS
meldet^ve  rdem  ~ nb  „ach  diesem  Bundesrathsbeschlusse  den  Brennern  bei  der  Preßhefenk°Ģ°Là.btÄn
  mfsTí'ofí.  a,  ma  "¿.
Kühlschlangen  pr.  Zentralbl.  1881  S.  107.
-)  Zentralbl.  1867  S.  130  ff.
2 )  Siehe  Dit  1  mar  a.  a.  O.  S.  55.
3 )  Siehe  oben  II  Nr.  4  und  8.
1825:  Dittmar  a.  a.  O.  S.  143  ff.  .  ^  ~
«)  a.  Şreu6.  3%^»»!.  ü.  21.  Mun-  1825  §§  6  it.  7  iinb  %nn,ei|uno  u.  4.
1825;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  145  ff.  u.  137.
            
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