Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

à)  für  die  unterlassene  Anzeige  beim  UebergangvonGeräthen
in  andere  Hände  eine  Geldbuße  von  15—60  Jl 1 )  und  in  Wiederholungsfällen ­
  60—150  Jb.; 2 )
e)  für  unterlassene  Geräthebezeichnung  (welche  in  §  8  des
Gesetzes  von  1868  vorgeschrieben  ist)  tritt  nebst  der  Konfiskation  der
nicht  bezeichneten  Geräthe  eine  Geldstrafe  von  75—300  JL  ein; 8 )
f)  für  die  Abweichung  von  der  Maisch-  und  Brennzeit  ist
eine  Strafe  von  6  Jb.  und  bei  Wiederholungen  von  15—60  À.
festgesetzt;á)
g)  die  Strafe  des  ordnungswidrigen  Verfahrens  mit  den
Betriebsplänen 8 )  und  Material-Verzeichnissen  soll  je  nach
Umständen  3—15  oder  6—150  Jb.  betragen; 8 )
h)  für  die  Verletzung  des  amtlichen  Verschlusses^)  oder  der
Bezeichnung  der  Gefäße  wird  für  den  Fall,  daß  nicht  ein  zufälliges,
  unverschuldetes  Ereigniß  als  Ursache  nachgewiesen  worden
ist  und  davon  sofort  Anzeige  erstattet  wurde,  eine  Geldbuße  von
6—60  Jl  bez.  75—300  Jl  bestimmt; 8 )
i)  die  Uebertretungen  aller  anderen  gesetzlichen  oder  regulativmäßigen
  und  sonstigen  Verwaltungsvorschriften,
auf  welche  keine  besondere  Strafe  gesetzt  ist,  sollen  mit  einer  Geldbuße ­
  von  3—30  Jl  bestraft  werden. 8 )
4.  Die  Vertretungs-Verbindlichkeit  desjenigen,  welcher
Brennerei  betreibt,  für  seine  Verwalter,  Gewerbsgehilfen,  sowie  für  diejenigen ­
  Hallsgenossen,  welche  in  der  Lage  sind,  auf  den  Gelverbebetrieb  Einfluß
zu  üben,  bezüglich  verfügter  Geldbußen'")  ist  durch  §  66  des  Gesetzes  v.  1868")
besonders  ausgesprochen.
Die  Bestimmungen  der  neueren  Gesetzgebung  unterscheiden  sich  wesentlich
von  den  älteren.  Während  nämlich  das  Gesetz  vom  21.  September  I860  den
Brennereibesitzer  rücksichtlich  der  in  Defraudations-  und  Kontraventionsprozessen ­
  verhängten  Geldbußen  für  sein  Gesiilde,  seine  Diener,  Gewerbsgehilfen ­
  lind  die  in  seinem  Hanse  befindliche  Ehegattin,  Kinder  und  Anverwandte
ansnahmslos  für  haftbar  erklärte  und  zwar  sowohl  für  die  Uebertretung
selbst,  als  auch  für  die  Bezahlung  der  Gefälle  und  Geldbußen,  falls  der

‘)  Siehe  a.  Pr.  Stencrordnung  v.  8.  Febr.  1819  §  73.
2 )  (§  60  des  Gesetzes  v.  1868.)  Pr.  Steuer-ordnung  v.  1819  §  66.
3 )  §  61  des  Gesetzes  V.  1868.
*)  §  62  des  Gesetzes  v.  1868;  pr.  Regul.  v.  1.  Dez.  1820  §  11;  Steuerordnuug  v.
1819  §  78.
5 )  §  63  des  Gesetzes  v.  1868.
°)  Siehe  Pr.  Steuer-Ordu.  v.  1819  §  72;  Regulativ  v.  1.  Dez.  1820  §  11;  Regul.
v.  21.  Aug.  1825  §  13.
7 )  Preuß.  Steuer-Ordnung  v.  1819  §  69;  Regul.  v.  1820  §  10  u.  Regul.  v.
1825  §  13.
8 )  §  64  des  Gesetzes  v.  1868.
9 )  §  65  des  Gesetzes  v.  1868;  Pr.  Steuer-Ordnung  v.  1819  §  90.
Wird  das  Gebäude,  in  welchem  Brennerei  betrieben  wird,  den  revidircnden  Beamten
auf  ihr  Verlangen  nicht  geöffnet,  so  ist  der  Brennercibesitzer,  abgesehen  davon,  ob  dieses
absichtlich  unterblieb  oder  nicht,  wegen  Uebertretung  in  §  49  der  Steuerordnung  von  1829
nach  §  90  der  Steuerordnuug  strafbar.  (Erkenntnis;  des  Ober-Tribunals  v.  12.  Mürz  1858.)
'*)  §§  51—65  incl.  des  Gesetzes  v.  1868.
")  Siehe  a.  Preuß.  Gesetz  v.  21.  Sept.  I860  it.  Bundesgesetz  v.  8.  Juli  1868  in  diesem
Betreff;  Preuß.  Verordnung  v.  11.  Mai  1867  §  66;  Zentralbl.  1867  S.  114.
            
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