Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Organisation  der  Verwaltung.

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Da  sich  die  Badische  A  e  m  t  e  r  -  O  r  g  a  n  i  s  a  t  i  o  n  durch  die  Einverleibung
von  Elsaß-Lothringen  geändert  hat,  so  wurden  die  Badischen  Aemter  in  einem
besonderen  Verzeichnisse  neuerdings  pnblizirt?)
In  Elsaß-Lothringen  bestehen  für  die  Erhebung  dieser  Steuer  auf
den  Salzwerken  Salzsteuerämter?)
VI.  Zur  Kontrole  und  Erhebung  der  Branntwein-  und  Bierstener
sind  zunächst  die  Hanptzoll-  und  Steuerämter  bezüglich  der  innerhalb  ihres
Bezirkes  gelegenen  Brennereien  und  Brauereien  befugt.  Es  ist  jedoch  ein  besonderes ­
  Verzeichniß  für  diejenigen  Zoll-  und  Stenerstellen  des  Reiches  aufgestellt, ­
  welche  zur  Erhebung  der  sog.  Uebergangsabgaben  für  Bier  und
Branntwein,  sowie  zllr  Ausstellung  und  Erledigung  von  Uebergangs-  resp.
Ausfuhrscheinen  bei  Versendung  dieser  Artikel  befugt  sind?)
Für  Baden  ist  ein  solches  Verzeichniß  aus  den  bereits  erörterten  Gründen ­
  neuerdings  aufgestellt  und  bekannt  gegeben  worden?)
Für  Elsaß-Lothringen  sind  besondere  Einnehmereien  der  indirekten
Stenern  zu  den  vorstehend  erwähnten  Zwecken  außer  den  übrigen  Zoll-  und
Steuerämtern  eingerichtet^)  für  die  Grenzabfertigung  von  Wein,  Obstwein,
Bier  und  Branntwein  beim  Uebergange  ans  Luxemburg,  Bayern  und  Baden
sind  besondere  Aemter  errichtet  und  für  die  Aus-  und  Einfuhr  bestimmte  Straßen
vorgeschrieben?)  welche  vom  1.  August  1872  an  zu  benützen  sind,  resp.  ihre
Thätigkeit  begonnen  haben?)
VII.  Die  Erhebung  und  Verwaltung  des  Sp  iel  karten  sie  mpels  ist
nach  Ziffer  I  der  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  3.  Juli
1878  den  Zoll-  und  Steuerbehörden  zugewiesen?)
VIH.  Bezüglich  der  Erhebung  und  Verwaltung  der  Wechselstempelsteuer ­
  ist  zu  bemerken,  daß  die  Stempelmarken  von  den  Postanstalten  verkauft ­
  und  die  Einnahmen  hieraus  von  diesen  auch  verrechilet  werden.  Bei
Uebertretungen  sind  nach  §  18  des  Gesetzes  von  1869  in  der  Regel  die  Zollnnd
  Stelierbehörden  zur  Einleitung  der  Untersuchung  befugt.  In  Bayern  ist
diese  Befugniß  durch  Kgl.  Verordnung  v.  8.  Mai  1871  den  Rentämtern  und
Kreisfiskalaten  übertragen.  In  Württemberg  haben  die  Oberämter,  Kameralämter
  und  Umgeldkommissariate  nach  Ministerialreskript  vom  22.  Dez.  1870
diese  Befugnisse  erhalten.
IX.  Durch  §  26  und  27  des  Gesetzes  v.  1.  Juli  1881  betr  die  Reichsstempelabgaben
  ist  den  Landesregierungen  überlassen,  die  Zuständigkeit  der
Erhebnngs-  und  Kvntrolbehörden  für  die  Reichsstempelabgaben  zu  bestimmen
und  nach  Nr.  20  der  Allsführnngsbestimmnngen  hiezu  wird  der  Reichskanzler

*)  Zentralblatt  des  Reiches  v.  1880  S.  533.
*)  Bericht  des  Reichskanzlers  über  die  Verwaltung  von  Elsaß-Lothringen  i.  I.  1871/72
(Hirth's  „Annalen"  1871  S.  888).
s )  Abgedruckt  im  Pr.  Zentralbl.  1871  S.  148  ff.  u.  v.  1873  S.  44  u.  1874  S.  801
siehe  auch  Abschnitt  X.
0  Zentralbl.  1872  S.  216  ss.  S.  Zentralbl.  des  Reiches  1880  S.  500  und  533.
b )  Liehe  das  Verzeichniß  der  Jahrbücher  1871  S.  68  ff.  u.  81  ff.;  siehe  a.  Bayer.
Amtsblatt  1872  Nr.  27.
6 )  S.  a.  das  Amtsblatt  der  Generaldir.  für  Zölle  u.  indirekte  Steuern  u.  Pr.  Zentralbl.
1873  S.  104.
*)  Erlaß  des  Steuerdirektors  für  Elsaß-Lothringen  v.  17.  Juli  1872  (Amtsblatt  des
Stcnerdirektors  v.  1873  S.  273;  Zentralbl  v.  1872).
8 )  S.  d.  Verzeichnis;  der  zur  Abstempelung  der  Spielkarten  befugten  Aemter
im  Zentralbl.  des  Reichs,  von  1880  S.  669  und  neuestes  Aemterverzeichniß  v.  1884.
            
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