Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

184

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

von  Zeit  zil  Zeit  Verzeichnisse  dieser  Behörden  und  Beamten  nebst  der  denselben
vorgesetzten  Direktivbehörden  bekanntmachen.
'  Das  erste  Verzeichniß  ist  im  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1881  ans  S-  387
ff  pllblizirt  und  enthält  sämmtliche  Direktiv-  und  Steuerbehörden,  welche  zur
Erhebung  unb  Verwaltung  der  Reichsstempelabgaben,  sowie  zur  Abstempelung
der  Papiere  und  Loose  befugt  sind.
Es  sind  diese  in  den  meisten  Staaten  die  Zoll-  und  (ãtciterínrefttmieit  und
Hauptstellerämter,  aber  in  Bayern  die  Kreisregiernngen,  Kammern  der  Fiilanzen
und  Rentämter?)  .
X.  Für  die  Geschäftsführung  der  Zoll-  und  Steuerämter  stud  besondere
Anweisungen^)  erlassen,  die  mit  den  durch  die  neuere  Gesetzgebung  bedingten
Aenderungen  noch  hellte  in  Geltung  steheil.

VIH.  Abschnitt.
Statistik  der  Zoll-  und  Sleuerverwaltung  und  des
Waarenverkehrs.
Schon  bei  der  Bildung  des  Zollvereins  und  während  der  ganzen  Dauer
desselben  spielte  die  Statistik  der  Zoll-  und  Stenerverwaltnng  eine  nicht  zu
unterschätzende  Rolle  und  war  das  Streben  rege,  dieselbe  ans  alle  mögliche
Weise  zu  erweitern  und  zu  verbessern.  .  m  t
Die  Begründung  des  Zollvereins  kann  daher  mü  Recht  als  em  wichtiger
Fortschritt  in  der  bis  dahin  nur  sehr  mangelhaften  Deutschen  Statistik  überhaupt ­
  betrachtet  werden.  .  ,  ,  ,
Es  entstanden  sofort  durch  das  Rechnungswesen  der  gemeinschaftllchen
Einnahmen  und  Ausgaben  der  Zollverwaltung  und  durch  die  Feststellung ­
  der  von  3  zu  3  Jahren  vorzunehmenden  Bevölkerung  saufn  ah  men,
welche  als  Maßstab  der  Revennentheilnng  zu  gelten  hatten,  zwei  wichtige
Zweige  der  Statistik,  zu  denen  sich  bald  die  Statistik  über  denWaarenhandel
  des  Zollvereins  (Kommerzialstatistik)  gesellte.  4
Wie  in  Abschnitt  IX  näher  erörtert  werden  wird,  war  schon  lin  ersten
Zollvereinigllngsvertrage  vom  22.  März  1833  ')  verabredet  worden,  daß  die
von  den  äolldirektionen  vierteljährig  aufzustellenden  Ginn  a  hmeub  er  sichten
emcMi,  Weil  5"  biefc,»  aiupdc  ui  0^»^)  cmd)tctcn,  anitTOÌburco»
des  Zollvereins  zil  übersenden  seien,  damit  von  demselben  die  provisorischen
Abrechnungen  zwischen  den  Vereinsstaaten  angefertigt  und  die  defillitive  Jahresabrechnung ­
  vorbereitet  werden  könne.  ....  .
Bei  Feststellung  der  vorläufigen  Dienstordnung  fur  das  jog.
Z  en  tral-Re  ch  nu  ngs  burean  des  Zollvereins  im  Juni  1834')  war  man

ļ  g$  <»>;  >■  d->Ņ-r.Ş  *  27,)
und  Hannov.  Bollzugsprot.  8  19  Nr.  l  (Bd.  IV  a  a.  O.  S.  123).  A
8 )  Art.  29  (©b!  I  der  Verträge  S.  10).
4)  Schlußprot.  zum  Art.  29  des  offenen  Vertrages  v.  22.  März  1833  i©b.  I  a.  a.
8)  Art.  VI  zum  Karlsruher  Bollzugsprot.  v.  Oktober  1835  (Bd.  II  der  Verträge  S.  118).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.