Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseht  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

2.  Die  durch  die  Bezüge  der  Beamten  entstehenden  Kosten  gelten
insoweit  als  für  die  Grenzzollverwaltung  erforderlich,  als  sie  denjenigen  Sätzen
entsprechen,  welche  am  1.  April  1882  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bezw.
Elsaß-Lothringen  nach  den  Landesetats  und  den  sonstigen  bezüglichen  Bestimmungen ­
  bestehen.  Erhöhungen  dieser  Sätze  bedürfen,  wenn  sie  erstattet
werden  sollen,  der  Genehmigung  des  Bundesrathes.
3.  Für  jeden  Grenzstaat  stellt  der  Bnndesrath  einen  ZollverWallungskosten-Etat
  fest,  welcher  die  Zahl  der  am  1.  April  1882  für  die  Grenzzollverwaltilng
  erforderlichen  Amts-  und  Beamtenstellen  enthält  und  die  Vergütungen ­
  bestimmt.  Die  bisherigen  Zuschüsse  zur  Pan  sch  su  mm  e
fallen  weg.')  Eine  Erneuerung  des  Etats  findet  nur  nach  Bedürfniß  statt.
4.  Die  Anrechnung  der'den  Bundesstaaten  für  jedes  Etatsjahr ­
  zustehenden  Vergütungen  ans  die  Zolleinnahmen  erfolgt  auf  Grund
von  Liquidationen  der'Direktivbehörden,  welche  der  Reichsbevollmächtigte
für  Zölle  und  Steuern  zu  bescheinigen,")  und  der  Ausschuß  des  Bnndesrathes
für  Rechnungswesen  zu  prüfen  und  der  Bnndesrath  festzustellen  hat.
5.  Alle  Rückeinnahmen  auf  die  von  der  Zollgeineinschaft  mit  den
wirklich  bezahlteii  Beträgen  vergüteten  Ausgaben^)  desgleichen  Gebühren  und
Verwaltungskostenbeiträge,  welche  von  Zollpflichtigen,  Eisenbahnverwaltungen,
Schiffsführern  re.  für  solche  Leistungen  der  Zollbeamten  zur  Erhebung  gelangen,
deren  Kosten  (wie  Diäten,  Bewachnngs-  uild  Begleitnngsgebühren  re  )  von  der
Zollgemeinschaft  vergütet  worden,  sind  als  außerordentliche  Einnahmen
zu  verrechnen  und  der  Reichskasse  mit  den  Zöllen  zur  Verfügung  zu  stellen.')
6.  Für  die  Aufstellung  des  Zvllverwaltnngskosten-Etats,  der
ill  sechs  Titel  (Besoldniigen,  Pferdeunterhaltungsgelder,  Umzugskvsten,  Bureaubedürfnisse,
  Baukosten,  Miethen  re.  und  Pensionen)  zerfällt,  gelten  folgende
Grundsätze:
а)  Das  feste  Gehalt  der  Beamten  der  Grenzzollverwaltung,
zii  welchen  auch  die  Oberinspektoren  der  Hauptämter  im  Innern  mit
größerem  Grenzbezirk,^)  die  Beamteii  auf  den  Wacht-  niid  Kreuzerschiffen,
  sowie  die  Abfertigungs-  und  Begleitungsbeamten  für  den
Schiffsverkehr  auf  den  konventionellen  Strömen  1  *  *  *  *  6 )  gerechnet  werden,
ist  für  jede  Beamtenkategorie  mit  dem  DnrchschnittH'atze,  welcher  sich
1)  Hierdurch  kamen  alle  Zuschüsse  zur  Pauschsumme  re.,  welche  bisher  an  Oldenburg,
Baden,  Luxemburg  und  Elsaß-Lothringen  bezahlt  wurden,  in  Wegfall  (s.  a.  Abschn.  IV  S.  33).
2 )  S.  Abschnitt  XI.  r  .  m
->)  Z.  B.  Erlös  für  alte  Waffen,  Wasserfahrzeuge.  Schifssutensilien,  sowie  Rechnungs-Vergütungen.
  ,  r  ,  _
4 )  Spalte  3  der  Zolleinnahmen-llebersicht.  S.  hiezu  auch  BundeSrathsbeschl.  v.  i  5.  Sept.
1885  §  452  in  Drucks.  Nr.  117  S.  43—44  u.  49.
°)  Noch  giltig  sind  die  Vereinbarungen  auf  S.  68—69  in  §  50  des  Hauptprotokolls ­
  der  5.  Generalkonferenz  Ziffer  I.  Beschluß  des  Bundesrathes  vom  30.  Juli  1868,
§  218  des  Protokolls.  Hauptprotokoll  der  10.  Generalkonferenz  §  70  Nr.  11  S.  207  ff.
Besonderes  Protokoll  à.  d.  München  den  12.  September  183(5  Nr.  5  Beilage  E  (Anlage
zum  Hauptprotokoll  der  I.  Generalkonferenz).  Bnndesrathsdrncks.  Nr.  80  von  1882  S.  65.
Beschluß  deö  Bundesrathes  vom  27.  Juni  1868  §  718,  Nr.  8(5  der  Drucks.  (Bd.  V  der
Vertrüge  S.  122),  Beschluß  des  Bundesraths  vom  17.  Oktober  1875  §  357  des  Protokolls
Ziffer  3  sind  noch  giltig.  c  ,  r  '  ,
б )  Hanptprot.  der  14.  Generalkonferenz  §  30  S.  89;  Hauptprot.  der  lo.  (LetternU
konferenz  §  41  S.  67;  Beschluß  des  Bundesrathes  vom  5.  Juli  1873,  §  507  des  Prot.
Anl.  A;  Hanptprot.  der  14.  Generalkonfercnz  §  29  S.  79;  Beschluß  des  Bundesrathes  vom
6.  Juli  1872,  §  452  des  Prot.  u.  Nr.  112  der  Drucks.  ;  Beschluß  des  Bundesrathes  vom
21.  Februar  1877  §  139  u.  Nr.  3  der  Drucks.  S.  70  sind  noch  giltig.
            
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