Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle mtb Steuern des Deutschen Reiches. 
den Zöllen diejenigen Kosten in Abzug zn bringen sind, welche an den gegen 
das Ausland gelegenen Grenzen ilnd im Grenzbezirke für den Schutz lind die 
Erhebilng der Zölle erforderlich find. 
11. Die Erhebnngs- und Verwaltnilgskosten bei der Salz- 
steuer bestehen nach Art. 38, Ziffer 3b der Reichsverfassnng') 
nur in dem Aufwande an Besoldung der mit Kontrolirung und 
Erhebung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Be 
amten. Es wird zu diesem Zwecke der Einnahmeübersicht über 
die Salzsteuer eine besonders vorgeschriebene Beilage, in wel 
cher diese Kosten nachgewiesen sind, in jedem Direktionsbezirke 
beigegeben. 
Ebenso wie die Grenz-Zollverwaltilugskosten wurden die Erhebnngs- 
und Verwaltllngskvsten für die Salzstener durch den Bnndesraths- 
beschluß vom 30. Juni 1882 (§ 112) und Nr. 67 der Drucksachen einer Aen 
derung unterworfen, indem man auch hier die möglichste Vergütung des wirk 
lichen Aufwandes erstrebte: hiernach gelten seit 1. April 1882 folgende Be 
stimmungen. 
1. Hinsichtlich der ausschließlich im Interesse der Salzstenerverwaltnng 
angestellten Beamten (Inhaber von Hauptstellen) sind die Besoldungen, d. h. 
Gehalt, Wohnungsgeldzilschnß, Ortszulage, Theuerungs-, Fnnktions-, Stellen- 
und Stationszulagen, Bekleidungszuschuß, desgl. die Entschädigungen für freie 
Dienstwohnung, nach Maßgabe derjenigen Vorschriften anrechnungsfähig, welche 
für die Vergütung der Besoldungen der Grenzzollbeamten gelten?) 
Für landesherrliche Beamte der Salzwerks-Steuer- oder anderen 
Verwaltung, welche die Erhebung oder Kontrolirung der Salzstener auf den 
Salzwerken nur neben ihrer sonstigen Hauptbeschäftigung besorgen (In 
haber von Nebenstellen) wird die Vergütung bis zur Hälfte derjenigen Be 
träge gewährt, welche für beit Inhaber von Hanptstellen der entsprechenden 
Kategorie auf den betreffenden Salzwerken vergütet werden, als zu vergüten 
sein würden. Die Vergütung wird für jeden dieser Beamten nach Maßgabe 
der von demselben auf die Erhebung und Kontrolirung der Salzstener zu ver 
wendenden Zeit besonders festgestellt. Jedoch sind diejenigen bisherigen Ver- 
gütungsbeträge, welche die Hälfte der Vergütungen der Hauptstellen nicht 
erreichten, ohne nähere Prüfung auch ferner anrechnungsfähiy 
2. Anrechnnngsfähi g sind ferner 
a) die Kosten der Hauptstellen, deren Inhaber erkrankt oder ver 
storben fiufc ; i) * 3 ) 
b) Tagegelder und Reisekosten re. der bei außergewöhnlichem Ge 
schäftsandrange oder ans anderer Veranlassung vorübergehend erfor 
derlichen Hilfs beamten; 
c) Tagegelder (Uebernachtnngsgelder), Pferdegelder und Reise- 
kosten-Entschädigttngen der Oberbeamten;^) 
i) Siehe a. Art. 3 der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867 über die Besteuerung des 
Salzes und Art. 11 Nr. 3 b des Zollvertrages vom 8. Juli 1867 und Schluschrvtokoll zu 
Art. 3 der Uebereinkunft von 1867. 
Werden auf einem Privatsalzwerke jährlich nicht wenigstens 12,000 Zentner versteuert, 
so hat nach 8 5 des Salzsteuergesetzes der Besitzer die Steuerüberwachungskosten zn ersetzen. 
3 ) Die Kosten der Vertretung von Nebenstellen, deren Inhaber erkrankt oder ver 
storben sind, werden nicht erstattet. 
4 ) Nach Bundesrathsbeschlus; vom 11. Juni 1868, § 154 des Protokolls und Nr. 26 
der Drucks.
	        
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