220
v. Aufseß: Die Zölle mtb Steuern des Deutschen Reiches.
den Zöllen diejenigen Kosten in Abzug zn bringen sind, welche an den gegen
das Ausland gelegenen Grenzen ilnd im Grenzbezirke für den Schutz lind die
Erhebilng der Zölle erforderlich find.
11. Die Erhebnngs- und Verwaltnilgskosten bei der Salz-
steuer bestehen nach Art. 38, Ziffer 3b der Reichsverfassnng')
nur in dem Aufwande an Besoldung der mit Kontrolirung und
Erhebung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Be
amten. Es wird zu diesem Zwecke der Einnahmeübersicht über
die Salzsteuer eine besonders vorgeschriebene Beilage, in wel
cher diese Kosten nachgewiesen sind, in jedem Direktionsbezirke
beigegeben.
Ebenso wie die Grenz-Zollverwaltilugskosten wurden die Erhebnngs-
und Verwaltllngskvsten für die Salzstener durch den Bnndesraths-
beschluß vom 30. Juni 1882 (§ 112) und Nr. 67 der Drucksachen einer Aen
derung unterworfen, indem man auch hier die möglichste Vergütung des wirk
lichen Aufwandes erstrebte: hiernach gelten seit 1. April 1882 folgende Be
stimmungen.
1. Hinsichtlich der ausschließlich im Interesse der Salzstenerverwaltnng
angestellten Beamten (Inhaber von Hauptstellen) sind die Besoldungen, d. h.
Gehalt, Wohnungsgeldzilschnß, Ortszulage, Theuerungs-, Fnnktions-, Stellen-
und Stationszulagen, Bekleidungszuschuß, desgl. die Entschädigungen für freie
Dienstwohnung, nach Maßgabe derjenigen Vorschriften anrechnungsfähig, welche
für die Vergütung der Besoldungen der Grenzzollbeamten gelten?)
Für landesherrliche Beamte der Salzwerks-Steuer- oder anderen
Verwaltung, welche die Erhebung oder Kontrolirung der Salzstener auf den
Salzwerken nur neben ihrer sonstigen Hauptbeschäftigung besorgen (In
haber von Nebenstellen) wird die Vergütung bis zur Hälfte derjenigen Be
träge gewährt, welche für beit Inhaber von Hanptstellen der entsprechenden
Kategorie auf den betreffenden Salzwerken vergütet werden, als zu vergüten
sein würden. Die Vergütung wird für jeden dieser Beamten nach Maßgabe
der von demselben auf die Erhebung und Kontrolirung der Salzstener zu ver
wendenden Zeit besonders festgestellt. Jedoch sind diejenigen bisherigen Ver-
gütungsbeträge, welche die Hälfte der Vergütungen der Hauptstellen nicht
erreichten, ohne nähere Prüfung auch ferner anrechnungsfähiy
2. Anrechnnngsfähi g sind ferner
a) die Kosten der Hauptstellen, deren Inhaber erkrankt oder ver
storben fiufc ; i) * 3 )
b) Tagegelder und Reisekosten re. der bei außergewöhnlichem Ge
schäftsandrange oder ans anderer Veranlassung vorübergehend erfor
derlichen Hilfs beamten;
c) Tagegelder (Uebernachtnngsgelder), Pferdegelder und Reise-
kosten-Entschädigttngen der Oberbeamten;^)
i) Siehe a. Art. 3 der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867 über die Besteuerung des
Salzes und Art. 11 Nr. 3 b des Zollvertrages vom 8. Juli 1867 und Schluschrvtokoll zu
Art. 3 der Uebereinkunft von 1867.
Werden auf einem Privatsalzwerke jährlich nicht wenigstens 12,000 Zentner versteuert,
so hat nach 8 5 des Salzsteuergesetzes der Besitzer die Steuerüberwachungskosten zn ersetzen.
3 ) Die Kosten der Vertretung von Nebenstellen, deren Inhaber erkrankt oder ver
storben sind, werden nicht erstattet.
4 ) Nach Bundesrathsbeschlus; vom 11. Juni 1868, § 154 des Protokolls und Nr. 26
der Drucks.