Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Abrechnnngswesen der Verwaltung. 
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6) die Tagegelder (Uebernachtnngsgelder) und Fu hr kosten der mit 
der oberen Leitung der steuerlichen Aufsicht über die Salzwerke 
beauftragten Hauptamtsmitglieder, sowie der nicht lediglich für 
die Kontrolirung der Salzwerke angestellten Oberkon tro leur e?) 
3. Die nach Ziffer 1 und 2 c jedem Bundesstaate zu vergütenden Be 
soldungen, Pferdegelder und Reisekosten-Entschädigungen werden vom Bnndes- 
rath durch einen Etat festgestellt. Für die Aufstellung dieses Etats, 
sowie auch für die ails Alllaß von Organisationsveränderungen erforderlichen 
Berichtigungen desselben gelten die bezüglichen Bestimmungen der Vorschriften 
für die Vergütung der Zollverwaltungskosten. 
Eine Erneuerung des Etats findet nilr nach Bedürfniß statt. Erhöhungen 
der durch denselben bewilligten Vergütungssätze bedürfen, um erstattet zu wer 
den, der Genehmigung des Bundesrathes. 
4. Für die vorläufige Anrechnung der Vergütungen auf die Salz- 
steuer-Einnahme gelten die Bestimmungen der Vorschriften für die Vergütung 
der Zollverwaltnngskosten nach besonderem Muster. 
5. Den jährlichen definitiven Uebersichten der Einnahme an 
Salz st eu er für das abgelaufene Etatsjahr bezw. der Anzeige, daß die pro 
visorische Nachweisung derselben einer Berichtigung nicht bedarf, haben die 
betheiligten Direktivbehörden eine genaue Liquidation der auf diese Einnahme 
anzurechnenden Kosten beizufügen. Auf diese Liquidation finden die unter 
Ziffer 10 der Vorschrifteil für die Vergütung der Zollverwaltnngskosten und 
insbesondere die daselbst zu Titel I, II und XI gegebenen bezüglichen Bestimm 
ungen entsprechende Anwendung. Einer Kürzling der Vergütungen für Neben 
stellen bedarf es nicht. 
III. Bezüglich der Kosten für die Beaufsichtigung^ der Rüben 
zuckerfabrikation dllrch die Stenerbeamten war bis zum 1. September 1871 
der Grundsatz in Geltung, daß der wirkliche Aufwand hiefür der Gemeinschaft 
in Aufrechnung gebracht werden sonne und galten besondere Verabredungen 
bezüglich der Höhe der Gehälter, bezüglich der Umzugs- und Vertretnngs- 
kosten?) Zur Vereinfachung des Verfahrens und um zugleich den einzelnen 
Staaten für die Erhebung dieser Steuer eine Entschädigung zu gewähren, 
wurde auf Preußens Antrag am 17. April 1871 vom Bnndesrathe der Be 
schluß gefaßt?) daß die spezielle Liquidation der Beanfsichtignngskvsten von 
Rübenzuckerfabriken vom 1. September 1871 ab einzustellen sei, dagegen aber 
den Bundesstaaten vorbehaltlich anderweitiger Feststellung bei etwaiger Erhöh 
ung der Steuer und unter Anfrechthaltung der bestehenden Bestimmungen 
bezüglich der Minimalgehalte der Oberkvntroleure und Steneraufseher bei den 
Rübenznckerfabriken*) eine von der Einnahme in Abrechnung zu bringende 
Verwaltungskostenvergütung von 4 Prozent des erhobenen Bruttoertrags der 
Steuer gewährt werden solle?) 
0 Hiezu gelten noch die Bestimmungen in der Drucks. 40 von 186» und Bundes- 
rathsbeschlusi vom 19. Mai 1869, § 50 des' Prot. ; Hauptprotokoll der 10. Generalkonferenz 
§ 42 S. 99 und der 9. Generalkonfcrenz 8 59 S. 190. 
*) Besonderes Prot, vom 6. Nov. 1843; Beil. z. Hauptprot. der VI. Gen.-Zollkonf. 
und Hauptprot. der IX. Gen.-Zollkonf. § 59 ©. 188. 
3 ) 8 140 des Prot. v. 14. April 1871 und Jahrbücher 1871 S. 517 ff. 
4 ) 500 Thlr. (Hauptprot. der XIV. Gen.-Zollkonferenz § 29) und 280 Thlr. (Bundes- 
rathsprot. vom 11 Juni 1868 § 155). 
°) Eine Berücksichtigung der kreditirteu Beträge findet hiebei nicht statt.
	        
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