Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Abrechnnngswesen  der  Verwaltung.

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6)  die  Tagegelder  (Uebernachtnngsgelder)  und  Fu  hr  kosten  der  mit
der  oberen  Leitung  der  steuerlichen  Aufsicht  über  die  Salzwerke
beauftragten  Hauptamtsmitglieder,  sowie  der  nicht  lediglich  für
die  Kontrolirung  der  Salzwerke  angestellten  Oberkon  tro  leur  e?)
3.  Die  nach  Ziffer  1  und  2  c  jedem  Bundesstaate  zu  vergütenden  Besoldungen, ­
  Pferdegelder  und  Reisekosten-Entschädigungen  werden  vom  Bnndesrath
  durch  einen  Etat  festgestellt.  Für  die  Aufstellung  dieses  Etats,
sowie  auch  für  die  ails  Alllaß  von  Organisationsveränderungen  erforderlichen
Berichtigungen  desselben  gelten  die  bezüglichen  Bestimmungen  der  Vorschriften
für  die  Vergütung  der  Zollverwaltungskosten.
Eine  Erneuerung  des  Etats  findet  nilr  nach  Bedürfniß  statt.  Erhöhungen
der  durch  denselben  bewilligten  Vergütungssätze  bedürfen,  um  erstattet  zu  werden, ­
  der  Genehmigung  des  Bundesrathes.
4.  Für  die  vorläufige  Anrechnung  der  Vergütungen  auf  die  Salzsteuer-Einnahme
  gelten  die  Bestimmungen  der  Vorschriften  für  die  Vergütung
der  Zollverwaltnngskosten  nach  besonderem  Muster.
5.  Den  jährlichen  definitiven  Uebersichten  der  Einnahme  an
Salz  st  eu  er  für  das  abgelaufene  Etatsjahr  bezw.  der  Anzeige,  daß  die  provisorische ­
  Nachweisung  derselben  einer  Berichtigung  nicht  bedarf,  haben  die
betheiligten  Direktivbehörden  eine  genaue  Liquidation  der  auf  diese  Einnahme
anzurechnenden  Kosten  beizufügen.  Auf  diese  Liquidation  finden  die  unter
Ziffer  10  der  Vorschrifteil  für  die  Vergütung  der  Zollverwaltnngskosten  und
insbesondere  die  daselbst  zu  Titel  I,  II  und  XI  gegebenen  bezüglichen  Bestimmungen ­
  entsprechende  Anwendung.  Einer  Kürzling  der  Vergütungen  für  Nebenstellen ­
  bedarf  es  nicht.
III.  Bezüglich  der  Kosten  für  die  Beaufsichtigung^  der  Rübenzuckerfabrikation ­
  dllrch  die  Stenerbeamten  war  bis  zum  1.  September  1871
der  Grundsatz  in  Geltung,  daß  der  wirkliche  Aufwand  hiefür  der  Gemeinschaft
in  Aufrechnung  gebracht  werden  sonne  und  galten  besondere  Verabredungen
bezüglich  der  Höhe  der  Gehälter,  bezüglich  der  Umzugs-  und  Vertretnngskosten?)
  Zur  Vereinfachung  des  Verfahrens  und  um  zugleich  den  einzelnen
Staaten  für  die  Erhebung  dieser  Steuer  eine  Entschädigung  zu  gewähren,
wurde  auf  Preußens  Antrag  am  17.  April  1871  vom  Bnndesrathe  der  Beschluß ­
  gefaßt?)  daß  die  spezielle  Liquidation  der  Beanfsichtignngskvsten  von
Rübenzuckerfabriken  vom  1.  September  1871  ab  einzustellen  sei,  dagegen  aber
den  Bundesstaaten  vorbehaltlich  anderweitiger  Feststellung  bei  etwaiger  Erhöhung ­
  der  Steuer  und  unter  Anfrechthaltung  der  bestehenden  Bestimmungen
bezüglich  der  Minimalgehalte  der  Oberkvntroleure  und  Steneraufseher  bei  den
Rübenznckerfabriken*)  eine  von  der  Einnahme  in  Abrechnung  zu  bringende
Verwaltungskostenvergütung  von  4  Prozent  des  erhobenen  Bruttoertrags  der
Steuer  gewährt  werden  solle?)

0  Hiezu  gelten  noch  die  Bestimmungen  in  der  Drucks.  40  von  186»  und  Bundesrathsbeschlusi
  vom  19.  Mai  1869,  §  50  des'  Prot.  ;  Hauptprotokoll  der  10.  Generalkonferenz
§  42  S.  99  und  der  9.  Generalkonfcrenz  8  59  S.  190.
*)  Besonderes  Prot,  vom  6.  Nov.  1843;  Beil.  z.  Hauptprot.  der  VI.  Gen.-Zollkonf.
und  Hauptprot.  der  IX.  Gen.-Zollkonf.  §  59  ©.  188.
3 )  8  140  des  Prot.  v.  14.  April  1871  und  Jahrbücher  1871  S.  517  ff.
4 )  500  Thlr.  (Hauptprot.  der  XIV.  Gen.-Zollkonferenz  §  29)  und  280  Thlr.  (Bundesrathsprot.
  vom  11  Juni  1868  §  155).
°)  Eine  Berücksichtigung  der  kreditirteu  Beträge  findet  hiebei  nicht  statt.
            
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