Abrechnnngswesen der Verwaltung.
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6) die Tagegelder (Uebernachtnngsgelder) und Fu hr kosten der mit
der oberen Leitung der steuerlichen Aufsicht über die Salzwerke
beauftragten Hauptamtsmitglieder, sowie der nicht lediglich für
die Kontrolirung der Salzwerke angestellten Oberkon tro leur e?)
3. Die nach Ziffer 1 und 2 c jedem Bundesstaate zu vergütenden Besoldungen,
Pferdegelder und Reisekosten-Entschädigungen werden vom Bnndesrath
durch einen Etat festgestellt. Für die Aufstellung dieses Etats,
sowie auch für die ails Alllaß von Organisationsveränderungen erforderlichen
Berichtigungen desselben gelten die bezüglichen Bestimmungen der Vorschriften
für die Vergütung der Zollverwaltungskosten.
Eine Erneuerung des Etats findet nilr nach Bedürfniß statt. Erhöhungen
der durch denselben bewilligten Vergütungssätze bedürfen, um erstattet zu werden,
der Genehmigung des Bundesrathes.
4. Für die vorläufige Anrechnung der Vergütungen auf die Salzsteuer-Einnahme
gelten die Bestimmungen der Vorschriften für die Vergütung
der Zollverwaltnngskosten nach besonderem Muster.
5. Den jährlichen definitiven Uebersichten der Einnahme an
Salz st eu er für das abgelaufene Etatsjahr bezw. der Anzeige, daß die provisorische
Nachweisung derselben einer Berichtigung nicht bedarf, haben die
betheiligten Direktivbehörden eine genaue Liquidation der auf diese Einnahme
anzurechnenden Kosten beizufügen. Auf diese Liquidation finden die unter
Ziffer 10 der Vorschrifteil für die Vergütung der Zollverwaltnngskosten und
insbesondere die daselbst zu Titel I, II und XI gegebenen bezüglichen Bestimmungen
entsprechende Anwendung. Einer Kürzling der Vergütungen für Nebenstellen
bedarf es nicht.
III. Bezüglich der Kosten für die Beaufsichtigung^ der Rübenzuckerfabrikation
dllrch die Stenerbeamten war bis zum 1. September 1871
der Grundsatz in Geltung, daß der wirkliche Aufwand hiefür der Gemeinschaft
in Aufrechnung gebracht werden sonne und galten besondere Verabredungen
bezüglich der Höhe der Gehälter, bezüglich der Umzugs- und Vertretnngskosten?)
Zur Vereinfachung des Verfahrens und um zugleich den einzelnen
Staaten für die Erhebung dieser Steuer eine Entschädigung zu gewähren,
wurde auf Preußens Antrag am 17. April 1871 vom Bnndesrathe der Beschluß
gefaßt?) daß die spezielle Liquidation der Beanfsichtignngskvsten von
Rübenzuckerfabriken vom 1. September 1871 ab einzustellen sei, dagegen aber
den Bundesstaaten vorbehaltlich anderweitiger Feststellung bei etwaiger Erhöhung
der Steuer und unter Anfrechthaltung der bestehenden Bestimmungen
bezüglich der Minimalgehalte der Oberkvntroleure und Steneraufseher bei den
Rübenznckerfabriken*) eine von der Einnahme in Abrechnung zu bringende
Verwaltungskostenvergütung von 4 Prozent des erhobenen Bruttoertrags der
Steuer gewährt werden solle?)
0 Hiezu gelten noch die Bestimmungen in der Drucks. 40 von 186» und Bundesrathsbeschlusi
vom 19. Mai 1869, § 50 des' Prot. ; Hauptprotokoll der 10. Generalkonferenz
§ 42 S. 99 und der 9. Generalkonfcrenz 8 59 S. 190.
*) Besonderes Prot, vom 6. Nov. 1843; Beil. z. Hauptprot. der VI. Gen.-Zollkonf.
und Hauptprot. der IX. Gen.-Zollkonf. § 59 ©. 188.
3 ) 8 140 des Prot. v. 14. April 1871 und Jahrbücher 1871 S. 517 ff.
4 ) 500 Thlr. (Hauptprot. der XIV. Gen.-Zollkonferenz § 29) und 280 Thlr. (Bundesrathsprot.
vom 11 Juni 1868 § 155).
°) Eine Berücksichtigung der kreditirteu Beträge findet hiebei nicht statt.