Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

(bezüglich  des  im  Jnlande  erzeugten  Bieres,  Branntweins,  Tabacks  und  Weines)
sich  befanden,  darauf  gerichtet,  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  zwischen  den
verschiedenen  Ländern,  eine  gleiche  Besteuerung  dieser  Artikel  mit  gemeinschaftlichen ­
  Einnahmen  herbeizuführen.
Zn  diesem  Ende  wurde  vor  Allem  einerseits  im  Interesse  einer  geordneten ­
  Verwaltung  und  wegen  des  hiedurch  erleichterten  Verkehrs,  anderseits
um  diesen  kleineren  Staaten  die  handelspolitische  Verbindung  mit  den  übrigen
Deutschen  Staaten  zu  erleichtern,  die  in  der  Mitte  zwischen  Nord-  und  Süddeutschland ­
  liegende  Gruppe  der  Thüringischen  Staaten  (Sachsen-Weimar,
Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Kobnrg-Gotha,  Schwarzburg-Sondershansen,
  Schwarzbnrg-Rudvlstadt,  Reuß-Schleiz,  Reuß-Greiz,  Reuß-Lobenstein
  und  Ebersdorf,  sowie  Kurhessen  wegen  Schmalkalden)  durch  einen
Vertrag  vom  11.  Mai  1833')  zwischen  den  Genannten  und  Preußen  (bezüglich ­
  seiner  im  Gebiete  dieser  Länder  liegenden  Territorien)  zu  dem  sog.  Thüringisch ­
  en  Zoll-  ilnd  Handelsverein  verbunden,  der  noch  heute  als  besonderer
  Verein,  mit  eigener  Verwaltung  und  einem  General-Inspektor ­
  (zu  Erfurt)  an  der  Spitze,  im  Deutschen  Reiche  existirt?)
Dieser  Verein,  der  sich  durch  Vertrag  vom  11.  Mai  1833 3 )  dem  durch
die  Zollvereinigungsverträge  vom  22.  und  30.  März  1833  entstandenen
großen  Zollverein  (Preußen,  Bayern,  Württemberg,  Sachsen  und  den  beiden
Hessen)  angeschlossen  hatte,  verband  sich  am  nämlichen  Tage  durch  einen
weiteren  Vertrags)  mit  Preußen  und  dem  Königreiche  Sachsen  wegen  einer
gleichen  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse  (Branntwein,
Bier,  Taback  und  Wein)  und  machte  hierdurch  mit  1.  Januar  1834*}  einen
weiteren  wichtigen  Schritt  zur  Herstellung  eines  freien  Verkehrs  im  Innern
Deutschlands.
Ein  ähnlicher  Vertrag  war  bezüglich  des  im  Jnlande  erzeugten  Branntweins ­
  und  Bieres  bereits  am  30.  März  1833')  zwischen  Preußen  und
Sachsen  abgeschlossen  worden.
Die  erwähnten,  nur  bis  1.  Januar  1842  gütigen,  Verträge  wurden
dlirch  einen  neuen  Vertrag  vom  8.  Mai  1841  bis  Ende  1853/)  dann  durch
Vertrag  vom  4.  April  1853*)  bis  Ende  1865  verlängert.
Nachdem  unterdessen  durch  Vertrag  vom  19.  Oktober  4841")  Braunschweig
  mit  Prellßeu  wegen  der  inneren  Besteuerung  sich  auf  12  Jahre
verbunden  und  diesen  Vertrag  durch  einen  neuen  vom  4.  April.  1853'")  auch
bis  Ende  1865  verlängert  hatte,  wurde  von  dem  obengenannten  Verein  und

y  Bd.  I  der  Verträge  S.  155  ff.
-)  S.  die  Verträge  V  8.  Mai  1841  M.  111  S.  l);  v.  26.  Nov.  1853  (Bd.  III
S  431;  Zollkartel  v.  11.  Mai  1833  (Bd.  I  S.  218  und  wegen  des  General-Jnspek«
iotä  Vertrag  v.  18  Mai  1833  Art.  17,  Schlnßprot.  Nr.  8  (Bd.  I  S.  159  u.  166);  Port,
wegen  der  Dienstanweisung  Berlin  <13.  27  Non.  1833  (Bd.  I  S.  236),  Etat  re.  (Bd.  1  S.
251  u.  252);  Pvchhainmer,  Jahrb.  1834  Ş.  41.  39  u.  41  und  v.  1855  S.  35.
*)  Bd.  I  der  Vertrüge  ©.  177.
4 )  Verl  rag  v.  11.  Mai  1833  ^Bd.  I.  der  Verträge  S.  171).
a )  Art.  1  n.  2  des  Vertrages  9.  ll.  Mai  1833.
°)  Bd.  1  ci.  a.  O.  S.  146'
')  Bd.  Ill  a.  o.  O.  S.  148  ff.
*)  Bd.  IV  a.  st.  D.  S.  62  n.  64.
»)  Bd.  111  st.  st.  O.  S.  270  ff.
10 )  Bd.  IV  st.  st.  O.  S.  67.  75.
            
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