Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Zoll-, Handels- und Schiffsahrtsverträge mit fremden Staaten. 
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Handels- und Schifffahrtsverträge einzugehen. Uebrigens soll zum Ab 
schluß dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Vertrages in keiner Weise verletzt werden dürfen, die Zustimmung des 
Bu ndcsrath s') und zn ihrer G iltigkeit die Genehmigung des Zoll 
parlaments erforderlich sein. 
In Ziffer 8 des Schlußprotokolls zu der erwähnten Vertragsbestimmnng-) 
ist weiter verabredet, daß Preußen, unbeschadet seiner ausschließlichen 
Berechtigung, im Namen des Vereins Handels- und Schifffahrtsver 
träge mit fremden Staaten einzugehen, bei Verträgen mit Oesterreich und 
ber Schweiz die angrenzenden Vereinsstaaten zur Theilnahme an den dem 
Abschlüsse vorangehenden Verhandlungen einladen werde. Im Falle jedoch 
eine Uebereinstimmung nicht zu erzielen sei, werde es demungcachtet bei der 
Bestinlmlmg in § 6 des Art 8 verbleiben. 
Der Art. 11 der Reichsverfassung räumt nun aber dem Kaiser aus 
schließlich das Recht ein, Namens des Reichs Verträge mit fremden Staaten 
einzugehen, inacht jedoch den Abschluß der Zoll-, Handels- und Schifffahrts- 
Verträge^) von der Zustimmung des Bundesraths und die Giltigkeit 
derselben von der Genehmigung des Reichstages abhängig.' Die 
Bestimmungen der Reichsverfassilng und des Vertrages von 1867 stimmen int 
Wesentlichen überein, nur ist an Stelle des Präsidiums des Bundesrathes des 
Zollvereins der Deutsche Kaiser, an die Stelle des Bnndesraths des Zollver 
eins der Bundesrath des Deutschen Reichs und an die Stelle des Zollparla 
ments der Reichstag getreten. 
Somit kann auch angenommen werden, daß nach Art. 40 der Reichs- 
Verfassung die erwähnte Verabredung in Ziff. 8 des Schlußprot. von 1867, 
welche den Bestimmungen der Reichsverfassilng nicht widerspricht, noch jetzt 
in Geltung ist?) 
Anders ist es freilich mit den Verabredungen aus dem Jahre 1833. 
Wenn auch angenommen werden muß,*) daß den einzelnen Bundesstaaten 
durch die Reichsverfassung keineswegs unbedingt das Recht entzogen worden 
ist, internationale Verträge Namens des eigenen Staates unter Beacht 
ung der in den Separat-Artikeln 13 resp. 15 der Zvllvereinignngs-Verträge 
von 1833 verabredeten Maßgaben mit einem Bundesstaate*)' oder fremden 
Staaten?) einzugehen, so kann diese Berechtigung doch nicht weiter gehen als 
die Interessen der einzelnen Bundesstaaten, und hört somit auf, sobald Reichs 
interessen in's Spiel kommen, resp. die in Artikel 4 der Reichsverfassilng 
bezeichneten Materien Gegenstand des Vertrages sind oder wenn diese Verträge 
der Verfassung, den Gesetzen oder Verträgen des Reiches überhaupt widerstreiten?) 
') Siehe auch Art. 8 §12 Ziff. 1. 
*) Bd. V der Verträge S. 105; Jahrb. 1868 S. 35. 
") Weil sie Gegenstände betreffen, die nach Art. 4 der Reichsverfassung in den Bereich 
der Reichsgesepgebung gehören. 
*) Derselben Ansicht ist auch Delbrück in seiner Schrift über Art. 40 der Reichs 
verfassung S. 50. S. a. Pr öbst, der Abschluß völkerrechtlicher Verträge durch das Reich 
und die Einzelstaaten in Hirth's „Annalen" 1882 S. 245 fs. 
°) Siehe Rönne's Verfassungsrecht des Deutschen Reichs in Hirth's „Annalen" 
1871 92. 
b ) Z. B. Bayern mit Baden oder Wütteinberg wegen der Bier- oder Branntweinsteuer. 
7 ) Bayern mit Oesterreich ivegen des Anschlusses der Gemeinde Jungholz an das 
Bayerische Zoll- und Steuersystem (Vertrag vom 3. Mai 1868). 
8 ) Siehe Laband's Finanzrecht des Deutschen Reichs in Hirth's „Annalen" 1873 
S. 450 und Pröbst Ñ. a. O.
	        
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