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§ 14. Alle Sendungen (Retourwaaren ausgenommen)
sind gegenseitig zu srunkiren.
§ 15. Vorschriften auf Bestelluoten und Fakturen, welche
mit vorstehenden Bestimmungen oder andern Verbandsvor
schrifteu im Widerspruch stehen, haben keine Gültigkeit.
§ 16. Uebertretungen der Vorschriften dieses Regulativs
fallen unter die Strafbestimmungen von § 10 lit. 1> der
Zentralstatuten.
§17. Das Zentralkomitee ist mit dem Vollzüge dieses
Regulativs beauftragt. Es nimmt zu diesem Behufe u. A.
die Wahl der nöthigen Organe vor und bestimmt deren
Funktionen und Entschädigung.
Titel VII.
Pegul'aliv für das Jach- resp. Schiedsgericht
im MaarenverKeljr.
(Bon der Generalversammlung erlassen den 8. September 1885, vorn
Zentralkomite revidirt den 13. April 1886.)
§ 1. Zur Schlichtung aller zwischen Verbandsmitgliedern
vorkommenden Streitfälle betreffend Abzüge, Differenzen, Re
klamationen alter Art ?c. im Stichwaarcnvcrkehr wird ein
Fach- resp. Schiedsgericht eingesetzt.
Streitfälle, welche nicht den Stichwaarenverkehr beschlagen,
können ebenfalls vor das Fach- resp. Schiedsgericht gebracht
werden; für diese Fälle ist dasselbe jedoch nicht obligatorisch,
sondern kann nur in gemeinsamem Einverständniß der streitenden
Parteien angerufen werden.
§ 2. Das Fachgericht besteht aus drei Richtern und
vier Suppleanten, welche durch das Zentralkomite aus dem
Kreise der Kaufleute, Fergger und Maschinenbesitzer gewühlt