fullscreen: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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§ 14. Alle Sendungen (Retourwaaren ausgenommen) 
sind gegenseitig zu srunkiren. 
§ 15. Vorschriften auf Bestelluoten und Fakturen, welche 
mit vorstehenden Bestimmungen oder andern Verbandsvor 
schrifteu im Widerspruch stehen, haben keine Gültigkeit. 
§ 16. Uebertretungen der Vorschriften dieses Regulativs 
fallen unter die Strafbestimmungen von § 10 lit. 1> der 
Zentralstatuten. 
§17. Das Zentralkomitee ist mit dem Vollzüge dieses 
Regulativs beauftragt. Es nimmt zu diesem Behufe u. A. 
die Wahl der nöthigen Organe vor und bestimmt deren 
Funktionen und Entschädigung. 
Titel VII. 
Pegul'aliv für das Jach- resp. Schiedsgericht 
im MaarenverKeljr. 
(Bon der Generalversammlung erlassen den 8. September 1885, vorn 
Zentralkomite revidirt den 13. April 1886.) 
§ 1. Zur Schlichtung aller zwischen Verbandsmitgliedern 
vorkommenden Streitfälle betreffend Abzüge, Differenzen, Re 
klamationen alter Art ?c. im Stichwaarcnvcrkehr wird ein 
Fach- resp. Schiedsgericht eingesetzt. 
Streitfälle, welche nicht den Stichwaarenverkehr beschlagen, 
können ebenfalls vor das Fach- resp. Schiedsgericht gebracht 
werden; für diese Fälle ist dasselbe jedoch nicht obligatorisch, 
sondern kann nur in gemeinsamem Einverständniß der streitenden 
Parteien angerufen werden. 
§ 2. Das Fachgericht besteht aus drei Richtern und 
vier Suppleanten, welche durch das Zentralkomite aus dem 
Kreise der Kaufleute, Fergger und Maschinenbesitzer gewühlt
	        
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