Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Zoll-,  Handels-  und  Schiffsahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.

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Handels-  und  Schifffahrtsverträge  einzugehen.  Uebrigens  soll  zum  Abschluß ­
  dieser  Verträge,  durch  welche  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  in  keiner  Weise  verletzt  werden  dürfen,  die  Zustimmung  des
Bu  ndcsrath  s')  und  zn  ihrer  G  iltigkeit  die  Genehmigung  des  Zollparlaments ­
  erforderlich  sein.
In  Ziffer  8  des  Schlußprotokolls  zu  der  erwähnten  Vertragsbestimmnng-)
ist  weiter  verabredet,  daß  Preußen,  unbeschadet  seiner  ausschließlichen
Berechtigung,  im  Namen  des  Vereins  Handels-  und  Schifffahrtsverträge ­
  mit  fremden  Staaten  einzugehen,  bei  Verträgen  mit  Oesterreich  und
ber  Schweiz  die  angrenzenden  Vereinsstaaten  zur  Theilnahme  an  den  dem
Abschlüsse  vorangehenden  Verhandlungen  einladen  werde.  Im  Falle  jedoch
eine  Uebereinstimmung  nicht  zu  erzielen  sei,  werde  es  demungcachtet  bei  der
Bestinlmlmg  in  §  6  des  Art  8  verbleiben.
Der  Art.  11  der  Reichsverfassung  räumt  nun  aber  dem  Kaiser  ausschließlich ­
  das  Recht  ein,  Namens  des  Reichs  Verträge  mit  fremden  Staaten
einzugehen,  inacht  jedoch  den  Abschluß  der  Zoll-,  Handels-  und  Schifffahrts-Verträge^)
  von  der  Zustimmung  des  Bundesraths  und  die  Giltigkeit
derselben  von  der  Genehmigung  des  Reichstages  abhängig.'  Die
Bestimmungen  der  Reichsverfassilng  und  des  Vertrages  von  1867  stimmen  int
Wesentlichen  überein,  nur  ist  an  Stelle  des  Präsidiums  des  Bundesrathes  des
Zollvereins  der  Deutsche  Kaiser,  an  die  Stelle  des  Bnndesraths  des  Zollvereins ­
  der  Bundesrath  des  Deutschen  Reichs  und  an  die  Stelle  des  Zollparlaments ­
  der  Reichstag  getreten.
Somit  kann  auch  angenommen  werden,  daß  nach  Art.  40  der  Reichs-Verfassung
  die  erwähnte  Verabredung  in  Ziff.  8  des  Schlußprot.  von  1867,
welche  den  Bestimmungen  der  Reichsverfassilng  nicht  widerspricht,  noch  jetzt
in  Geltung  ist?)
Anders  ist  es  freilich  mit  den  Verabredungen  aus  dem  Jahre  1833.
Wenn  auch  angenommen  werden  muß,*)  daß  den  einzelnen  Bundesstaaten
durch  die  Reichsverfassung  keineswegs  unbedingt  das  Recht  entzogen  worden
ist,  internationale  Verträge  Namens  des  eigenen  Staates  unter  Beachtung ­
  der  in  den  Separat-Artikeln  13  resp.  15  der  Zvllvereinignngs-Verträge
von  1833  verabredeten  Maßgaben  mit  einem  Bundesstaate*)'  oder  fremden
Staaten?)  einzugehen,  so  kann  diese  Berechtigung  doch  nicht  weiter  gehen  als
die  Interessen  der  einzelnen  Bundesstaaten,  und  hört  somit  auf,  sobald  Reichsinteressen ­
  in's  Spiel  kommen,  resp.  die  in  Artikel  4  der  Reichsverfassilng
bezeichneten  Materien  Gegenstand  des  Vertrages  sind  oder  wenn  diese  Verträge
der  Verfassung,  den  Gesetzen  oder  Verträgen  des  Reiches  überhaupt  widerstreiten?)
')  Siehe  auch  Art.  8  §12  Ziff.  1.
*)  Bd.  V  der  Verträge  S.  105;  Jahrb.  1868  S.  35.
")  Weil  sie  Gegenstände  betreffen,  die  nach  Art.  4  der  Reichsverfassung  in  den  Bereich
der  Reichsgesepgebung  gehören.
*)  Derselben  Ansicht  ist  auch  Delbrück  in  seiner  Schrift  über  Art.  40  der  Reichsverfassung ­
  S.  50.  S.  a.  Pr  öbst,  der  Abschluß  völkerrechtlicher  Verträge  durch  das  Reich
und  die  Einzelstaaten  in  Hirth's  „Annalen"  1882  S.  245  fs.
°)  Siehe  Rönne's  Verfassungsrecht  des  Deutschen  Reichs  in  Hirth's  „Annalen"
1871  92.
b )  Z.  B.  Bayern  mit  Baden  oder  Wütteinberg  wegen  der  Bier-  oder  Branntweinsteuer.
7 )  Bayern  mit  Oesterreich  ivegen  des  Anschlusses  der  Gemeinde  Jungholz  an  das
Bayerische  Zoll-  und  Steuersystem  (Vertrag  vom  3.  Mai  1868).
8 )  Siehe  Laband's  Finanzrecht  des  Deutschen  Reichs  in  Hirth's  „Annalen"  1873
S.  450  und  Pröbst  Ñ.  a.  O.
            
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