Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Zoll-,  Handels-  und  Schifffahrtsverträge  mit  fremden  Staaten.  261
12.  Als  nächster  Vertrag  ist  der  Freundschafts-,  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag ­
  des  Norddeutschen  Bundes  mit  der  Republik  Liberia  vom
31.  Oktober  1867  *)  zu  nennen.  Derselbe  hat  ähnliche  Bestimmungen  wie
die  meisten  dieser  Verträge,  stipulirt  das  gegenseitige  Recht,  Konsulate  zu
errichten,  sowie  das  Zugeständniß  der  Rechte  der  meistbegünstigten  Nation.
Er  gilt  vom  1.  Juli  1868  an  auf  12  Jahre,  wobei  zwölsmonatliche  Kündigung ­
  verabredet  ist.
13.  Von  besonderer  Bedeutung  ist  der  am  9.  März  1868  mit  Oe  st  erreich
  abgeschlossene  Zoll-  und  Handelsvertrags  nebst  drei  Anlagen,  einem
Schlußprotokoll  und  zwei  Formularen.
Diesem  Vertrage  sind  zwei  ähnliche  vom  19.  Februar  1853  und  vom
11.  April  1865  vorangegangen.  Den  wesentlichen  Inhalt  des  letzteren  reproduzirt
  der  Vertrag  von  1868.  Sein  Schwerpunkt  aber  liegt  in  den  den
Tarif  betreffenden  Abreden,  außerdem  sind  aber  die  Bestimmungen  über  den
Veredlnngsverkehr,  über  die  Zusammenlegung  der  Zollämter,  über  die  gegenseitige ­
  Respektirnng  der  Zollverschlüsse,  den  Eisenbahnverkehr  und  den  Zollkartell
  u.  s.  w  aufrecht  erhalten.
Bei  dem  Umstande  nun,  daß  eine  nähere  und  ausführliche  Erläuterung
dieses  Vertrages  die  Grenzen  dieser  Bearbeitung  weit  überschreiten  würde,  die
besten  Aufklärungen  aber  der  Bericht  des  Ausschusses  des  Bundesrathes
  zu  geben  vermag,  welcher  am  6.  April  1868  erstattet  wurde,  so
wird  auf  diesen  hiermit  ausdrücklich  Bezug  genommen?)
Der  Vertrag  trat  am  1.  Juni  1868  in  Kraft  und  sollte  bis  31.  Dezember
1877  in  Geltung  bleiben.  Außerdem  war  eine  zwölfmonatliche  Kündigungsfrist ­
  stipulirt  worden.
Im  Oktober  1876  hatte  die  k.  k.  österr.-ungar.  Regierung  diesen  Handels- ­
  und  Zollvertrag  mit  der  Wirkung  gekündigt,  daß  derselbe  Ende  1877
sein  Ende  erreichen  sollte.  Zugleich  war  die  Bereitwilligkeit  zum  Abschlüsse
eines  neuen  Handelsvertrages  erklärt  worden.  Es  wurden  hierauf  int  April
1877  durch  beiderseitige  Kommissarien  zu  Wien  Verhandlungen  gepflogen,
welche  jedoch  zu  keinem  Resultate  führten, 4 )  weßhalb  der  Vertrag  von  lo68
bis  Ende  Juni  1876  und  nachdem  auch  wiederholte  Verhandlungen  kein  Ziel
erreichten,  bis  Ende  1878  verlängert  wurde.  Erst  am  16.  Dezember  1878
kam  ein  neuer  Handelsvertrag,aber  kein  Zollvertrag  zu  Stande,  der  zwar
im  Wesentlichen  mit  dem  früheren  Vertrage  übereinstimmte,  jedoch  mehrere
Abweichungen  von  größerer  Tragweite  enthielt,  wozu  insbesondere  der  Mangel
eines  vereinbarten  Zolltarifes  gehörte.

stigung  des  italienischen  Handelsvertrags-Tarifs  vom  1.  Juli  1883  an  ausgeschlossen.
(S.  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  Juni  1883,  Zentralbl.  des  Reichs  1883
S.  221.)  Geändert  durch  Bekanntmachung  vom  25.  Oktober  1883  (Zentralbl.  d.  Reichs
1883  S.  295)  vom  2.  Nov.  1883  an.
')  Jahrb.  1869  S.  662  ff.;  Bundesgesetzbl.  1868  S.  197  ff.;  Sammlung  rc.  S.  317  ff.
Derselbe  enthält  10  Artikel  und  ist  deutsch  und  englisch  abgefaßt.  Die  Ratifikationen  wurden
in  Hamburg  am  23.  April  1868  ausgetauscht.  Später,  im  Jahre  1868  und  1869,  traten
die  übrigen  Zollvercinsstaaten  demselben  bei.  (S.  Zentralbl.  des  Reichs  1882  ©.  296).
*)  Jahrb.  1868  S.  461,  554,  472,  481;  Bundesgesetzbl.  1868  S.  239  ff.  Sammlung ­
  rc.  S.  432  ff.  Derselbe  enthält  25  Artikel.  Die  Ratifikationsurkunden  wurden  am
30.  Mai  1868  in  Berlin  ausgewechselt;  siehe  Hirth's  „Annalen"  1868  S.  589  ff.
*)  Abgedruckt  in  Hirth's  „Annalen"  1868  S.  545  ff.
4 )  Drucksachen  des  Bundesrathes  von  1878  Nr.  31.
5 )  Reichsgesetzbl.  1878  S.  365.
            
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