Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken
der  Kunst  wieder  in  Kraft  gesetzt,  aber  nicht  der  Handelsvertrag.')  Es
wurde  Nllr  im  Allgemeinen  bestimmt,  daß  die  beiden  Kontrahenten  den  Grundsatz ­
  der  gegenseitigen  Behandlung  auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten
Nation  ihren  Handelsbeziehungen  zu  Grunde  legen  wollen.  Diese  Regel  sollte
jedoch  nur  die  Ein-  intb  Ansgangsabgaben,  den  Durchgangsverkehr,  die  Zollförmlichkeiten,
  die  Zulassung  und  Behandlung  der  Angehörigen  beider  Nationen
und  der  Vertreter  derselben,  aber  nicht  diejenigen  Begünstigungen  umfassen,
welche  einer  der  vertragenden  Theile  drirch  Handelsverträge  anderen  Ländern
gewähren  wird,  und  zwar:  England,  Belgien,  den  Niederlanden,  der  Schweiz,
Oesterreich  und  Rußland.  Außerdem  behält  sich  Frankreich  die  Befilgniß  vor,
von  dell  deutschen  Schiffen  und  deren  Ladungen  Tonnen-  und  Flaggengebühren
zu  erheben  mit  dem  Vorbehalte,  daß  diese  Gebühren  die  von  den  Schiffen
und  Ladungen  der  erwähnten  Nationen  erhobenen  nicht  übersteigen?)
Weiter  ist  bestimmt,  daß  in  Bezug  auf  die  Schifffahrt  auf  der  Mosel,
dem  Rhein-Marne-,  Rhein-Rhone-,  dem  Saar-Kanal  und  den  mit  diesen
Wasserwegen  in  Verbindllng  stehenden  schiffbaren  Gewässern  die  Angehörigen
beider  Kontrahenten  gleiche  Behandlung  genießen  sollen  und  daß  das  Flößrecht
beibehalten  werde?)
In  Art.  11  der  zusätzlichen  Uebereinkunft  v.  12.  Okt.  1871  zum  Friedensvertrage?) ­
  in  welcher  besonders  nähere  Verabredungen  über  die  Ein-  und
Ausfuhr  aus  und  nach  den  von  Frankreich  abgetrennten  Landestheilen  von
Elsaß-Lothringen  und  bezüglich  des  Veredlnngsverkehrs  gemacht  wurden,  ist
auch  bestimmt,  daß  der  Art  28-')  des  am  2.  August  1862  abgeschlossenen
Handelsvertrages,  die  Handels-  und  Fabrikzeichen  betreffend,  wieder
ill  Kraft  treten  solle.
Und  in  einer  weiteren  Zusatz-Konvention  vom  11.  Dez.  1871 6 )  wurde
auch  Art.  23  des  Handelsvertrags  vom  2.  August  1862?)  welcher  die  Freiheit ­
  der  gegenseitig  ein-  llnd  ausgehenden  Waaren  von  Durchgangsabgaben
betrifft,  für  die  in  Art.  32  dieses  Vertrages  festgesetzte  Zeitdauer  wieder  in
Kraft  gesetzt?)
19.  Der  nächste  Vertrag  ist  der  am  2.  März  1872  abgeschlossene  und
am  25.  Juni  1872  ratifizirte  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  mit
Portugal?)  »
Nach  diesem  Vertrage  sollen  die  beiderseitigen  Angehörigen  alls  dem  Fuße
der  meistbegünstigten  Natioll  behandelt  werden  in  Bezug  alls  Privilegien,
Immunitäten  und  Begünstigungen  des  Handels  und  der  Industrie,  in  Bezug
auf  Waaren-Ein-,"')  Aus-  und  Durchfuhr  und  in  Bezug  auf  Tarifermäßig-')

  Ausgenommen  Art.  26,  28  und  23  durch  die  Zusatzkonvcutionen  v.  12.  Okt.  und
11.  Dez.  1871  s.  u.
2 )  Art.  11  des  Friedensvertrages  v.  10.  Mai  1871.
3 )  Art.  5  ei.  a.  O.
4 )  Reichsgesetzbl.  1871  S.  363;  Sammlung  rc.  S.  670,  ratifizirt  am  31.  Okt.  1871  zu
Versailles  und  die  Denkschrift  hiezu  in  Hirth's  „Annalen"  1872  S.  169  ff.
5 )  Sammlung  rc.  S  109;  Reichsgesetzbl.  1871  S.  368.
•)  Sammlung  rc.  S.  671;  Reichsgesetzbl.  1862  S.  19.
7 )  Sammlung  rc.  S.  107.  -,
Ş)  Also  bis  9.  Juli  1877.
9 )  Reichsgesetzbl.  1872  S.  254  ff.  Derselbe  enthält  23  Artikel  und  ist  in  französischer
Sprache  abgefaßt.  Die  Ratifikationen  wurden  am  26.  Juni  1872  ausgetauscht.
"')  Ausgenommen  sind  die  Zugeständnisse,  die  Portugal  an  Brasilien  machen  sollte.
            
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