Geschichtliche Einleitung.
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9d es und 13 a bis f aufgeführten Gegenstände wurde der 1. Oktober 1879,
bezüglich des in Tarifnummer 8 aufgeführten Flachses der 1. Juli 1880/)
hinsichtlich der übrigen Waaren der 1. Jan. 1880 als Anfangstermin für die
Giltigkeit des neuen Zolltarifs bestimmt.
Wichtig und neil ist die Bestimmllng in § 6 des Tarifgesetzes, wonach
Waaren, welche aus Staaten kommen, welche Deutsche Schiffe oder Waaren
Deutscher Herkunft ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten mit
einem Z llschlag bis zu 50 Proz. des Betrages der tarifmäßigen Eingangsabgabe
belegt werden können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen.
Nach § 7 des Gesetzes sollen besondere Bestimmungen wegen der unverschlossenen
Transitlager für Bau- und Nutzholz und Getreide, für die Zoll-Erleichterungen,
für den Floßverkehr mit Holz und für die Mühlenfabrikate
aus ausländischem Getreide bei der Ausfuhr vom Bundesrathe erlassen werden.Besondere
Erwähnung verdient auch noch § 8 des Gesetzes, wonach
vom 1. April 1880 an derjenige Ertrag der Zölle und Tabacksteuer, welcher
die Summe von 130 Millionen Mark in einem Jahr übersteigt, den einzelnen
Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen
herangezogen werden, überwiesen werden soll. Außerdem soll
der Ueberschuß des Ertrages an Zöllen und Tabacksteuer für die Zeit vom
1. Okt. 1879 bis 31. März 1880, welcher die Summe von 52,651,815 Ji
übersteigt, an den Matrikularbeiträgen nach dem Maßstabe der Bevölkerung
in Abzug gebracht werden.
Unterdessen hatte am 22. Dez. 1878 auch die Taback-Enguet e-Kommission
ihren Bericht mit 17 größeren Beilagen an den Bundesrath erstattet/)
der sehr werthvolles Material für die Tabackbesteuerung enthält und
durch den Bericht über die nordamerikanische Fabrikatsteuer, welche von Mitgliedern
der Kommission an Ort und Stelle näher studirt wurde, besonders
interessant erscheint.*)
Das Resultat dieser gründlichen Untersuchung war, daß sich sämmtliche
elf Mitglieder der Kommission für die Besteuerung des Tabacks nach
dem Gewichte des Rvhtabacks aussprachen und in Band V als Nr. 79
ihrer Berichtsbeilagen einen hierauf bezüglichen Gesetzentwurf vorlegten. Dieser
Entwurf wurde mit einigen Aenderungen am 27. März 1879 von dem Bundesrathsausschusse
nebst einem weiteren ' Gesetze über die Nachversteuerung des
Tabacks und der Tabackfabrikate dem Bundesrathe zur Beschlußfassung empfohlen
/) worauf in der Sitzung vom 5. April 1879 °) beide Gesetzentwürfe
die Genehmigung des Bundesrathes erhielten. Mit Zustimmung des Bundesrathes
und Reichstages wurde nur das Gesetz über die Besteuerung des
Tabacks am 10. Juli 1879 7 ) publizirt, da das Gesetz über die Nachversteuerung
von Taback und Tabackfabrikaten vom Reichstage nicht angenommen
worden war; dagegen war der erhöhte Tabackzoll nach § 1 des
’) Durch Gesetz vom 6. Juni 1880 ist der Flachszoll wieder beseitigt, s. Reichsaesetzbl.
von 1880 S. 120.
*) S. Abschnitt. Y.
s ) Drucks, des Buudesrathes Nr. 144.
4 ) S. Näheres in Bd. XLII der Statistik des Reiches.
6 ) Drucks, des Bundesrathes Nr. 63.
°) § 203 des Bundesrathsprot.
7 ) Reichsgesetzbl. 1879 S. 245. Das Nähere hierüber siehe in Abschn. Y Nr. 3.