Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Geschichtliche  Einleitung.

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9d  es  und  13  a  bis  f  aufgeführten  Gegenstände  wurde  der  1.  Oktober  1879,
bezüglich  des  in  Tarifnummer  8  aufgeführten  Flachses  der  1.  Juli  1880/)
hinsichtlich  der  übrigen  Waaren  der  1.  Jan.  1880  als  Anfangstermin  für  die
Giltigkeit  des  neuen  Zolltarifs  bestimmt.
Wichtig  und  neil  ist  die  Bestimmllng  in  §  6  des  Tarifgesetzes,  wonach
Waaren,  welche  aus  Staaten  kommen,  welche  Deutsche  Schiffe  oder  Waaren
Deutscher  Herkunft  ungünstiger  behandeln,  als  diejenigen  anderer  Staaten  mit
einem  Z  llschlag  bis  zu  50  Proz.  des  Betrages  der  tarifmäßigen  Eingangsabgabe ­
  belegt  werden  können,  soweit  nicht  Vertragsbestimmungen  entgegenstehen. ­

Nach  §  7  des  Gesetzes  sollen  besondere  Bestimmungen  wegen  der  unverschlossenen ­
  Transitlager  für  Bau-  und  Nutzholz  und  Getreide,  für  die  Zoll-Erleichterungen,
  für  den  Floßverkehr  mit  Holz  und  für  die  Mühlenfabrikate
aus  ausländischem  Getreide  bei  der  Ausfuhr  vom  Bundesrathe  erlassen  werden.Besondere ­
  Erwähnung  verdient  auch  noch  §  8  des  Gesetzes,  wonach
vom  1.  April  1880  an  derjenige  Ertrag  der  Zölle  und  Tabacksteuer,  welcher
die  Summe  von  130  Millionen  Mark  in  einem  Jahr  übersteigt,  den  einzelnen
Bundesstaaten  nach  Maßgabe  der  Bevölkerung,  mit  welcher  sie  zu  den  Matrikularbeiträgen
  herangezogen  werden,  überwiesen  werden  soll.  Außerdem  soll
der  Ueberschuß  des  Ertrages  an  Zöllen  und  Tabacksteuer  für  die  Zeit  vom
1.  Okt.  1879  bis  31.  März  1880,  welcher  die  Summe  von  52,651,815  Ji
übersteigt,  an  den  Matrikularbeiträgen  nach  dem  Maßstabe  der  Bevölkerung
in  Abzug  gebracht  werden.
Unterdessen  hatte  am  22.  Dez.  1878  auch  die  Taback-Enguet  e-Kommission
  ihren  Bericht  mit  17  größeren  Beilagen  an  den  Bundesrath  erstattet/) ­
  der  sehr  werthvolles  Material  für  die  Tabackbesteuerung  enthält  und
durch  den  Bericht  über  die  nordamerikanische  Fabrikatsteuer,  welche  von  Mitgliedern ­
  der  Kommission  an  Ort  und  Stelle  näher  studirt  wurde,  besonders
interessant  erscheint.*)
Das  Resultat  dieser  gründlichen  Untersuchung  war,  daß  sich  sämmtliche
elf  Mitglieder  der  Kommission  für  die  Besteuerung  des  Tabacks  nach
dem  Gewichte  des  Rvhtabacks  aussprachen  und  in  Band  V  als  Nr.  79
ihrer  Berichtsbeilagen  einen  hierauf  bezüglichen  Gesetzentwurf  vorlegten.  Dieser
Entwurf  wurde  mit  einigen  Aenderungen  am  27.  März  1879  von  dem  Bundesrathsausschusse ­
  nebst  einem  weiteren  '  Gesetze  über  die  Nachversteuerung  des
Tabacks  und  der  Tabackfabrikate  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußfassung  empfohlen ­
  /)  worauf  in  der  Sitzung  vom  5.  April  1879  °)  beide  Gesetzentwürfe
die  Genehmigung  des  Bundesrathes  erhielten.  Mit  Zustimmung  des  Bundesrathes
  und  Reichstages  wurde  nur  das  Gesetz  über  die  Besteuerung  des
Tabacks  am  10.  Juli  1879 7 )  publizirt,  da  das  Gesetz  über  die  Nachversteuerung ­
  von  Taback  und  Tabackfabrikaten  vom  Reichstage  nicht  angenommen ­
  worden  war;  dagegen  war  der  erhöhte  Tabackzoll  nach  §  1  des

’)  Durch  Gesetz  vom  6.  Juni  1880  ist  der  Flachszoll  wieder  beseitigt,  s.  Reichsaesetzbl.
von  1880  S.  120.
*)  S.  Abschnitt.  Y.
s )  Drucks,  des  Buudesrathes  Nr.  144.
4 )  S.  Näheres  in  Bd.  XLII  der  Statistik  des  Reiches.
6 )  Drucks,  des  Bundesrathes  Nr.  63.
°)  §  203  des  Bundesrathsprot.
7 )  Reichsgesetzbl.  1879  S.  245.  Das  Nähere  hierüber  siehe  in  Abschn.  Y  Nr.  3.
            
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