Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufscß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

keine  weitere  Abgabe  irgend  welcher  Art,  sei  es  für  Rechnung  des  Staates
oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,  erhoben  werden  darf,
auf  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,  desgleichen  aus  Backwaaren,
Fleisch,  Fleisch  Waaren,  Fett,  sowie  ferner,  in  so  weit  es  sich  um  die
Besteuerung  von  Kommunen  handelt,  auf  Bier  und  Branntwein  keine
Anwendung  finden  folite. 1 )
Faßt  man  nun  diese  vorstehend  erörterten  Hauptgrundsätze  zusammen,  so
ergeben  sich  folgende  Resultate:
1.  Das  Deiltsche  Reich  bildet  für  sich  und  in  Gemeinschaft  mit  den
ihm  durch  Verträge  verbundenen  Gebietstheilen  fremder  Staaten  (Luxemburg
und  Gemeinde  Jungholz),  aber  ohne  die  von  der  Zollgrenze  ausgeschlossenen
Städte  und  Gebietstheile  Deutschlands,  ein  einheitliches  Zoll-  und
Handelsgebiet^)  mit  gemeinschaftlicher  Gesetzgebung,  Verwaltungseinrichtungen ­
  und  gegenseitigem  Schutz  gegen  Hinterziehungen
 3 )  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  erhobenen  Verbrauchsabgaben.
2.  In  diesem  Zollgebiete  herrscht  völlige  Verkehrsfreiheit
bezüglich  der  im  freien  Verkehre  befindlichen  Gegenstände  mit  Ausnahme
des  Bieres  und  Branntweins  unter  besonderen  Beschränkungen.*)
3.  Es  werden  in  diesem  Zollgebiete  als  gemeinschaftliche  Einnahmen ­
  erhoben:  Eingangsabgaben,  Rübenznckersteuer,  Tabacksteuer, ­
  Salz  ab  gabe 3 )  und  die  statistische  Gebühr,  außerdem  im
Reichsgebiete  Wechsel-,  Spielkarten-  und  R  e  i  ch  s  st  e  m  p  e  l  -  S  t  e  u  e  r.
Der  Reinertrag  fließt  nur  bezüglich  der  zum  Reiche  gehörigen  Länder  in  die
Reichskasse, 3 )  wegen  Luxemburg  und  Jungholz  wird  bezüglich  der  Zölle  und
Verbrauchssteuern  besonders  abgerechnet.
4.  Von  der  Einnahme  ans  der  Besteuerung  des  inländischen  Bieres
und  Branntweins  kommt  in  Bayern  (inkl.  Oesterreichische  Gemeinde  Jungholz ­
  laut  des  Vertrages  vom  3.  Mai  1868)/)  Württemberg,  Baden  und
in  Elsaß-Lothringen  der  von  der  Biersteuer  aufkommende  Betrag  nicht  zur
Vertheilnng  und  ist  die  Verwaltung  und  Vereinnahmnng  dieser  Steuern  den
genannten  Staaten  überlassen. 3 )  Die  zum  Reiche  gehörigen  übrigen  Staaten
haben  die  Reineinnahme  aus  diesen  Stenern,  an  welchen  Bayern  nebst  den
genannten  Gebietstheilen,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen  bezüglich
der  Biersteuer  keinen  Antheil  haben,  der  Reichskasse  zuzuführen,  welche  diey
  Reichsgesetzbl.  1885  S.  109.  Trat  sofort  am  Tage  der  Verkündigung,  am  28.  Mai  1885,
in  Kraft.
2 )  S.  Abschnitt  III  Art.  34  und  33  Abs.  1  der  Reichsverfassung.
3 )  Zvllkartell  vom  11.  Mai  1833  und  Art.  35  Abs.  2  der  Reichsverfassunq.  S.  hierüber
in  Delbrück  a.  a.  O.  S.  20  ff.
4 )  Ziffer  3  des  Schlustprvt.  zu  Art.  4  des  Vertr.  vom  8.  Juni  1867.  Die  in  §  2
des  Vereinsgesetzes  v.  1869  erwähnten  Bestimmungen  des  Art.  4  Abs.  2—5  des  Zollvcrcinigungsvertrages
  v.  1867  sind  durch  Art.  35  u.  7  Nr.  2  der  Neichsverfassung  ungiltig  geworden,
z.  Z.  besteht  daher  nur  noch  das  Recht  der  Landesregierungen,  die  zur  Abwehr  von  Epidemien
erforderlichen  Beschränkungen  des  inneren  Verkehres  selbständig  zu  treffen.  (Dr.  Delbrück
Cl.  a.  O.  S.  24.  Dr.  Lobe  a.  a.  O.  S.  22.)
5 )  Art.  45  der  Reichsverfassung.
«)  Art.  11  des  Vertrages  v.  8Í  Juli  1867  Jahrbücher  1868  S.  21  und  Art.  38  Abs.  1
der  Reiclisveyassung.  Reichsgesetz  v.  10.  Juni  1869,  v.  3.  Juli  1878  u.  v.  20.  Juli  1879.
')  Das  Vordergericht  Ostheim  und  Amt  Königsberg  (Verträge  v.  14.  Juni  1831  Sep.-Art.
  1  u.  v.  4.  April  1853  Sep.-Art.  3.  *
g )  Der  Matriknlarbeitrag  dieser  Staaten  wird  um  Beträge  der  Biersteuer  erhöht.
(Bundesrathsprot.  1874  §  408.)
            
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