Contents : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Auffeß:  Die  Zolle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Ii)  Die  E  r  h  e  b  u  n  g  von  Abgaben  für  R  e  ch  n  u  n  g  der  K  v  m  m  u  n  e  n
oder  Korporationen,  sei  es  durch  Zuschläge  zu  den  Staatsstenern
oder  für  sich  bestehend,  soll  nur  für  Gegenstände,  die  zur  örtlichen
Konsumtion  bestimmt  sind,  bewilligt  werden  und  es  soll  der  in
§  3  des  Art.  5  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867  (lit.  e)  ausgesprochene ­
  Grundsatz  wegen  gegenseitiger  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung ­
  der  Erzeugnisse  ailderer  Vereinsstaaten  ebenso  wie  bei  den
Staatsstenerir  in  Anwendung  kommen?)
31.  Die  Bewilligung  der  Zoll-  und  Steuerkredite  ist  dem
Ermessen  jeder  Bllndesregierung  überlassen?)
32.  Bei  der  Berathung  von  Gesetz  es  vorschlügen  und  den  zur  Ausführung^ ­
  von  gemeinschaftlichen  Gesetzen  über  die  Zölle'und  Verbrauchssteuern
(Art.  35)  des  Reiches  dienenden  VerwaltungsVorschriften  und  Einrichtungen ­
  gibt  die  Stimme  des  Präsidiums  im  Bundesrathe  alsdann  den
Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  die  Aufrechterhaltung  der  bestehenden  Vorschriften
und  Einrichtungen  ausspricht?)

V.  ASschņitL.
Besondere  Vorschriften  für  die  Verwaltung  und  Erhebung
der  Jolle  und  Steuern  des  Deutschen  Zollgebietes.
Im  Zollgebiete  des  Deutschen  Reiches  werden  zur  Zeit  nur  Ein  g  an  gszölle,
  dann  aber  Verbrauchssteuern  von  dem  im  Zollgebiete  gewonnenen
Salze,  Taback,  Rübenzucker  und  Syrup,  sowie  von  Branntwein
und  Bier,  und  außerdem  eine  statistisch  e  Gebühr  vom  Waarenverkehr  mit
dem  Auslande  erhoben.  Die  in  Bezug  ans  die  Verwaltung  und  Erhebung
dieser  gemeinsamen  Reichszölle  und  Steuern^  geltenden  Vorschriften  werden
im  Folgenden  näher  besprochen  und  erörtert  werden?)
l.  Eingangszölle.
Bis  zum  1.  Juli  1870,  an  welchem  Tage  das  mit  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  Zollparlamentes  zu  Stande  gekommene  *unb  noch  giltige
Zollgesetzģ)  vom  1.  Juli  1869  nebst  der  vom  Bundesrathe  hiezu

')  fl.  fl.  O.  §  7.
2 )  Bes.  Prot.  d.  d.  Berlin  den  29  Nov.  1833,  zu  Art.  10a  des  Zollvertrags  vom
22.  Mürz  1833  (Band  I  der  Verträge  S.  109).
3 )  Art.  5  und  37  des  Reichsverfflssung.
4 )  Dfl  die  Gesetzgebung  wegen  der  Besteuerung  des  Bieres  und  Branntweins  in
Bayern,  Württemberg  und  Baden  nach  Artikel  34  Absatz  2  der  Reichsverfassung  nicht  dem  '
Reiche  zusteht  und  auch  Elsaß-Lothringen  in  Bezug  ans  die  Biersteuer  zur  Zeit  noch  nach  der
älteren  Französischen  Gesetzgebung  behandelt  wird,  .so  werden  die  beziiglichen  Gesetzgebungen
dieser  Staaten  und  des  Reichslandes,  als  nicht  zur  Rcichsgesetzgebung  gehörig,  hier  keiner
näheren  Besprechung  unterzogen  werden  (s.  a.  Abschnitt  IV).
5 )  Die  im  Reichsgebiete  zur  Erhebung  kommenden  Wechsel-,  Spielkarten-  und
Reichsstempelsteuern  werden  im  Abschnitt  VI  besonders  besprochen  werden,  die
statistische  Gebühr  im  Abschnitt  VIII,  als  mit  der  Statistik  enge  zusammenhängend.
6 )  Bundesgesetzblatt  von  1869  S.  317  ff.  ;  Jahrbücher  1869  S.  387  ;  H  i  rt  h's  Annalen
1869  S.  511  und  995.
            
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