Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Nach der Bestimmung dieses Gesetzes wurden nun der Zoll-Tarif, 
das Waarenverzeichniß, verschiedene Regulative und Instruktionen 
ausgearbeitet und nebst sonstigen Vorschriften publizirt. Hiervon ist besonders 
Folgendes hervorzilheben: 
1. Der in den §§ 3, 5 und 11 des Vereinszollgesetzes erwähnte Zoll 
tarif bildet einen sehr wesentlichen Bestandtheil der Zollgesetzgebung/da in 
ihm die Zollsätze und Grundsätze für die Eingangsverzollungen festgestellt sind. 
Der Tarif vom 17. Mai 1870, welcher mit 1. Oktober 1870 ins Leben 
trat, war der erste, der vom Bnndesrathe und dem Zollparlameiite berathen 
und in Gesetzesrefvrnl nach dem Vertrage vom 8. Juli 1867 und den Be 
stimmungen der Norddeutschen Verfassung publizirt worden war. 
, Zweimal, und zwar im Jahre 1868 und 1869, waren die Versuche der 
Vereinsregiernngen, einen Zolltarif mit dem Zollparlamente zu vereinbaren, 
hauptsächlich daran gescheitert, daß ein Theil der Mehrheit der Abgeordneten 
abgeneigt war, die finanziellen Erträgiiisse des Zolltarifs überhaupt zu erhöhen, 
während andererseits sehr viele sich bei ihrem ablehnenden Votum von dem 
Bedenken leiten ließen, daß der als Deckungsniittel vorgeschlagene Eingangszoll 
ans Petroleum ein bisher zollfreies und unentbehrlich gewordenes Belenchtunqs- 
mittel treffeii würde. 
Das Zustandekommen des Zolltarifs voli 1870') ivar nur einem Kom 
promiß unter den verschiedenen Parteien des Reichstages zii danken, welches 
in einem Amendement des Abgeordneten von Patow seinen Ausdruck fand. 
Da nämlich die Mehrzahl der Abgeordneten prinzipiell gegen die vom Bnndes- 
rathe vorgeschlagene Erhöhung des Zolles auf rohen Kaffee von 5 Thlr. auf 
5 Thlr. 25 Sgr. war, weil eine solche nach den Motiven des Gesetzentwurfs 
nur dazu dienen sollte, die Ausfälle für die vorgeschlagenen Zollbefreiungen 
"nd Ermäßigungen zu decken, so wurde der Vorschlag gemacht, den Eingangs 
zoll auf Reis von 1 Thlr. auf '/ 2 Thlr., den ans Roheisen von 6 Sgr. auf 
2'/z Sgr. per Zentner zu ermäßigen, auf einer weiteren Herabsetzung des Ein 
gangszolles auf rohes, ein- und zweidrähtiges Baumwollgarn ' als 2 Thlr. 
per Zentner (nach dem Vorschlage des Bnndesrathes) nicht ferner zu bestehen, 
dagegen aber den Zoll ans rohen Kaffee von 5 Thlr. ans 5 Thlr. 25 Sgr. 
per Zentner nach dem Gesetzentwurf des Bnndesrathes zu erhöhen. 
Durch das erwähnte Gesetz wurden sehr viele Halb- und Ganzfabrikate, 
Droguen vom Eingangszolle gänzlich befreit. Für eine große Anzahl von 
Fabrikaten und Kvlonialwaaren, mit Ausnahme des rohen Kaffees, wurde der 
Eingangszvll ermäßigt. Für inehrere Artikel wurde in Folge des hcrvor- 
getretenen Bedürfnisses die Taravergütung neu festgesetzt. 
Ferner wurden sowohl die Vorbemerkungen des Tarifs, als auch die 
allgemeinen Bestiminnngen desselben in einigen wesentlichen Punkten ergänzt 
und den zollgesetzlichen Bestimmungen gemäß berichtigt. Besondere Erwähn- , 
ung verdienen hier namentlich die Grundsätze über die Ermittelung des Netto 
gewichtes, über die Befugnisse der Aemter und über die Zollfreiheit von aus 
ländischen Poststücken von weniger als Psd. und sonstigen Waaren von 
weniger aia V, #.*) 
') Bundesgesetzbl. v. 1870 S. 143; Jahrbücher für Z. u. V. 1870 Beilaqe; Hirth's 
Annalen 1870 S. 325 u. 379. ^ ' 
2 ) Siehe Ziffer IV Nr. 1—6 des Gesetzes v. 17. Mai 1870.
	        
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