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v. Stuff efe: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
und durch Bekanntmachung vom 21. Februar 1885') diejenigen auf Malz,
Schaumweine und Mühlenfabrikate in der beschlossenen Höhe in vorläufige
Hebung gesetzt. Diese Anordnungen des Reichskanzlers blieben auf § 4 des
(Befe# omit 22. 1885 6ië 1. Mi 1885 in ßmft.
Nachdem aber nach § 1 Abs. 2 des sog. Sperrgesetzes vom 20. Februar
1885*) die Hebung der höheren Zölle für Getreide, Krastmehl, Mühlenfabrikate
und Schaumweine auf solche Gegenstände genannter Art keine Anwendung
finden und die alten Zollsätze zur Hebung kommen sollten, wenn die Gegen
stände ^in Folge von Verträgen eingeführt werden, welche nachweislich'vor
dem 15. Jan. 1885 abgeschlossen worden find, so nulßte hierüber voit Seite
des Bnndesraths nähere Bestintinnng getroffen werden. Solches geschah denn
auch dltrch einen Bundesrathsbeschlnß vom 20. Februar 1885, der zum Nach
weise bezüglich des Abschlusses der Verträge vor dem 15. Jan. 1885 in der
Regel eine inländische notarielle Urkunde, oder zwei inländische glaubwürdige
Zeugen verlangt. Dieser Beschluß wurde durch eine Bestimmung in § 3
Äbs. 1 des Zvlltarifgesetzes vom 22. Mai 1885 dahin abgeändert, daß alle
im deutschen Zivilprozesse zilgelasseneit Beweismittel erlaubt seien. Zugleich
wurde aber in Absatz 2 a. a. O. bestimmt, daß die fragliche Begünstigung
auch auf solche Waaren der erwähnten Art Antvendung finden sollen, welche
über Häfen des Zollauslandes eingeführt werden, wenn der Nachweis erbracht
ist, daß ans der Zeit vor dem 15. Januar 1885 Thatsachen vorliegen, aus
denen hervorgeht, daß die Waaren schon damals zur Einfuhr in das Reichs
zollgebiet bestimmt waren. Auf erbrachte Nachweise soll der zu viel bezahlte
Zoll vergütet werden und sind die Ansprüche darauf binnen 4 Wochen vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltend zu machen. Für Roggen, der in
Spanien und einem vertragsmäßig begünstigten Staates nachweislich, prodnzirt
und auf Grund von Verträgen vor dem 15. Januar 1885 eingeführt wird,
soll bis 1. August 1885 nach § 4 des Tarifgesetzes vom 22. Mai 1885 der
Zoll von 1. M. für 100 Kilogramm zur Hebung kommen.
Durch einen Bundesrathsbeschluß vom 23. Juni 1885Z wurde ange
ordnet :
а) daß der Erlaß der Ansführungsbestimmungen zum vorletzten
und setzten Absatz des § 4, sowie zu § 3 des Tarifgesetzes vom 22. Mai
1885 den obersten Landcsfinanzbehörden überlassen lberde,
б) daß bis auf Weiteres für die Inanspruchnahme der unter Art. 1
des Vertrags zwischen Deutschland und Spanien vom 20. Mai 1885
betr. die Abänderungen des spanisch-deutschen Handelsvertrages vom
12. Juli 1883 bezeichneten Zollbegünstigungen die Führung des
Nachweises der Abstammung der eingehenden Waaren ans
Spanien oder einem deiltscherseits meistbegünstigten Lande nicht
erforderlich sei.
0 a. a. O. S. 21.
*) ci. et. O. S. 15.
b) Als meistbegünstigt gelten die Argent. Konförderation. Belgien, Chili, Costarica,
Frankreich, Griechenland, Grofebriltanien, hawaische Jnseltt, Italien, Korea, Liberia, Mexiko,
Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Persien, Portugal, Rumänien, Schweden, Nortvegen,
Schweiz, Serbien, Spanien, Türkei, Egypten, Ostrnnielien, Bereinigte Staaten von Nord
amerika, Dänemark. Bulgarien. (Zeiitralbl. des Reichs 1885 S. 47, 190.)
4 ) Zeiitralbl. des Reichs 1885 S. 261.