Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Stuff  efe:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

und  durch  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1885')  diejenigen  auf  Malz,
Schaumweine  und  Mühlenfabrikate  in  der  beschlossenen  Höhe  in  vorläufige
Hebung  gesetzt.  Diese  Anordnungen  des  Reichskanzlers  blieben  auf  §  4  des
(Befe#  omit  22.  1885  6ië  1.  Mi  1885  in  ßmft.
Nachdem  aber  nach  §  1  Abs.  2  des  sog.  Sperrgesetzes  vom  20.  Februar
1885*)  die  Hebung  der  höheren  Zölle  für  Getreide,  Krastmehl,  Mühlenfabrikate
und  Schaumweine  auf  solche  Gegenstände  genannter  Art  keine  Anwendung
finden  und  die  alten  Zollsätze  zur  Hebung  kommen  sollten,  wenn  die  Gegenstände ­
  ^in  Folge  von  Verträgen  eingeführt  werden,  welche  nachweislich'vordem ­
  15.  Jan.  1885  abgeschlossen  worden  find,  so  nulßte  hierüber  voit  Seite
des  Bnndesraths  nähere  Bestintinnng  getroffen  werden.  Solches  geschah  denn
auch  dltrch  einen  Bundesrathsbeschlnß  vom  20.  Februar  1885,  der  zum  Nachweise ­
  bezüglich  des  Abschlusses  der  Verträge  vor  dem  15.  Jan.  1885  in  der
Regel  eine  inländische  notarielle  Urkunde,  oder  zwei  inländische  glaubwürdige
Zeugen  verlangt.  Dieser  Beschluß  wurde  durch  eine  Bestimmung  in  §  3
Äbs.  1  des  Zvlltarifgesetzes  vom  22.  Mai  1885  dahin  abgeändert,  daß  alle
im  deutschen  Zivilprozesse  zilgelasseneit  Beweismittel  erlaubt  seien.  Zugleich
wurde  aber  in  Absatz  2  a.  a.  O.  bestimmt,  daß  die  fragliche  Begünstigung
auch  auf  solche  Waaren  der  erwähnten  Art  Antvendung  finden  sollen,  welche
über  Häfen  des  Zollauslandes  eingeführt  werden,  wenn  der  Nachweis  erbracht
ist,  daß  ans  der  Zeit  vor  dem  15.  Januar  1885  Thatsachen  vorliegen,  aus
denen  hervorgeht,  daß  die  Waaren  schon  damals  zur  Einfuhr  in  das  Reichszollgebiet ­
  bestimmt  waren.  Auf  erbrachte  Nachweise  soll  der  zu  viel  bezahlte
Zoll  vergütet  werden  und  sind  die  Ansprüche  darauf  binnen  4  Wochen  vom
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  an  geltend  zu  machen.  Für  Roggen,  der  in
Spanien  und  einem  vertragsmäßig  begünstigten  Staates  nachweislich,  prodnzirt
und  auf  Grund  von  Verträgen  vor  dem  15.  Januar  1885  eingeführt  wird,
soll  bis  1.  August  1885  nach  §  4  des  Tarifgesetzes  vom  22.  Mai  1885  der
Zoll  von  1.  M.  für  100  Kilogramm  zur  Hebung  kommen.
Durch  einen  Bundesrathsbeschluß  vom  23.  Juni  1885Z  wurde  angeordnet ­
  :
а)  daß  der  Erlaß  der  Ansführungsbestimmungen  zum  vorletzten
und  setzten  Absatz  des  §  4,  sowie  zu  §  3  des  Tarifgesetzes  vom  22.  Mai
1885  den  obersten  Landcsfinanzbehörden  überlassen  lberde,
б)  daß  bis  auf  Weiteres  für  die  Inanspruchnahme  der  unter  Art.  1
des  Vertrags  zwischen  Deutschland  und  Spanien  vom  20.  Mai  1885
betr.  die  Abänderungen  des  spanisch-deutschen  Handelsvertrages  vom
12.  Juli  1883  bezeichneten  Zollbegünstigungen  die  Führung  des
Nachweises  der  Abstammung  der  eingehenden  Waaren  ans
Spanien  oder  einem  deiltscherseits  meistbegünstigten  Lande  nicht
erforderlich  sei.

0  a.  a.  O.  S.  21.
*)  ci.  et.  O.  S.  15.
b)  Als  meistbegünstigt  gelten  die  Argent.  Konförderation.  Belgien,  Chili,  Costarica,
Frankreich,  Griechenland,  Grofebriltanien,  hawaische  Jnseltt,  Italien,  Korea,  Liberia,  Mexiko,
Niederlande,  Oesterreich-Ungarn,  Persien,  Portugal,  Rumänien,  Schweden,  Nortvegen,
Schweiz,  Serbien,  Spanien,  Türkei,  Egypten,  Ostrnnielien,  Bereinigte  Staaten  von  Nordamerika, ­
  Dänemark.  Bulgarien.  (Zeiitralbl.  des  Reichs  1885  S.  47,  190.)
4 )  Zeiitralbl.  des  Reichs  1885  S.  261.
            
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