Besondere Vorschriften. Eingangszölle.
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laden sind, dürfen ans dem Transporte bis zum Ausgangsorte,
soweit nicht Verschlußverletzungen oder Unfälle eine Umladung
erfordern, Zu- und Abladungen nicht stattfinden.
Im 4. Absätze des § 43 ist statt der Worte „solcher Waaren" zu
setzen „derjenigen Waaren, deren Ausgang amtlich zu bescheinigen ist."
f) In der Bnndesrathssitzung vom 25. Mai 1878 st wurde zu § 47
des Regulativs angeordnet, daß die Eisenbahnverwaltungen Gegenstände,
welche beim Uebergange aus einem Staate des Deutschen Zollgebietes
in einen anderen, bezw. aus einem Steuergebiete in das andere einer
Uebergangsabgabe unterliegen, bei direkter Kartirung nur dann zur
Beförderung nach einem solchen Staate resp. Stenergebiete annehmen
dürfen, wenn sie mit einem Uebergangsscheine versehen sind, daß
jedoch die auf besondere Uebereinkvmmen zwischen den Bundes
regierungen beruhenden örtlichen Einrichtungen zur Abfertigung über
gangssteuerpflichtiger Gegenstände durch diesen Beschluß nicht berührt
werden.
g) Durch Bundesrathsbeschluß vom 11. April 1883 wurden Bestimm
ungen über die Ermittlung des zollpflichtigen Gewichts
von den in Eisenbahnwagenladungen eingehenden Massen
gütern erlassen, welche eine öftere Nachwiegung der Eisenbahn
wagen anordnen, da das angeschriebene Gewicht derselben sich sehr oft
unzutreffend gezeigt hatte?)
9. Zn § 82 des VZG. gab der Bnndesrath in der Sitzung vom 27. Juni
1873") die Erläuterung, daß als Strandgüter im Sinne dieses Para
graphen nicht nur beschädigte Güter behandelt werden können, welche aus den
an den Küsten des Deutschen Zollgebietes gestrandeten Schiffen geborgen wer
den, sondern daß sich diese Bestimmung auch auf andere beschädigte Güter
bezieht, also z. B. auch auf solche, welche an den Küsten antreiben oder auf
den Watten oder der See aufgefischt oder aus den auf offener See beschädig
ten Schiffen gerettet werden. Dagegegen soll die Bestimmung des § 82 keine
Anwendung finden auf solche beschädigte Güter, welche, nachdem ein Schiff
durch Seeunglück beschädigt, aber nicht gestrandet und zur Bergung der
Ladung in einen vereinsländischcn Hafen gebracht worden ist, daselbst gelöscht
werden.
10. Nach § 90 des Vereinszollgesetzes sollen über die näheren Bestimm-
ungen bezüglich des beim Eingänge und Ansgange seewärts zu beobachtenden
Verfahrens unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse besondere Hafenregu
lative erlassen werden. Da nun die örtlichen Verhältnisse der verschiedenen
Seehäfen sehr mannigfacher Art sind, es aber andererseits doch wünschens-
lverth erschien, daß ein gleichmäßiges Verfahren stattfindet, so beschloß der
Bnndesrath, No rmat iv best i mm ungen für die Ha sen re gula tit) e 4 ) auf
zustellen. Zu diesen Normativbestimmungen ist noch Folgendes zu bemerken:
Die Regulative für die einzelnen Häfen werden unter Zugrundelegung
der 9èormativbestimmungen von der obersten Landesbehörde erlassen.
In der Regel wird für jeden Hafen ein besonderes Regulativ erlassen,
ausgenommen bei ganz unerheblichem Seeverkehre.
*) § 336 des Prot. s. st. Abschnitt X.
*) Zentralblsttt des Reichs v. 1883 S. 91.
') § 461 des Prot.
4 ) Siehe Hirth's „Annalen" 1872 S. 1507.