Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
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laden sind, dürfen ans dem Transporte bis zum Ausgangsorte, 
soweit nicht Verschlußverletzungen oder Unfälle eine Umladung 
erfordern, Zu- und Abladungen nicht stattfinden. 
Im 4. Absätze des § 43 ist statt der Worte „solcher Waaren" zu 
setzen „derjenigen Waaren, deren Ausgang amtlich zu bescheinigen ist." 
f) In der Bnndesrathssitzung vom 25. Mai 1878 st wurde zu § 47 
des Regulativs angeordnet, daß die Eisenbahnverwaltungen Gegenstände, 
welche beim Uebergange aus einem Staate des Deutschen Zollgebietes 
in einen anderen, bezw. aus einem Steuergebiete in das andere einer 
Uebergangsabgabe unterliegen, bei direkter Kartirung nur dann zur 
Beförderung nach einem solchen Staate resp. Stenergebiete annehmen 
dürfen, wenn sie mit einem Uebergangsscheine versehen sind, daß 
jedoch die auf besondere Uebereinkvmmen zwischen den Bundes 
regierungen beruhenden örtlichen Einrichtungen zur Abfertigung über 
gangssteuerpflichtiger Gegenstände durch diesen Beschluß nicht berührt 
werden. 
g) Durch Bundesrathsbeschluß vom 11. April 1883 wurden Bestimm 
ungen über die Ermittlung des zollpflichtigen Gewichts 
von den in Eisenbahnwagenladungen eingehenden Massen 
gütern erlassen, welche eine öftere Nachwiegung der Eisenbahn 
wagen anordnen, da das angeschriebene Gewicht derselben sich sehr oft 
unzutreffend gezeigt hatte?) 
9. Zn § 82 des VZG. gab der Bnndesrath in der Sitzung vom 27. Juni 
1873") die Erläuterung, daß als Strandgüter im Sinne dieses Para 
graphen nicht nur beschädigte Güter behandelt werden können, welche aus den 
an den Küsten des Deutschen Zollgebietes gestrandeten Schiffen geborgen wer 
den, sondern daß sich diese Bestimmung auch auf andere beschädigte Güter 
bezieht, also z. B. auch auf solche, welche an den Küsten antreiben oder auf 
den Watten oder der See aufgefischt oder aus den auf offener See beschädig 
ten Schiffen gerettet werden. Dagegegen soll die Bestimmung des § 82 keine 
Anwendung finden auf solche beschädigte Güter, welche, nachdem ein Schiff 
durch Seeunglück beschädigt, aber nicht gestrandet und zur Bergung der 
Ladung in einen vereinsländischcn Hafen gebracht worden ist, daselbst gelöscht 
werden. 
10. Nach § 90 des Vereinszollgesetzes sollen über die näheren Bestimm- 
ungen bezüglich des beim Eingänge und Ansgange seewärts zu beobachtenden 
Verfahrens unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse besondere Hafenregu 
lative erlassen werden. Da nun die örtlichen Verhältnisse der verschiedenen 
Seehäfen sehr mannigfacher Art sind, es aber andererseits doch wünschens- 
lverth erschien, daß ein gleichmäßiges Verfahren stattfindet, so beschloß der 
Bnndesrath, No rmat iv best i mm ungen für die Ha sen re gula tit) e 4 ) auf 
zustellen. Zu diesen Normativbestimmungen ist noch Folgendes zu bemerken: 
Die Regulative für die einzelnen Häfen werden unter Zugrundelegung 
der 9èormativbestimmungen von der obersten Landesbehörde erlassen. 
In der Regel wird für jeden Hafen ein besonderes Regulativ erlassen, 
ausgenommen bei ganz unerheblichem Seeverkehre. 
*) § 336 des Prot. s. st. Abschnitt X. 
*) Zentralblsttt des Reichs v. 1883 S. 91. 
') § 461 des Prot. 
4 ) Siehe Hirth's „Annalen" 1872 S. 1507.
	        
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