Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

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laden  sind,  dürfen  ans  dem  Transporte  bis  zum  Ausgangsorte,
soweit  nicht  Verschlußverletzungen  oder  Unfälle  eine  Umladung
erfordern,  Zu-  und  Abladungen  nicht  stattfinden.
Im  4.  Absätze  des  §  43  ist  statt  der  Worte  „solcher  Waaren"  zu
setzen  „derjenigen  Waaren,  deren  Ausgang  amtlich  zu  bescheinigen  ist."
f)  In  der  Bnndesrathssitzung  vom  25.  Mai  1878  st  wurde  zu  §  47
des  Regulativs  angeordnet,  daß  die  Eisenbahnverwaltungen  Gegenstände,
welche  beim  Uebergange  aus  einem  Staate  des  Deutschen  Zollgebietes
in  einen  anderen,  bezw.  aus  einem  Steuergebiete  in  das  andere  einer
Uebergangsabgabe  unterliegen,  bei  direkter  Kartirung  nur  dann  zur
Beförderung  nach  einem  solchen  Staate  resp.  Stenergebiete  annehmen
dürfen,  wenn  sie  mit  einem  Uebergangsscheine  versehen  sind,  daß
jedoch  die  auf  besondere  Uebereinkvmmen  zwischen  den  Bundesregierungen ­
  beruhenden  örtlichen  Einrichtungen  zur  Abfertigung  übergangssteuerpflichtiger ­
  Gegenstände  durch  diesen  Beschluß  nicht  berührt
werden.
g)  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  11.  April  1883  wurden  Bestimmungen ­
  über  die  Ermittlung  des  zollpflichtigen  Gewichts
von  den  in  Eisenbahnwagenladungen  eingehenden  Massengütern ­
  erlassen,  welche  eine  öftere  Nachwiegung  der  Eisenbahnwagen ­
  anordnen,  da  das  angeschriebene  Gewicht  derselben  sich  sehr  oft
unzutreffend  gezeigt  hatte?)
9.  Zn  §  82  des  VZG.  gab  der  Bnndesrath  in  der  Sitzung  vom  27.  Juni
1873")  die  Erläuterung,  daß  als  Strandgüter  im  Sinne  dieses  Paragraphen ­
  nicht  nur  beschädigte  Güter  behandelt  werden  können,  welche  aus  den
an  den  Küsten  des  Deutschen  Zollgebietes  gestrandeten  Schiffen  geborgen  werden, ­
  sondern  daß  sich  diese  Bestimmung  auch  auf  andere  beschädigte  Güter
bezieht,  also  z.  B.  auch  auf  solche,  welche  an  den  Küsten  antreiben  oder  auf
den  Watten  oder  der  See  aufgefischt  oder  aus  den  auf  offener  See  beschädigten ­
  Schiffen  gerettet  werden.  Dagegegen  soll  die  Bestimmung  des  §  82  keine
Anwendung  finden  auf  solche  beschädigte  Güter,  welche,  nachdem  ein  Schiff
durch  Seeunglück  beschädigt,  aber  nicht  gestrandet  und  zur  Bergung  der
Ladung  in  einen  vereinsländischcn  Hafen  gebracht  worden  ist,  daselbst  gelöscht
werden.
10.  Nach  §  90  des  Vereinszollgesetzes  sollen  über  die  näheren  Bestimmungen
  bezüglich  des  beim  Eingänge  und  Ansgange  seewärts  zu  beobachtenden
Verfahrens  unter  Berücksichtigung  örtlicher  Verhältnisse  besondere  Hafenregulative ­
  erlassen  werden.  Da  nun  die  örtlichen  Verhältnisse  der  verschiedenen
Seehäfen  sehr  mannigfacher  Art  sind,  es  aber  andererseits  doch  wünschenslverth
  erschien,  daß  ein  gleichmäßiges  Verfahren  stattfindet,  so  beschloß  der
Bnndesrath,  No  rmat  iv  best  i  mm  ungen  für  die  Ha  sen  re  gula  tit)  e 4 )  aufzustellen. ­
  Zu  diesen  Normativbestimmungen  ist  noch  Folgendes  zu  bemerken:
Die  Regulative  für  die  einzelnen  Häfen  werden  unter  Zugrundelegung
der  9èormativbestimmungen  von  der  obersten  Landesbehörde  erlassen.
In  der  Regel  wird  für  jeden  Hafen  ein  besonderes  Regulativ  erlassen,
ausgenommen  bei  ganz  unerheblichem  Seeverkehre.

*)  §  336  des  Prot.  s.  st.  Abschnitt  X.
*)  Zentralblsttt  des  Reichs  v.  1883  S.  91.
')  §  461  des  Prot.
4 )  Siehe  Hirth's  „Annalen"  1872  S.  1507.
            
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