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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
bewirkter Auffüllung durch Verwiegung festzustellen und von dem Gesammt-
gewicht der Post abzuschreiben ist.
ö. Sollen die in der Niederlage befindlichen Fässer mit Flüssigkeiten ans
dem freien Verkehr — zu denen auch die ails der Niederlage abgemeldeten
«nt» verzollten Flüssigkeiten gehören — aufgefüllt werden, so ist nach der
Vorschrift im letzten Absatz des 8 21 des Niederlage-Regulativs zu verfahren,
jedoch bedarf es auch in diesem Falle einer Verwiegung der Fässer vor und
nach der Auffüllung nicht, vielmehr nur einer Zuschreibung des Gewichts der
in die einzelnen Fässer übergeführten Flüssigkeit.
Für die Zollvereinsniederlagen der kaiser. Hanptzolläinter zu Bremen
und Hamburg sind besondere Zollniederlageregulativs erlassen. Dasjenige
für Bremen wurde bereits durch Verordnung vom 9. Januar I860') pnblizirt,
dasjenige für Hamburg wurde aber im Jahre 1869 erlassen. *)
13. Bezüglich der in 107 und 97 des VZG. erwähnten freien
Niederlageanstalten (Freilager) in den wichtigeren Seeplätzen des
Vereinsgebietes wurde von Seite des Bnndesrathes am 20. Dezember 1869
der Beschluß gefaßt, daß die für dieselben giltigen Regulative bis aus Weiteres
in Wirksamkeit treten sollen, sofern nicht durch das Vereinszollgesetz oder das
allgemeine Niederlageregulativ etwas anderes bestimmt ist.
Diese Freilager wurden erst durch den Anschluß des Steuervereins im
Zollverein eingeführt, worüber eine Verabredung in Nr. 4 Ziffer 2 a des
Schlußprot. zum Zollvereinignngsvertrage s ) das Nähere bestimmte.
Auf der X. General-Zoll-Konferenz wurde sodann ein Regulativ für
dieselben festgestellt, das jedoch zur Zeit nur in sehr beschränktem Maße
Geltung hat.
Sie unterscheiden sich, nachdem durch das Bereinszollgesetz das Ans-
lagernngsgewicht 4 ) auch bei den Verzollungen von den allgemeinen Niederlagen
maßgebend geworden und auch ans diesen jede Umpackung und Theilung 5 )
nach Belieben gestattet ist, nur noch durch Folgendes von den übrigen
Niederlagen:
a) Werden Güter des freien Verkehrs zu denselben allgemeinen zugelassen,
während sie in die übrigen Niederlagen nur ausnahmsweise aufgenommen
werden (§ 98 VZG.). ,
b) Vor der Aufnahme in die Freilager hat keine spezielle Revision der
Waaren stattzufinden, was für die übrigen Niederlagen als Regel
vorgeschrieben ist?).
c) Die Lagerfrist für die Freilager ist unbeschränkt, für die übrigen
Niederlagen nur ans 5 Jahre höchstens festgestellt (§ 98 VZG ).
Zur Zeit existiren im Zollgebiete des Deutschen Reiches derartige Freilager
in Lübeck,') Harburg, Emden und Leer.
14. Für die in den §§ 108 und 109 des VZG. erwähnten Privat- .
Kredit- und Transit lager erließ der Bnndesrath durch Beschluß vom
') Bd. IV der Zollvereiuiguugsverträge S. 505 ff.
2 ) Bd. V a. a. O. S. 545 ff.
8 ) Vertrag vom April 1853. Bd. IV des Vertr. S. 38.
4 ) VZG. § 103.
5 ) VZG. § 104.
8 ) § 7 des allg. Niederlage-Regulativs.
7 ) S. Drucks, des Bundesrathes vou 1868 Nr. ‘J- Anlage I.