Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

bewirkter  Auffüllung  durch  Verwiegung  festzustellen  und  von  dem  Gesammtgewicht
  der  Post  abzuschreiben  ist.
ö.  Sollen  die  in  der  Niederlage  befindlichen  Fässer  mit  Flüssigkeiten  ans
dem  freien  Verkehr  —  zu  denen  auch  die  ails  der  Niederlage  abgemeldeten
«nt»  verzollten  Flüssigkeiten  gehören  —  aufgefüllt  werden,  so  ist  nach  der
Vorschrift  im  letzten  Absatz  des  8  21  des  Niederlage-Regulativs  zu  verfahren,
jedoch  bedarf  es  auch  in  diesem  Falle  einer  Verwiegung  der  Fässer  vor  und
nach  der  Auffüllung  nicht,  vielmehr  nur  einer  Zuschreibung  des  Gewichts  der
in  die  einzelnen  Fässer  übergeführten  Flüssigkeit.
Für  die  Zollvereinsniederlagen  der  kaiser.  Hanptzolläinter  zu  Bremen
und  Hamburg  sind  besondere  Zollniederlageregulativs  erlassen.  Dasjenige
für  Bremen  wurde  bereits  durch  Verordnung  vom  9.  Januar  I860')  pnblizirt,
dasjenige  für  Hamburg  wurde  aber  im  Jahre  1869  erlassen.  *)
13.  Bezüglich  der  in  107  und  97  des  VZG.  erwähnten  freien
Niederlageanstalten  (Freilager)  in  den  wichtigeren  Seeplätzen  des
Vereinsgebietes  wurde  von  Seite  des  Bnndesrathes  am  20.  Dezember  1869
der  Beschluß  gefaßt,  daß  die  für  dieselben  giltigen  Regulative  bis  aus  Weiteres
in  Wirksamkeit  treten  sollen,  sofern  nicht  durch  das  Vereinszollgesetz  oder  das
allgemeine  Niederlageregulativ  etwas  anderes  bestimmt  ist.
Diese  Freilager  wurden  erst  durch  den  Anschluß  des  Steuervereins  im
Zollverein  eingeführt,  worüber  eine  Verabredung  in  Nr.  4  Ziffer  2  a  des
Schlußprot.  zum  Zollvereinignngsvertrage  s )  das  Nähere  bestimmte.
Auf  der  X.  General-Zoll-Konferenz  wurde  sodann  ein  Regulativ  für
dieselben  festgestellt,  das  jedoch  zur  Zeit  nur  in  sehr  beschränktem  Maße
Geltung  hat.
Sie  unterscheiden  sich,  nachdem  durch  das  Bereinszollgesetz  das  Anslagernngsgewicht
 4 )  auch  bei  den  Verzollungen  von  den  allgemeinen  Niederlagen
maßgebend  geworden  und  auch  ans  diesen  jede  Umpackung  und  Theilung  5 )
nach  Belieben  gestattet  ist,  nur  noch  durch  Folgendes  von  den  übrigen
Niederlagen:
a)  Werden  Güter  des  freien  Verkehrs  zu  denselben  allgemeinen  zugelassen,
während  sie  in  die  übrigen  Niederlagen  nur  ausnahmsweise  aufgenommen
werden  (§  98  VZG.).  ,
b)  Vor  der  Aufnahme  in  die  Freilager  hat  keine  spezielle  Revision  der
Waaren  stattzufinden,  was  für  die  übrigen  Niederlagen  als  Regel
vorgeschrieben  ist?).
c)  Die  Lagerfrist  für  die  Freilager  ist  unbeschränkt,  für  die  übrigen
Niederlagen  nur  ans  5  Jahre  höchstens  festgestellt  (§  98  VZG  ).
Zur  Zeit  existiren  im  Zollgebiete  des  Deutschen  Reiches  derartige  Freilager
in  Lübeck,')  Harburg,  Emden  und  Leer.
14.  Für  die  in  den  §§  108  und  109  des  VZG.  erwähnten  Privat-  .
Kredit-  und  Transit  lager  erließ  der  Bnndesrath  durch  Beschluß  vom

')  Bd.  IV  der  Zollvereiuiguugsverträge  S.  505  ff.
2 )  Bd.  V  a.  a.  O.  S.  545  ff.
8 )  Vertrag  vom  April  1853.  Bd.  IV  des  Vertr.  S.  38.
4 )  VZG.  §  103.
5 )  VZG.  §  104.
8 )  §  7  des  allg.  Niederlage-Regulativs.
7 )  S.  Drucks,  des  Bundesrathes  vou  1868  Nr.  ‘J-  Anlage  I.
            
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