Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 71 
die Behandlung der Waaren im Lager darf nicht derart sein, daß die 
selben dadurch einer andern Tarifposition zufielen; 
die Lagerrevisionen sollen jährlich, bei Eisenlagern aber alle zwei Jahre 
stattfinden. 
In der Bundesrathssitzung vom 20. März 1884 wurden folgende Aender- 
llngen dieses Regulativs beschlossen: 
1. Daß in § 8 Absatz 1 statt der Worte: „bei Eisentheilungslagern" 
gesetzt werde „bei Eisen- und Petroleumtheilungslagern". 
2. Daß in § 10 der Absatz 3 folgende Fassung erhalte: 
„Bei andern zum Theilungslager zugelassenen Flüssigkeiten können nach 
Anordnung der Direktivbehörde die Bestimmungen für die Wein- und Spiri- 
tuosen-Theilungslager ebenfalls in Anwendung gebracht werden.') 
16. In den früheren Zeiten des Zollvereins waren den Weinhändlern 
verschiedene Vergünstigungen und außerdem ein Zoll raba tt von 6- 3 und 
20 Prozent eingeräumt gewesen, man glaubte jedoch, daß die Aufhebung des 
selben an der Zeit sei. 
Der Bnndesrath faßte deßhalb am 3. März 1871 den Beschluß zur 
Aufhebung des Zollrabatts von dem Tage an, an welchem der wegen des 
Krieges mit Frankreich ans 4 Thlr. erhöhte Eingangszoll für Weine wieder 
auf den gewöhnlichen Satz von 2 Thlr. 20 Sgr. herabgesetzt sein würde, 
was am 1. Januar 1872 der Fall war 
Ebenso wurden mit diesem Tage die früheren darauf bezüglichen Regu 
lative außer Wirksamkeit gesetzt. 
Dagegen wurde für Wein- und Spr ita osen -La g er ein besonderes 
Regulativ erlassen, das der Bnndesrath unter der Ueberschrift: Regulativ, 
betreffend die Zollerleichternngen für den Handel mit fremden 
Weinen und Spiritilo sen", am 23. Juni 1871 festgestellt hat und das 
mit 1 Januar 1872 zur Geltung kam?) Dilrch dieses Regulativ wurde 
den Händlern init fremden Weinen und Spirituosen zwei Zollerleichternngen 
gewährt: 
1. Für den Handel mit Wein und Spirituosen oder mit einer von beiden 
Waarengattungen Theilungslager unter amtlichem Mitverschluß 
ohne Festhaltnng der Identität der Kolli (§ 12 des Regulativs für Privat 
lager und § 1 dieses Regulativs). 
2. Ausschließlich für den Handel mit Wein kann aber außerdem zum 
Theilungslager ein sogen, eiserner (fortlaufender) Zollkredit in der Art 
bewilligt werden, daß für eine dem Umfange des Lagers entsprechende Wein 
menge nicht nur die Verzollung, sondern auch die Feststellung des Zvllbetrages 
ausgesetzt bleibt uiib erstere, wenn sie erfolgt, nach dem alsdann giltigen Zoll 
tarife zu bewirken ist. 
Zil dem neuen Regulative, welches in 18 Paragraphen zerfällt, wurden 
noch von den einzelnen Regierungen besondere, durch den Bnndesrathsbeschluß 
normirte A n w e i s u n g e n erlassen?) 
Außerdem wurden folgende Bundesrathsbeschlüsse hiezu erlassen: 
') Zentralbl. 1884 S. 106. 
*) Zentralbl. 1871 S. 431 und Jahrbücher f. Z. u. V. 1871 S. 106. Jahrb. 1872 
S. 132. 137, 145. 
*) Zentralbl. 1871 S. 431 und Jahrbücher f. Z. u. B. 1871 S. 208 ; siehe a. den 
Beschlus; des Bundesraths v. 25. April 1872 wegen der zugestandenen Begünstigung bei 
Theilungen von Gebinden (Zentralblatt 1872 S. 223).
	        
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