Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  A  ufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Allch  hier  wird  eine  Unterscheidung  zwischen  den  unter  den  Vereinsstaaten
und  zwischen  diesen  und  den  Nachbarstaaten  Oesterreich  und  Schweiz  vereinbarten ­
  Bestinnnnngen  zu  machen  sein.  Hinsichtlich  der  ersteren  unterliegt  es
nach  den  Bestiinmungen  des  Zollgefetzes  keinem  Anstande,  daß  alle  Erzeugnisse,
von  denen  mit  Sicherheit  angenommen  werden  kann,  daß  sie  vereiitsländischen
Ursprungs  sind,  dann  bei  ihrer  Rückkehr  vom  Auslande  zollfrei  abgelassen
werden  können,  wenn  über  ihre  Identität  keilt  Zweifel  besteht  und  im  Uebrigen
die  oben  erwähnten  Voraussetzungen  einer  vorübergehenden  Versendung  nach
dem  Auslande  re.  feststehen?)
Die  vertragsmäßigen  Abreden  mit  Oesterreich-Ungarn  sind  m
Art.  5  des  Handelsvertrages  vom  23.  Mai  1881/)  diejenigen  mit  der  Schweiz
in  Art.  5^  des  Handelsvertrages  mit  der  Schweiz  vom  23  Mai  1881=)
enthalten.  Nähere  Bestimmungen  über  diesen  Verkehr  enthält  bezüglich  der
Schweiz  das  Schlnßprvtokoll  zu  Art.  5.Z
26.  Bezüglich  der  Zollabfertigung  von  Gegenständen,  welche  (§  114  des
Vereinszollgesetzes)  ans  dem  Auslande  zu  öffentlichen  Ausstellungen
eingehen  und  zollfrei  wieder  ausgeführt  werden  sollen,  gelten  noch  die  auf  der
XV.  General-Zollkonferenz  vereinbarten  Vorschriften.  °)
27.  Der  sog.  Veredelnngsverkehr  oder  die  Zollbegünstignng  für
Waaren,  welche  znr  Verarbeitung,  zur  Vervollkommnung  oder  Reparatur  mit
der  Bestimmung  der  Wiederausfuhr  eingehen,  oder  für  Gegenstände,  welche  zu
dem  bezeichneten  Zwecke  nach  dem  Anslande  gehen  und  in  vervollkommnetem
Zustande  zurückkehren,  soll  gleichfalls  nach  Nr.  22  der  Anweisung  zum  §115
des  VZG.  nach  den  bisherigen  Vorschriften  behandelt  werden/')
Auch  hier  ist  zu  unterscheiden  zwischen  den  Verabredungen,  welche  unter
den  Bundesregierungen  und  zwischen  diesen  und  den  Regierungen  der  Nachbarstaaten ­
  gemacht  worden  sind.
Hinsichtlich  der  ersteren  kann  im  Allgemeinen  als  Norm  angenommeit
werden:  ,  ,
a)  Daß  die  Jdcntitätskvntrole  beim  Veredlungsverkehre  hauptsächlich  durch
amtliche  Bezeichnung  (mit  bleiernen  Stempeln  oder  Siegeln),  ausnahmsweise ­
  aber  auch,  wenn  die  Bezeichnung  nicht  möglich  ist,  auf  andere
Weise  stattzufinden  hat.
b)  Daß  ein  Zollerlaß  dann  nicht  stattfinden  darf,  wenn  die  Waaren  durch
die  Bearbeitung  derartig  umgewandelt  worden,  daß  sie  nicht  wieder
als  die  nämlichen  Gegenstände  erkannt  werden  können.

i)  In  der  Regel  sind  hierzu  nur  die  Zoll-Direktivbehörden  befugt,  ausnahmsweise  sur
gewisse  Fülle  manche  Hauptämter,  wenn  die  Waaren  nachgewiesenermaßen  im  Auslande  nicht
aus  den  Händen  der  Post-,  Eisenbahn-  oder  Zollverwaltung  gekommen  waren.  S.  a.  pr.
Zentralbl.  1880  S.  486  wegen  Ablassung  von  Poststücke.
*)  Reichsgesetzbl.  v.  1881  S.  123  u.  140.
fi  Reichsgesetzbl.  v.  1881  S  155.  ,
4 )  Reichsgesetzbl.  v.  1881  S.  165.  S.  das  Nähere  m  Achchiutt  XII.
5 )  Jahrbücher  1857  S.  29  ff.
ü )  Nach  einer  Vereinbarung  der  3.  General-Zollkonf  (§  7  des  Hauptprotokoll/  gerben
jährlich  Uebersichten  hierüber  aufgestellt  und  nach  einem  Bundesrathsbeschluß  vom  >7.  April
(§  141)  sollen  nicht  allein  Gegenstände  vereinsländischen  Ursprungs,  sondern  auch  verzollte
ausländische,  welche  zur  Verarbeitung  re.  mit  der  Bestimmung  der  Wiederein,uhr  nach
dem  Auslande  gehen  und  in  vervollkommnetem  Zustande  zurückkehren,  vom  EmgangszoUe
befreit  werden  können.  Dieser  Beschluß  soll  auch  auf  den  Verkehr  mit  der  şch>ve,^  und
Oesterreich  Anwendung  finden.  (Jahrbücher  1871  S.  222.  S.  a.  Prot,  der  I  X.  Eeneral-Awif.
  §  %7).
            
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