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aber nur bei oberflächlicher Untersuchung als werthvoll, im
Allgemeinen sind die Artikel, die wir bisher zollfrei expor-
tiren konnten, gerade solche, deren Importes Rumänien gar
nicht bedarf, da es dieselben im eigenen Lande selbst weit
billiger liefern kann
Für eine weitere Waarengruppe wurde ein Conventional
gewichtstarif vereinbart; wir finden darin Zucker, Spirituosen,
Papier, Wollen-, Baumwoll- und Garnwaaren, Glas, Kautschuk-
und Holzwaaren etc. Wenn auch die damals bewilligten
Zollsätze einen Fortschritt gegenüber dem schon erwähnten
türkischen achtprocentigen Werthtarife in sich schlossen, so
sehen wir doch bei Vergleich einiger wichtigerer Sätze des
rumänischen Tarifes mit dem im Jahre 1881 abgeschlossenen
serbischen Handelsverträge, dass wir im Jahre 1875 unsere
„Popularität” bei den Rumänen mit recht gemüthlicher Frei
gebigkeit erkaufen wollten.
Per 100 K. N. beträgt der Zollsatz für
Zucker (raffinirt) .
Bier (in Flaschen)
„ (in Fässern) .
Spirituosen . . . .
Luxuspapiere
Gemeine Wollenwaaren .
Gemeines Leder . . . .
Gemeine rohe Holzwaare
Feine Holzwaare . . . .
Feinste Holzwaare . . .
Geschliffenes Glas . . .
etc. etc.
in Rumänien in Serbien
in Francs
20
15
8'/:
25
60
30
40
5
9
50
50
6, resp. 20
(in Fässern)
10
16, resp. 20
30
, 2
3
8
12
Für all dies gewährte Oesterreich - Ungarn seinerseits
den rumänischen Importen das Recht der Meistbegünstigung.
Ausserdem sicherten sich beide Staaten die völlige Gleich
berechtigung der Nationalen des einen Staates auf dem Boden
des anderen in Allem und Jedem zu.