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Noch weniger bemittelt sind die Lohnarbeiter mit kleinem Ackerland,
deren Zahl nach Beilage No. I ad 5 a. 865333 beträgt. Sie wer
den hier Jnstleute genannt und ihre Jahreseinnahme beläuft sich in den
Dörfern unserer Provinz im Durchschnitt nur auf 375 Mark.
Diese mieten sich häufig eine Magd für ihre Wirtschaft und werden
dadurch Arbeitgeber. In dieser Dvppelstellung als Lohnarbeiter und
Arbeitgeber haben sie den Beitrag zwei Mal zu zahlen: einmal für
sich selbst und noch einmal für ihre Magd. Wenn Lohnarbeiter eine
Magd als Arbeitskraft für wirtschaftliche Zwecke verwenden, so
wird ihnen diese Magd durch ihre Arbeit mehr verdienen, als den
Pfennig, welchen sie für dieselbe pro Wochentag zahlen sollen. Wir
befürworten daher, daß jeder Arbeitgeber, auch wenn er selbst ein
Lohnarbeiter ist, für seinen Arbeiter denselben Beitrag zu zahlen hat,
welchen der Arbeiter selbst zu leisten verpflichtet wird, aber wir
möchten nicht empfehlen, diesen Beitrag für den Arbeitgeber hoher zu
bemessen, als für den Arbeiter, weil er sonst als Lohnerhöhung auf
gefaßt und mit der Zeit gesteigert werden könnte. Dieser Beitrag hat
nichts gemein mit dem Arbeitslohn, welcher sich in jeder Provinz,
in jedem Bundesstaat nach den verschiedenen Lebensverhältnissen und
Bedürfnissen, sowie nach Anfrage und Angebot verschieden regelt, viel-
ulehr stellt jener Beitrag nur eine Abgabe dar, welche jeder Arbeit
geber, welcher eine Arbeitskraft für feine Zwecke verwendet, im
Interesse des Gemeinwesens zu leisten sittlich verpflichtet ist.
Wir wiederholen daher, daß dieser Beitrag in gleicher Höhe für Ar-
licitcr und Arbeitgeber festzustellen ist. Sollte im Interesse des Reichs
(Bergt. Abschn. 8) beschlossen werden, daß beide zusammen jährlich
8 Mark aufbringen, so würden wir cs vorziehen, den Beitrag für
jeden, für den Arbeiter und Arbeitgeber auf 4 Mark pro Jahr zu
erhöhen, statt dem ersteren 3 Mark und dem Arbeitgeber 5 Mark auf
zulegen. Wenn also der Beitrag der Arbeiter auf drei Mark jährlich
festgestellt wird, so empfehlen wir als fünften Grundsatz:
5. Alle Arbeitgeber sind gesetzlich zu verpflichten, für
jeden ihrer männlichen »lud weiblichen Arbeiter einen
jährlichen Beitrag von drei Mark an die Altersbank
zu zahlen. —
e.
Mit diesem Beitrag der Arbeitgeber von drei Mark jährlich steigt
die Altersrente auf den doppelten Betrag, auf monatlich fast sechs
Mark == etwa 16—18 Pfennige pro Tag. Auch diese Rente reicht
noch nicht hin, um die unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse an Nahrung,
Kleidung und Wohnung zu bestreiten und führt zu der Frage: Auf
welchen Betrag ist die Altersrente festzusetzen?
Wir haben den Beitrag der Arbeiter nach ihrem niedrigsten Ein
kommen bemessen und müssen daher auch die Altersrente dem prak
tischen Leben dieser Mehrzahl anpassen.
Ihr Lebensberuf ist: nach dem Maße ihrer Kraft „im Schweiße
des Angesichts" zu arbeiten und ihr Wunsch ist: „im Alter nicht
betteln zu müssen.