Full text : Die Alters- und Invaliden-Versicherung

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können,  möchten  aber  durch  diese  Anregung  nicht  den  Gedanken  wecken:
sur  die  verschieden  gelohnten  Arbeiter  der  verschiedenen  Provinzen  und
Staaten  verschiedene  Beiträge,  also  eine  Skala  einzuführen,  denn
wenn  nicht  ein  gleicher  Beitragssatz  für  alle  Arbeiter  des
Reichs  festgestellt  wird,  so  zerbröckelt  das  große  Kapital,
welches  gleiche  Beiträge  von  131/3  Millionen  Arbeitern  gewähren ­
  und  hiermit  fällt  auch  die  Möglichkeit,  den  niedrig
gelohnten  Arbeitern  eine  Rente  zu  verschaffen.
Andererseits  wird  den  höher  gelohnten  Arbeitern  das  Recht
vorbehalten,  jenen  einheitlichen  Beitragssatz  freiwillig  doppelt,
dreifach  bis  fünffach  zu  zahlen,  und  sich  dadurch  eine  ihren  Lebensbedürfnissen ­
  genügende  höhere  Rente  zu  erwerben.
Die  ländlichen  Arbeiter  beginnen  ihren  Dienst  häufig  schon  mit
dem  14.  bis  16.  Jahre,  aber  ihr  Körper  ist  vor  dem  18.  Jahre
meistens  unentwickelt,  ihre  Muskeln  sind  zu  schwach,  um  nachhaltig
mit  voller  Kraft  arbeiten  und  den  entsprechenden  Lohn  beanspruchen
Zu  können.  Ebenso  werden  die  Handwerks-Lehrlinge  in  der  Regel  erst
mit  dem  vollendeten  18.  Jahre  Gesellen  und  als  solche  gelohnt,  daher
lvird  für  alle  Arbeiter  das  vollendete  18.  Lebensjahr  als  Termin
zur  Aufnahme  in  die  Altersbank  vorgeschlagen.
Nach  unseren  Anschauungen  empfehlen  wir  daher  als  vierten
Grundsatz:
4.  der  Beitrag  aller  Mitglieder  der  Altersbank  ist  auf
den  Betrag  von  jährlich  drei  Mark  festzustellen  und
vom  vollendeten  18.  bis  zum  vollendeten  55.  Lebensjahre ­
  zu  erheben.

».
fortgesetzte  Übung  der  Kraft  hat  nicht  bloß  Stärkung  derselben
zlir  folge,  sondern  auch  eine  Verbesserung  derselben,  eine  größere
Geschicklichkeit  und  Leistungsfähigkeit.  Diese  nimmt  nach  vollendetem
Wachstum  mit  dem  19.  Jahre  zu  und  im  Durchschnitt  mit  dem
->6.  Jahre  ab,  sie  dauert  also  in  voller  Kraft  37  Jahre.  Wenn
Arbeiter  und  Arbeitgeber  ihre  beiderseitigen  Interessen  im  Auge  behalten, ­
  so  wird  jener  den  übernommenen  Dienst  nicht  verlassen,  und
dieser  die  zunehmende  Leistungsfähigkeit  seines  Arbeiters  anerkennen,
0.  h.  er  wird  ihm  beistehen,  die  wöchentlichen  Lohn-Ersparnisse  aufzubewahren, ­
  und  zu  seinem  jährlichen  Beitrag  für  die  Altersbank  einen
glichen  Beitrag  hinzufügen.
Aber  nicht  bloß  vom  Gesichtspunkte  der  Interessen,  sondern
auch  vom  sittlichen  Standpunkt  ist  diese  Beihülfe  des  Arbeitgebers
gerechtfertigt.  Er  steht  den  Arbeitern  gegenüber  im  Vorteil,  denn
er  hat  die  Auswahl,  er  kann  warten,  bis  er  die  geeignete  Kraft  findet,
bevor  er  auf  einen  privatrecht  lichen  Vertrag  eingeht.
Es  läßt  sich  aber  nur  mit  einer  zur  Zeit  wirkenden  Kraft
rechnen,  denn  das  im  Laufe  der  Jahre  unbemerkbar  eintretende  Schwinden ­
  der  Kraft  ist  unberechenbar,  es  erfolgt  bei  Diesem  im  50.,  bei
            
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