für die Invalidenversicherung rechnen. Diese erhalten mit dem Ein
tritt ihrer Invalidität eine fortlaufende Unterstützung bis zum Beginn
ihres 56. Lebensjahres, denn mit diesem Jahre beginnt die Zahlung
der Altersrente und mit dem Empfange dieser Rente hört die cventl.
bezogene Jnvaliden-Unterstützung auf.
Nach der obigen Erläuterung des Begriffs der Invalidität be
schränkt sich die Jnvaliden-Unterstützung nur auf dauernd
Arbeitsunfähige, es werden hiernach alle nur zeitweise arbeits
unfähig gewordenen Arbeiter von unserer Invalidenversicherung aus
geschlossen. Diese müssen von ihren Arbeitgebern, wenn sie in
deren Dienst durch Unfall oder in Folge einer schweren Krankheit eine
Schwächung ihrer Kraft erlitten haben, sonst von der Gemeinde
so lange mit einer ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Arbeit be
schäftigt werden, bis sie entweder völlig arbeitsunfähig d. h. invalide
und in diesem Falle von der Jnvaliden-Versicherung unterstützt werden,
oder bis sie das 56. Lebens- resp. Renten-Empfangsjahr erreicht
haben. Durch diese Einschränkung wird die Zahl der Invaliden
wesentlich ermäßigt, und wenn wir annehmen, daß die Mehrzahl der
Unfälle durch Maschinenkraft entsteht und daß diese durch das Unfall
versicherungsgesetz geschützt werden, so bleiben für die Invaliden
versicherung außer den Folgen von schweren Krankheiten nur solche
Jnvaliditütsfülle übrig, welche durch den Hnfschlag von Pferden, den
Hörnerstoß von Stieren, durch Sturz von Pferden oder vom Wagen
mit durchgehenden Pferden, durch Herabfallen vom Heuboden, von
den Treppen, aus den Fenstern, oder durch die Axt beim Holzschlagen,
oder beim Umfallen von Baumstämmen, durch unglückliche Flintenschüsse
auf der Jagd, bei Rettungsversuchen aus dem Feuer, oder Wasser
u. s. w. — kurz Unfälle, 'wie sie in der Land- und Forstwirtschaft,
Gärtnerei, Fischerei, Jagd und beim Gesinde hier und dort vorkommen.
Eine Invaliditäts-Statistik dieser Arbeiter ist nicht vorhanden.
Aber wenn sie auch vorhanden wäre, so könnten wir doch ihre lediglich
aus Krankheits- und Unglücksfällen hervorgehenden Zahlen nicht in
gleicher Weise, wie bei der Sterblichkeit, welche nach einem Naturgesetz
für jeden Jahrgang nahezu gleichbleibende Ergebnisse nachweist, als zu
verlässige Grundlagen verwerten, um die Beiträge der Arbeiter und
Arbeitgeber endgiltig festzustellen. Eine Invaliditäts-Statistik der Arbeiter
kann daher nur annähernd als Anhalt dienen und einen solchen
Anhalt erlangen wir erst mehrere Jahre nach dem Erlaß eines Gesetzes
über die Jnvaliden-Versicherung.
Um jedoch bis dahin keine willkürlichen Zahlen für die Be
rechnungen der Beitrüge annehmen zu müssen, wollen wir „die Unfall-
Statistik des Deutschen Reichs nach der Aufnahme vom Jahre 1881"*
zu Grunde legen, obgleich dieselbe n ur industrielle Arbeiter einschließt.
Sollten ihre Ergebnisse als ein zu großer Maßstab für ländliche
Arbeiter erscheinen, so gewinnen wir doch selbst ans der Zugrundelegung
dieser Zahlen die Ueberzeugung, daß die Beiträge unter 10141522Mit-
* Bearbeitet von T. Bö di ter, Geheimen Regierungsrat uiib vortragendem
Rat im Reichsamt des Innern. Veröffentlicht in Band L. 111 der Statistik des
Deutschen Reichs.