Full text: Die Alters- und Invaliden-Versicherung

für die Invalidenversicherung rechnen. Diese erhalten mit dem Ein 
tritt ihrer Invalidität eine fortlaufende Unterstützung bis zum Beginn 
ihres 56. Lebensjahres, denn mit diesem Jahre beginnt die Zahlung 
der Altersrente und mit dem Empfange dieser Rente hört die cventl. 
bezogene Jnvaliden-Unterstützung auf. 
Nach der obigen Erläuterung des Begriffs der Invalidität be 
schränkt sich die Jnvaliden-Unterstützung nur auf dauernd 
Arbeitsunfähige, es werden hiernach alle nur zeitweise arbeits 
unfähig gewordenen Arbeiter von unserer Invalidenversicherung aus 
geschlossen. Diese müssen von ihren Arbeitgebern, wenn sie in 
deren Dienst durch Unfall oder in Folge einer schweren Krankheit eine 
Schwächung ihrer Kraft erlitten haben, sonst von der Gemeinde 
so lange mit einer ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Arbeit be 
schäftigt werden, bis sie entweder völlig arbeitsunfähig d. h. invalide 
und in diesem Falle von der Jnvaliden-Versicherung unterstützt werden, 
oder bis sie das 56. Lebens- resp. Renten-Empfangsjahr erreicht 
haben. Durch diese Einschränkung wird die Zahl der Invaliden 
wesentlich ermäßigt, und wenn wir annehmen, daß die Mehrzahl der 
Unfälle durch Maschinenkraft entsteht und daß diese durch das Unfall 
versicherungsgesetz geschützt werden, so bleiben für die Invaliden 
versicherung außer den Folgen von schweren Krankheiten nur solche 
Jnvaliditütsfülle übrig, welche durch den Hnfschlag von Pferden, den 
Hörnerstoß von Stieren, durch Sturz von Pferden oder vom Wagen 
mit durchgehenden Pferden, durch Herabfallen vom Heuboden, von 
den Treppen, aus den Fenstern, oder durch die Axt beim Holzschlagen, 
oder beim Umfallen von Baumstämmen, durch unglückliche Flintenschüsse 
auf der Jagd, bei Rettungsversuchen aus dem Feuer, oder Wasser 
u. s. w. — kurz Unfälle, 'wie sie in der Land- und Forstwirtschaft, 
Gärtnerei, Fischerei, Jagd und beim Gesinde hier und dort vorkommen. 
Eine Invaliditäts-Statistik dieser Arbeiter ist nicht vorhanden. 
Aber wenn sie auch vorhanden wäre, so könnten wir doch ihre lediglich 
aus Krankheits- und Unglücksfällen hervorgehenden Zahlen nicht in 
gleicher Weise, wie bei der Sterblichkeit, welche nach einem Naturgesetz 
für jeden Jahrgang nahezu gleichbleibende Ergebnisse nachweist, als zu 
verlässige Grundlagen verwerten, um die Beiträge der Arbeiter und 
Arbeitgeber endgiltig festzustellen. Eine Invaliditäts-Statistik der Arbeiter 
kann daher nur annähernd als Anhalt dienen und einen solchen 
Anhalt erlangen wir erst mehrere Jahre nach dem Erlaß eines Gesetzes 
über die Jnvaliden-Versicherung. 
Um jedoch bis dahin keine willkürlichen Zahlen für die Be 
rechnungen der Beitrüge annehmen zu müssen, wollen wir „die Unfall- 
Statistik des Deutschen Reichs nach der Aufnahme vom Jahre 1881"* 
zu Grunde legen, obgleich dieselbe n ur industrielle Arbeiter einschließt. 
Sollten ihre Ergebnisse als ein zu großer Maßstab für ländliche 
Arbeiter erscheinen, so gewinnen wir doch selbst ans der Zugrundelegung 
dieser Zahlen die Ueberzeugung, daß die Beiträge unter 10141522Mit- 
* Bearbeitet von T. Bö di ter, Geheimen Regierungsrat uiib vortragendem 
Rat im Reichsamt des Innern. Veröffentlicht in Band L. 111 der Statistik des 
Deutschen Reichs.
	        
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