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spätestens am dritten Werktage nach dem Fälligkeitstage gegen den Not
adressaten ein neuer Protest sK o n t r a p r o t e fl) mangels Zahlung aus
genommen werden.
Erklären sich mehrere zur Ehrenzahlung bereit, so muß demjenigen der
Vorzug gegeben werden, der sür ein höheres Giro interveniert, durch dessen
Zahlung die meisten Wechselverpflichteten von ihrer Haftung befreit werden.
Verjährung: Der wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanten
verjährt in 3 Jahren, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet.
Die Regreßansprüche des Inhabers gegen den Aussteller und die
übrigen Vormänner verjähren (Art. 78 der WO.j:
1. in 3 Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mit Ausnahme von Island
und den Färöern, zahlbar war;
2. in 6 Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien und
Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres oder in den
dazu gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar war;
3. in 18 Monaten, wenn der Wechsel in einem anderen, außereuropäischen
Lande oder in Island oder den Färöern zahlbar war.
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des erhobenen
Protestes.
8) WechseIsteuer.
Einer Steuer unterliegen gezogene und eigene Wechsel. Sie beträgt
seit dem 1. September 1925 0,10 Reichsmark für je 100 Reichsmark der
Wechselsumme; angefangene 100 Reichsmark werden für voll-gerechnet. Ist
die zu zahlende Geldsumme nicht angegeben, so ist die Steuer nach einer
Summe von 10 000 Reichsmark zu berechnen.
Die Entrichtung der Steuer muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von
dem Aussteller, ein Blankoakzept von dem Akzeptanten, ein ausländischer Wech
sel von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird.
Tritt die Verfallzeit eines auf einen bestimmten Zahlungstag oder
auf Sicht gestellten Wechsels später als dreiMonatenachdem
Ausstellungstag ein, so ist auf die Zeit bis zum Verfalltag für die
nach st en neun Monate und weiterhin sür je fernere
sechs Monate oder den angefangenen Teil dieses Zeitraums eine
weitere Steuer in der vorstehend angegebenen Höhe zu entrichten.
Die weitere Abgabepflicht tritt bei Wechseln mit bestimmtem Zahlpngs-
tage nicht ein, wenn die dr eimo na t ig e Fr ist um nicht mehr
a l s f ü n f T a g e überschritten wird. Soweit nach ausländischem Rechte
Respekttage stattfinden, werden sie der dreimonatigen Frist hinzugerechnet.