fullscreen: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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spätestens am dritten Werktage nach dem Fälligkeitstage gegen den Not 
adressaten ein neuer Protest sK o n t r a p r o t e fl) mangels Zahlung aus 
genommen werden. 
Erklären sich mehrere zur Ehrenzahlung bereit, so muß demjenigen der 
Vorzug gegeben werden, der sür ein höheres Giro interveniert, durch dessen 
Zahlung die meisten Wechselverpflichteten von ihrer Haftung befreit werden. 
Verjährung: Der wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanten 
verjährt in 3 Jahren, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet. 
Die Regreßansprüche des Inhabers gegen den Aussteller und die 
übrigen Vormänner verjähren (Art. 78 der WO.j: 
1. in 3 Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mit Ausnahme von Island 
und den Färöern, zahlbar war; 
2. in 6 Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien und 
Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres oder in den 
dazu gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar war; 
3. in 18 Monaten, wenn der Wechsel in einem anderen, außereuropäischen 
Lande oder in Island oder den Färöern zahlbar war. 
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des erhobenen 
Protestes. 
8) WechseIsteuer. 
Einer Steuer unterliegen gezogene und eigene Wechsel. Sie beträgt 
seit dem 1. September 1925 0,10 Reichsmark für je 100 Reichsmark der 
Wechselsumme; angefangene 100 Reichsmark werden für voll-gerechnet. Ist 
die zu zahlende Geldsumme nicht angegeben, so ist die Steuer nach einer 
Summe von 10 000 Reichsmark zu berechnen. 
Die Entrichtung der Steuer muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von 
dem Aussteller, ein Blankoakzept von dem Akzeptanten, ein ausländischer Wech 
sel von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. 
Tritt die Verfallzeit eines auf einen bestimmten Zahlungstag oder 
auf Sicht gestellten Wechsels später als dreiMonatenachdem 
Ausstellungstag ein, so ist auf die Zeit bis zum Verfalltag für die 
nach st en neun Monate und weiterhin sür je fernere 
sechs Monate oder den angefangenen Teil dieses Zeitraums eine 
weitere Steuer in der vorstehend angegebenen Höhe zu entrichten. 
Die weitere Abgabepflicht tritt bei Wechseln mit bestimmtem Zahlpngs- 
tage nicht ein, wenn die dr eimo na t ig e Fr ist um nicht mehr 
a l s f ü n f T a g e überschritten wird. Soweit nach ausländischem Rechte 
Respekttage stattfinden, werden sie der dreimonatigen Frist hinzugerechnet.
	        
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