Full text : Schutz dem Arbeiter!

Seit  "^ en  ""amalen  Werkarbeitsta  g,  mit  andern  Worten,  wäre  das,  was  jeder  Artz
  ,J X  emes  Gewerks  in  seinem  normalen  Zeitarbeitstage  liefern  mußte,  damit  er  einen
cn  Arbeitstag  —  d.  h.  einen  normalen  Werkarbeitstag  bezahlt  oder  benur^"ì
  ehielt.  Hätte  er  in  dem  vollen  normalen  Zeitarbeitstage  seines  Gewerks  doch
Mal  stã  hà  normale  Tageswerk  geleistet,  so  würde  er  auch  nur  einen  halben  noren
  Werkarbeitstag  gelohnt  bekommen;  hätte  er  anderhalb  Normalwerk  darin  geleistet,
urde  er  auch  audcrthalb  Tage  gelohnt  bekommen.
«Allein  auch  damit  noch  nicht  genug!
è  diesen  beiden  Festsetzungen  eines  normalen  Zeitarbeitstages  und  eines  normalen
Miļii/  ì  '^ìstages,  die  offenbar  nur  mittels  Intervention  des  Staates  erfolgen  können,
r  noch  eine  weitere  Intervention  desselben  hinzukommen.
der  Autorität  des  Staates  müßte  auch  noch  in  jedem
. bcr  Lohnsatz  für  den  normalen  Werkarbeitstag  festgesetzt
Und  mischen  Arbeitnehmern  und  Arbeitgebern  vereinbart  werden,
K  Ulüßten  diese  Festsetzungen  sich  periodisch  wiederholen  und  nach
^höh"öe  Steigerung  der  Productivität  der  Arbeit  ebenfalls
Uoch  s'şŗst  also,  nachdem  zum  normalen  Zeitarbcitstag  alle  diese  andern  Festsetzungen
schaff  ^ņģugekommen  wären,  würde  ein  Normal-Arbeitstag,  der  seine  Aufgabe  erfüllte,  geşiî"-
  —  jene  Aufgabe  der  Einführung  eines  gerechten  socialen  Lohnsystemes,  d.  h.
Systems,  das
„den  bessern  Arbeiter  auch  besser  lohnte  wie  den  schlechte ­
  rn,  also  Recht  und  Interesse  der  Arbeiter  untereinander  ausgliche;" ­

„die  Gesellschaft  davor  bewahrte,  den  schlechten  Arbeiter
wie  den  guten  lohnen  zu  müssen,  und  also  auch  Recht  und  Interesse ­
  der  Arbeiter  mit  dem  Recht  und  Interesse  der  Gesellschaft
Einklang  brächte;"
„endlich  auch  den  Arbeitslohn  im  Allgemeinen  stetig  mit
er  steigenden  nationalen  Productivität  und  dem  steigenden
Einkommen  der  beiden  Besitzklassen  mitsteigcn  ließe."

tNal-«Ņo^ôertus  baut  dann  diesen  Gedanken  weiter  aus,  indem  er  auch  den  „nor-Hà.
  èkarbeitstag"  (=  10  Werkstunden)  zum  Werthmaß  der  Arbeits-"e
  und  der  Löhnung  erhoben  wissen  will:
''bisher  war  angenommen  worden,  daß  die  Löhnung  des  normalen  Werkarbeits-Unb
  {ei''  "Ģ  auch  die  Normirung  des  Lohnsatzes  für  denselben  in  Metallgeld  geschehe
ben  p n r 11  .  unser  heutiges  Werthmaß,  sowohl  für  das  normale  Tagewerk,  wie  auch  für
lu  selbst  in  Gedanken  beibehalten  worden.
^alta^î^^^ô^altung  des  Metallgeldes  beim  Normal-Arbeitstag  —d.  h.  hier  die  Beibeit
  st  9  e ^ tte§  Werthmaßes,  das  an  sich  selbst  Schwankungen  unterworfen  ist,  die  mit
er  Ņeränderung  der  Productivität  der  Arbeit  hervorgehenden  Schwankungen  des
^tten  h  T ei ? 5es '  ""s  den  das  Geld  anweist,  nicht  zusammenfallen  —  ist  aber  von  Schwierige
 Qleitet,  die  ich  hier  nicht  weiter  erörtern  will,  da  dies  zu  weit  führen  würde.
^Schwierigkeiten  lassen  sich  jedoch  vermeiden,  wenn  man  eben  auf  der  vorhin
Spur  des  Normalarbeitstages  noch  weiter  vordringt.
àifendst^  /""st  Zu  allen  den  Festsetzungen,  die  ich  vorhin  erörtert  habe,  noch  die  tiefc
  Anzukommen:  der  normale  Werkarbeitstag  muß  zu  W  e  r  k  z  e  i  t  oder  Nor-
            
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