Full text : Schutz dem Arbeiter!

V.  Schlitz  der  Freiheit  und  yerechlen  Durchführung  des
Arbeilsvertrayes.

Obwohl  formell,  vor  dem  Gesetze,  Arbeiter  und  Arbeitgeber  gleichberechtigt ­
  sind,  so  ist  der  Arbeiter  doch  materiell  bei  Festsetzung  der  Ar-^'tsbedingungen
  meistens  machtlos  und  muß  er  dieselben  nehmen,  wie
^  sind.  Es  ist  deshalb  die  Aufgabe  der  Gesetzgebung,  den  Arbeitstag ­
  mit  gewissen  Schutzwehreu  zu  umgeben,  um  die  Freiheit  des

^  rîcgclirng  dev  KohnrahUms  —  Kohrr-Festfetznirg.  —
^Hu-Avşiise  (Strafen).  —  Airslöhnung  an  Minderjährige.
In  den  meisten  Staaten  sind  die  Arbeitgeber  zur  Auslöhnung

^tzlìch  verpstichtet,  und  ist  die  Verabfolgung  und  das  Creditiren  von
Qûï-ptt  —  Srtg  sogen.  Truckshstem  —  verböten.  Der  leitende

Bestimmung  ist:  einerseits  die  reelle  Auszahlung  des  be-Aufdrängung

  schlechter  und  theuerer  Waaren  die  Arbeiter  wucherisch
^beuten  —,  anderseits  auch  den  Arbeiter  vor  der  Schuldknechtschaft
I?  Arbeitgebers,  die  durch  leichtsinniges  Creditiren  der  Waaren  sehr  er«
Entert  würde,  zu  bewahren.  —  Die  S  chw  eiz,  Oesterr  e  i  ch  und  Belhaben
  auch  nähere  Bestimmungen  vorgesehen  über  die  Fristen
^  Art  der  Lohnzahlung.
der  Schweiz  bestimmt  das  Bundesgesetz  von  1870:
tz  Ņrt.  10.  Die  Fabrikbesitzer  sind  verpflichtet,  die  Arbeiter  spätestens  alle  zwei
in  Baar  in  gesetzlichen  MUnzsorten  und  in  der  Fabrik  selbst  auszuzahlen.
L  î>urch  besondere  Verständigung  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  oder  durch  die
»i^-Ordnung  kann  auch  monatliche  Auszahlung  festgesetzt  werden.  Am  Zahltage  darf
Mehr  als  der  letzte  Wochenlohn  ausstehen  bleiben.  Bei  Arbeiten  auf
werden  die  Zahlungsverhältnisse  zwischen  den  Betheiligten  bis  zur  Vollendung  des

Leiters  und  die  gerechte  Durchführung  des  Vertrags  nach  Möglichkeit
^  sichern.

1,1  Baar  in

Regelung  der  Lohnzahlung
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.