Full text : Schutz dem Arbeiter!

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Stückes  ihrer  gegenseitigen  Vereinbarung  überlassen.  Ohne  gegenseitiges  Einverständw
dürfen  keine  Lohnbetreffnisse  zu  Specialzwecken  zurückbehalten  werden.
Eingehende  Bestimmungen  hat  Oesterreich  durch  Gesetz  von  1885  getrosfen:
§  77.  Wenn  über  die  Zeit  der  Entlohnung  des  Hülfsarbeiters  und  über  die  ķ
digungsfrist  nichts  Anderes  vereinbart  ist,  wird  die  Bedingung  wöchentlicher  En
l  o  h  n  u  n  g  und  eine  14  t  ä  g  i  g  e  Kündigungsfrist  vorausgesetzt.  Doch  sind  H»  ^
arbeitet*,  welche  nach  dein  Stück  entlohnt  werden  oder  im  Accord  arbeiten,  erst  dann  ^
zutreten  berechtigt,  wenn  sie  die  übernommene  Arbeit  ordnungsmäßig  beendet  haben.  ^
§  78.  Die  Gewerbsinhaber  sind  verpflichtet,  die  Löhne  der  Hülfsarbeiter  in  baar-Gelde
  auszuzahlen.
Sie  können  jedoch  den  Arbeitern  Wohnung,  Feuerungsmaterial,  Benutzung  von  Gn
stücken,  Arzneien  und  ärztliche  Hülfe,  sowie  Werkzeuge  und  Stosse  zu  den  von  ihnen  ""3
fertigenden  Erzeugnissen  unter  Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung  nach  vorausgegangen
Vereinbarung  zuwenden.  g,  À
Die  Verabfolgung  von  Lebensmitteln  oder  der  regelmäßigen  Beköstigung  auf  ,
nung  des  Lohne?  kann  zwischen  dem  Gewerbsinhaber  und  dem  Hülfsarbeiter  verein
werden,  sofern  sie  zu  einem  die  Beschaffungskosten  nicht  übersteigenden  Preise  eri^
Dagegen  darf  nicht  vereinbart  werden,  daß  die  Hülfsarbeiter  Gegenstände  ihres
darfs  aus  gewissen  Verkau  fsstütten  beziehen  müssen.  J(
Gewerbsinhaber  dürfen  den  Arbeitern  andere  als  die  oben  bezeichneten  Gegen!  .
oder  Waaren  und  insbesondere  geistige  Getränke  auf  Rechnung  des  Loh'
nicht  creditiren.
Die  Auszahlung  der  Löhne  in  den  Wirthshäusern  und  Schanklocal
ist  untersagt.  .
§  78  a.  Die  Bestimmungen  des  §  78  finden  auch  auf  diejenigen  Hülfsarbcrtcr
wendung,  welche  außerhalb  der  Werkstätten  für  Gewerbsinhaber  die  zu  deren
betriebe  nöthigen  Ganz-  und  Halbfabricate  anfertigen  oder  solche  an  sie  abfetzen,  ohne

dem  Verkauf  dieser  Waaren  an  Eonsumenten  ein  Gewerbe  zu  machen.  £Í
§  78  b.  Die  rUcksichtlich  der  Gewerbsinhaber  in  den  §§  78  und  78a  gctroN  ^
Bestiininungen  finden  auch  Anwendung  auf  Familienglieder,  Gehülfen,  Beaus  ^
Geschäftsführer,  Aufseher  und  Factoren  der  Gewerbsinhaber,  sowie  auf  andere  Gew'
treibende,  bei  deren  Geschäfte  eine  der  hier  erwähnten  Personen  unmittelbar  oder  M-t
betheiligt  ist.  id
§  78  c.  Vertragsbestimmungen  und  Verabredungen,  welche  den  Anordnung-'
§§  78,  78  a  und  78  b  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.  .  ^
§  78  d.  Hülfsarbeiter.  deren  Forderungen  entgegen  den  Vorschriften  der  §§  ^  ^
und  78  b  anders  als  durch  Baarzahlung  berichtigt  wurden,  können  zu  jeder  Zeü  d'-  ^
zahlung  ihrer  Forderungen  in  baarem  Gelde  verlangen,  ohne  daß  ihnen  eine  Emre^-dem
  an  Zahlungsstatt  Gegebenen  entgegengesetzt  werden  kann.  So  weit  das  an  Zay  c r<
statt  Gegebene  Ri  dem  Empfänger  vorhanden  ist.  oder  dieser  daraus  noch  bereich  ^
scheint,  füllt  dasselbe  oder  dessen  Werth,  wenn  in  der  Arbeits-Ordnung  (8,88a)  °  ^
den  Arbeitern  zu  entrichtende  Geldstrafe  für  eine  Krankenkasse  der  betreffenden  tf»  ^
oder  Gewerbsunternehmung  bestininit  ist,  dieser,  und  wenn  der  Gewerbsinhaber  ^
nossenschaft  angehört,  der  genossenschaftlichen  Krankenkasse  zu;  besteht  für  die  -  ^
Gewerbsunternehmung  eine  solche  nicht,  so  fallen  die  Geldstrafen  dem  Armenfond  dezu,
  wo  die  Gewerbsunternehmung  ihren  Sitz  hat.  ^
§  78  e.  Forderungen  für  Gegenstände  oder  Waaren,  welche  ungeachtet  des
§§  78,  78  a  und  78  b  enthaltenen  Verbots  den  HülfSarbeitcrn  creditirt  wurden,
von  Gewerbsinhabern  und  den  ihnen  gleichgestellten  Personen  weder  eingeklag  '
            
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