Full text : Schutz dem Arbeiter!

8  117.  Verträge,  welche  dem  8  115  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.
Dasselbe  gilt  von  Verabredungen  zwischen  den  Gewerbetreibenden  und  den  von
ihnen  beschäftigten  Arbeitern  über  die  Entnahme  der  Bedürfnisse  der  Letztern  aus  gewissen
Verkaufsstellen,  sowie  überhaupt  über  die  Verwendung  de?  Verdienstes  derselben  zu  einem
andern  ^weck  als  zur  Betheiligung  an  Einrichtungen  zur  Verbesserung  der  Lage  der  s lh -5
beiter  oder  ihrer  Familien.
8  11#-  Forderungen  für  Waaren,  welche  dem  §  115  zuwider  ereditili  worden
  sind,  können  von  dem  Gläubiger  weder  eingeklagt  noch  durch  Anrechnung  oder
sonst  geltend  gemacht  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  zwischen  den  Betheiligten  unmittelbar
entstanden  oder  mittelbar  erworben  sind.  Dagegen  fallen  dergleichen  Forderungen  der  im
8  116  bezeichneten  Kasse  zu.
§  HO.  Den  Gewerbetreibenden  im  Sinne  der  88  115  bis  118  sind  gleich  zu  achten
deren  Familienglieder,  Gehülfen,  Beauftragte,  Geschäftsführer.  Aufseher  und
Factoren,  sowie  andere  Gewerbetreibende,  bei  deren  Geschäft  eine  der  hier  erwähnten
innen  unmittelbar  oder  mittelbar  betheiligt  ist.
Unter  den  in  88  H5  bis  118  bezeichneten  Arbeitern  werden  auch  diejenigen  Personen
verstanden,  welche  für  bestimmte  Gewerbetreibende  außerhalb  der  Arbeitsstätten  der  letztern
init  der  Anfertigung  gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt  sind  (Haus-Industrie).
Es  ist  schwierig,  alle  Formen  der  Ausbeutung  abzuschneiden.  So
kann  auch  die  käufliche  oder  miethweise  Ueberlassung  von  Wohnungen
an  die  Arbeiter  mißbraucht  werden,  während  in  der  Regel  dieselbe  gewiß
als  Wohlthat  gedacht  ist  und  wirkt.  Ein  mißbräuchlicher  Druck  kann
namentlich  auch  von  den  Angestellten  und  Meistern  dadurch  ausgeübt
werden,  daß  sie  entweder  selbst  Schenken  oder  Kaufläden  errichten,
oder  aber  den  Besuch  bestimmter  Geschäfte  fördern.  Angestellten  und
Meistern  in  Fabriken  —  und  selbstverständlich  erst  recht  den  Fabrik-Inhabern
  —  sollte  deshalb  die  Führung  solcher  Geschäfte  oder  doch  die
Verabreichung  von  Waaren  an  die  ihnen  unterstellten  Arbeiter ­
  überhaupt  verboten  sein.
Aus  deuselben  Gründen  —  um  dem  Druck  und  der  Verlockung  zum  Verzehr ­
  vorzubeugen  —  verdient  die  Bestimmung  der  Schweiz  resp.  Oesterreichs ­
  und  Belgiens:  daß  die  Auslöhnung  nur  in  der  Fabrik  sel  bst,
—  jedenfalls  nicht  im  Wirthshause—  stattfinden  darf,  Nachahmung-Kürzere
  Löhnungs-Perioden  wenigstens  in  Weise  einer
Abschlagszahlung  —  für  Tagelöhner  alle  acht  Tage,  für  Accordarbeiter
  wenigstens  alle  vierzehn  Tage  —  sollten  ebenfalls  gesetzlich  vorgeschrieben ­
  sein  und  in  Fabriken  ein  schriftlicher  Ausweis  über
den  verdienten  Lohn,  Kassenbeiträge,  Strafen  re.  den  Arbeitern  eingehändigt ­
  werden.  Vielleicht  würde  sich  auch  ein  Verbot  der  Auslöhnung
  am  Samstag  oder  Sonntag  —  mit  Ausnahme  derjenigen
Arbeiter,  die  außerhalb  der  Gemeinde  des  Betriebes  wohnen  und  nur
Samstags  nach  Hause  gehen  —  empfehlen;  wie  denn  sogar  die  Social-Demokraten
  in  ihrem  Arbeiterschutz-Antrage  (von  1885)  die  Auslöhnung
am  H-  rei  ta  g  verlangten.  „Werkzeuge  un  d  S  tof  fe  zu  den  ihnen  über-
            
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