Full text: Schutz dem Arbeiter!

umfaßte alle gewerblichen Unternehmungen, gleichzeitig enthielt 
derselbe neue organisatorische Vorschläge. Auch die Regelung der 
Arbeit „in Straf-, Versorgungs- und Beschäftigungs-Anstalten, 
welche aus öffentlichen Mitteln unterhalten oder unterstützt werden", 
war in der Richtung vorgesehen, daß diese Arbeit „nur für den eige 
nen Bedarf, den Bedarf des Reiches, eines Staates oder der Ge 
meinden gestattet sein sollte". Endlich gab er der Forderung der — 
durch die Arbeitskammern und in zweiter Instanz durch den Arbeits 
kammertag zu treffenden — Festsetzung der Minimal-Löhne Ausdruck. 
Der Organisations-Vorschlag war kurz folgender: 
Das ganze deutsche Reich wird in Bezirke eingetheilt von nicht unter 200,000 und 
nicht über 400,000 Einwohnern. Für diese Bezirke werden „Arbeitsämter" gebildet, 
die aus dein „Arbeitsrath" und seinen Hlllfsbeainten bestehen. Der „Arbeitsrath", 
der etwa dein heutigen „Gewerberath" oder „Fabrik-Jnspector" gleich steht, wird vom 
Reichs-Arbeitsamt aus zwei seitens der Arbeitskammern vorgeschlagenen Bewerbern gewählt. 
Die HUlfsbcamten werden direct von der Arbeitskammer, und zwar zur Hälfte von den 
Arbeitgebern, zur Hälfte von den Arbeitnehmern in getrenntem Wahlgang gewählt. Auch 
Frauen sind als Hülfsbeamten wählbar. An die Seite des Arbeitsamtes treten als demo 
kratisches Element für jeden Bezirk die „Arbeitskammern". Dieselben zählen min- 
dcstens 24 und höchstens 36 Mitglieder, und werden zur Hälfte von den großjährigen 
Arbeitgebern, zur Hälfte von den „Hülfspersonen" (Arbeitnehmern) in getrenntem Wahl 
gang in directer geheimer Abstimmung gewährt. Der Arbeitsrath führt in der Arbeits 
kammer den Vorsitz, und muß dieselbe mindestens ein Mal im Monat zu einer Sitzung 
berufen. Die Arbeitskammern bilden aus ihrer Mitte Schiedsgerichte zur erstinstanz 
lichen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Hülfspersonen, die aus je 
zwei Arbeitgebern und zwei Hülfspersonen bestehen. Auch im Schiedsgericht führt der 
Arbeitsrath oder ein Hülfsbeamter den Vorsitz. — Alle Verhandlungen in Arbeitskammer 
wie Schiedsgericht sind öffentlich; die Mitglieder erhalten Tagegelder und Entschädigung 
der Reisekosten. Alle Wahlen finden am (arbeitsfreien) Sonntag statt. 
An der Spitze der ganzen Organisation steht das Reichs-Arbeitsamt, welches 
in Berlin seinen Sitz hat. Seine Organisation bestimmt der Bundesrath. Das Reichs- 
Arbeitsamt beruft ein Mal im Jahr einen „ A r b e i t 8 k a m m erlag", zu dem jede 
Arbeitskammer je einen Vertreter der Unternehmer und Hülfspersonen entsendet. 
Die wesentliche Institution der ganzen Organisation bilden die „Arbeitskammern". 
Tenselben sind bei der Durchführung der Arbeiterschutz-Bestimmungen wichtige Ausgaben 
zugewiesen und haben sie in allen das wirthschaftliche Leben ihres Bezirkes berührenden 
Fingen mit Rath und That die Arbeitsämter zu unterstützen. „Insbesondere stehen ihnen 
Untersuchungen zu über die Wirkung von Handels- und Schifffahrtsvertrügen, Zöllen, 
Steuern, Abgaben, über die Lohnhöhe, Lebensmittel- und Miethpreise, Concurrcnz-Verhält- 
nisse, Fortbildungsschulen und gewerbliche Anstalten, Modell- und Muster-Sammlungen, 
Wohnungszustände, Gesundhcits- und Sterblichkeits-Verhältnisse der arbeitenden Bevölkerung. 
Sie haben ferner Beschwerden über Mißstände im gewerblichen Leben zur Kenntniß der 
bezüglichen Behörden zu bringen, Gutachten über Maßregeln und Gesetzentwürfe abzugeben, 
welche das wirthschaftliche Leben ihres Bezirkes berühren. Endlich sind sie die B e r u f u n g s- 
Jnstanz wider die Urtheile der Schiedsgerichte". 
Bezüglich des Arbeiterschutzes bestimmte der soeial-demokratische 
Gesetzentwurf:
	        
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