umfaßte alle gewerblichen Unternehmungen, gleichzeitig enthielt
derselbe neue organisatorische Vorschläge. Auch die Regelung der
Arbeit „in Straf-, Versorgungs- und Beschäftigungs-Anstalten,
welche aus öffentlichen Mitteln unterhalten oder unterstützt werden",
war in der Richtung vorgesehen, daß diese Arbeit „nur für den eige
nen Bedarf, den Bedarf des Reiches, eines Staates oder der Ge
meinden gestattet sein sollte". Endlich gab er der Forderung der —
durch die Arbeitskammern und in zweiter Instanz durch den Arbeits
kammertag zu treffenden — Festsetzung der Minimal-Löhne Ausdruck.
Der Organisations-Vorschlag war kurz folgender:
Das ganze deutsche Reich wird in Bezirke eingetheilt von nicht unter 200,000 und
nicht über 400,000 Einwohnern. Für diese Bezirke werden „Arbeitsämter" gebildet,
die aus dein „Arbeitsrath" und seinen Hlllfsbeainten bestehen. Der „Arbeitsrath",
der etwa dein heutigen „Gewerberath" oder „Fabrik-Jnspector" gleich steht, wird vom
Reichs-Arbeitsamt aus zwei seitens der Arbeitskammern vorgeschlagenen Bewerbern gewählt.
Die HUlfsbcamten werden direct von der Arbeitskammer, und zwar zur Hälfte von den
Arbeitgebern, zur Hälfte von den Arbeitnehmern in getrenntem Wahlgang gewählt. Auch
Frauen sind als Hülfsbeamten wählbar. An die Seite des Arbeitsamtes treten als demo
kratisches Element für jeden Bezirk die „Arbeitskammern". Dieselben zählen min-
dcstens 24 und höchstens 36 Mitglieder, und werden zur Hälfte von den großjährigen
Arbeitgebern, zur Hälfte von den „Hülfspersonen" (Arbeitnehmern) in getrenntem Wahl
gang in directer geheimer Abstimmung gewährt. Der Arbeitsrath führt in der Arbeits
kammer den Vorsitz, und muß dieselbe mindestens ein Mal im Monat zu einer Sitzung
berufen. Die Arbeitskammern bilden aus ihrer Mitte Schiedsgerichte zur erstinstanz
lichen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Hülfspersonen, die aus je
zwei Arbeitgebern und zwei Hülfspersonen bestehen. Auch im Schiedsgericht führt der
Arbeitsrath oder ein Hülfsbeamter den Vorsitz. — Alle Verhandlungen in Arbeitskammer
wie Schiedsgericht sind öffentlich; die Mitglieder erhalten Tagegelder und Entschädigung
der Reisekosten. Alle Wahlen finden am (arbeitsfreien) Sonntag statt.
An der Spitze der ganzen Organisation steht das Reichs-Arbeitsamt, welches
in Berlin seinen Sitz hat. Seine Organisation bestimmt der Bundesrath. Das Reichs-
Arbeitsamt beruft ein Mal im Jahr einen „ A r b e i t 8 k a m m erlag", zu dem jede
Arbeitskammer je einen Vertreter der Unternehmer und Hülfspersonen entsendet.
Die wesentliche Institution der ganzen Organisation bilden die „Arbeitskammern".
Tenselben sind bei der Durchführung der Arbeiterschutz-Bestimmungen wichtige Ausgaben
zugewiesen und haben sie in allen das wirthschaftliche Leben ihres Bezirkes berührenden
Fingen mit Rath und That die Arbeitsämter zu unterstützen. „Insbesondere stehen ihnen
Untersuchungen zu über die Wirkung von Handels- und Schifffahrtsvertrügen, Zöllen,
Steuern, Abgaben, über die Lohnhöhe, Lebensmittel- und Miethpreise, Concurrcnz-Verhält-
nisse, Fortbildungsschulen und gewerbliche Anstalten, Modell- und Muster-Sammlungen,
Wohnungszustände, Gesundhcits- und Sterblichkeits-Verhältnisse der arbeitenden Bevölkerung.
Sie haben ferner Beschwerden über Mißstände im gewerblichen Leben zur Kenntniß der
bezüglichen Behörden zu bringen, Gutachten über Maßregeln und Gesetzentwürfe abzugeben,
welche das wirthschaftliche Leben ihres Bezirkes berühren. Endlich sind sie die B e r u f u n g s-
Jnstanz wider die Urtheile der Schiedsgerichte".
Bezüglich des Arbeiterschutzes bestimmte der soeial-demokratische
Gesetzentwurf: