Full text : Schutz dem Arbeiter!

umfaßte  alle  gewerblichen  Unternehmungen,  gleichzeitig  enthielt
derselbe  neue  organisatorische  Vorschläge.  Auch  die  Regelung  der
Arbeit  „in  Straf-,  Versorgungs-  und  Beschäftigungs-Anstalten,
welche  aus  öffentlichen  Mitteln  unterhalten  oder  unterstützt  werden",
war  in  der  Richtung  vorgesehen,  daß  diese  Arbeit  „nur  für  den  eigenen ­
  Bedarf,  den  Bedarf  des  Reiches,  eines  Staates  oder  der  Gemeinden ­
  gestattet  sein  sollte".  Endlich  gab  er  der  Forderung  der  —
durch  die  Arbeitskammern  und  in  zweiter  Instanz  durch  den  Arbeitskammertag ­
  zu  treffenden  —  Festsetzung  der  Minimal-Löhne  Ausdruck.
Der  Organisations-Vorschlag  war  kurz  folgender:
Das  ganze  deutsche  Reich  wird  in  Bezirke  eingetheilt  von  nicht  unter  200,000  und
nicht  über  400,000  Einwohnern.  Für  diese  Bezirke  werden  „Arbeitsämter"  gebildet,
die  aus  dein  „Arbeitsrath"  und  seinen  Hlllfsbeainten  bestehen.  Der  „Arbeitsrath",
der  etwa  dein  heutigen  „Gewerberath"  oder  „Fabrik-Jnspector"  gleich  steht,  wird  vom
Reichs-Arbeitsamt  aus  zwei  seitens  der  Arbeitskammern  vorgeschlagenen  Bewerbern  gewählt.
Die  HUlfsbcamten  werden  direct  von  der  Arbeitskammer,  und  zwar  zur  Hälfte  von  den
Arbeitgebern,  zur  Hälfte  von  den  Arbeitnehmern  in  getrenntem  Wahlgang  gewählt.  Auch
Frauen  sind  als  Hülfsbeamten  wählbar.  An  die  Seite  des  Arbeitsamtes  treten  als  demokratisches ­
  Element  für  jeden  Bezirk  die  „Arbeitskammern".  Dieselben  zählen  mindcstens
  24  und  höchstens  36  Mitglieder,  und  werden  zur  Hälfte  von  den  großjährigen
Arbeitgebern,  zur  Hälfte  von  den  „Hülfspersonen"  (Arbeitnehmern)  in  getrenntem  Wahlgang ­
  in  directer  geheimer  Abstimmung  gewährt.  Der  Arbeitsrath  führt  in  der  Arbeitskammer ­
  den  Vorsitz,  und  muß  dieselbe  mindestens  ein  Mal  im  Monat  zu  einer  Sitzung
berufen.  Die  Arbeitskammern  bilden  aus  ihrer  Mitte  Schiedsgerichte  zur  erstinstanzlichen ­
  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und  Hülfspersonen,  die  aus  je
zwei  Arbeitgebern  und  zwei  Hülfspersonen  bestehen.  Auch  im  Schiedsgericht  führt  der
Arbeitsrath  oder  ein  Hülfsbeamter  den  Vorsitz.  —  Alle  Verhandlungen  in  Arbeitskammer
wie  Schiedsgericht  sind  öffentlich;  die  Mitglieder  erhalten  Tagegelder  und  Entschädigung
der  Reisekosten.  Alle  Wahlen  finden  am  (arbeitsfreien)  Sonntag  statt.
An  der  Spitze  der  ganzen  Organisation  steht  das  Reichs-Arbeitsamt,  welches
in  Berlin  seinen  Sitz  hat.  Seine  Organisation  bestimmt  der  Bundesrath.  Das  Reichs-Arbeitsamt
  beruft  ein  Mal  im  Jahr  einen  „  A  r  b  e  i  t  8  k  a  m  m  erlag",  zu  dem  jede
Arbeitskammer  je  einen  Vertreter  der  Unternehmer  und  Hülfspersonen  entsendet.
Die  wesentliche  Institution  der  ganzen  Organisation  bilden  die  „Arbeitskammern".
Tenselben  sind  bei  der  Durchführung  der  Arbeiterschutz-Bestimmungen  wichtige  Ausgaben
zugewiesen  und  haben  sie  in  allen  das  wirthschaftliche  Leben  ihres  Bezirkes  berührenden
Fingen  mit  Rath  und  That  die  Arbeitsämter  zu  unterstützen.  „Insbesondere  stehen  ihnen
Untersuchungen  zu  über  die  Wirkung  von  Handels-  und  Schifffahrtsvertrügen,  Zöllen,
Steuern,  Abgaben,  über  die  Lohnhöhe,  Lebensmittel-  und  Miethpreise,  Concurrcnz-Verhältnisse,
  Fortbildungsschulen  und  gewerbliche  Anstalten,  Modell-  und  Muster-Sammlungen,
Wohnungszustände,  Gesundhcits-  und  Sterblichkeits-Verhältnisse  der  arbeitenden  Bevölkerung.
Sie  haben  ferner  Beschwerden  über  Mißstände  im  gewerblichen  Leben  zur  Kenntniß  der
bezüglichen  Behörden  zu  bringen,  Gutachten  über  Maßregeln  und  Gesetzentwürfe  abzugeben,
welche  das  wirthschaftliche  Leben  ihres  Bezirkes  berühren.  Endlich  sind  sie  die  B  e  r  u  f  u  n  g  s-Jnstanz
  wider  die  Urtheile  der  Schiedsgerichte".
Bezüglich  des  Arbeiterschutzes  bestimmte  der  soeial-demokratische
Gesetzentwurf:
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.