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Bestimmungen bezüglich Anlage und Betrieb gewerblicher Unternehmungen
zum Schutz für Leben und Gesundheit (§ 18, 120 rc.), bezüglich
Zuständigkeit der G e w erbeg eri ch t e (§ 120a), Arbeitsbuch (§ 108 ff.),
Kündigung resp. Entlassung (§ 122 ff.) re. haben für alle gewerblichen
Unternehmungen Geltung. An Anregungen ans eine Ausdehnung des
Arbeiterschutzes hat es nicht gefehlt; dieselben sind aber bisher ohne Er
folg gewesen.
Sowohl bei Berathung der Arbeiterschutz-Anträge bezüglich der Frauen- uut>
Kinderarbeit wie auch speciell der Sonntags arbeit sind die Fragen der
Ausdehnung regelmäßig in den Commissions-Verhandlungen sehr eingehend er
örtert worden. Bezüglich der Kinderarbeit wurde eine Resolution (s. oben
S. 51) beschlossen; bezüglich der Sonntagsarbeit wurden wenigstens die Werk
stätten und Bauten einbezogen. Der Antrag Hitze: wenigstens alle diejenigen
Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung (von Dampfkraft) oder
einer andern elementaren Kraft stattfindet, einzubeziehen, wurde in der
Commission (als Abs. 2 zu § 15) in folgender Fassung:
„Die Bestimmungen der §§ 184 bis 184b finden entsprechende Anwendung auf
Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken, Bauhöfen und Werften, sowie in Werkstätten,
in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, heiße Lust,
Elektricität u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen. Ausge
nommen sind diejenigen Werkstätten, in welchen nur vorübergehend eine
nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine benutzt wird, oder
in welchen ausschließlich Mitglieder der Familie des Arbeitgebers be
schäftigt werden"
mit 13 gegen 8 Stimmen angenommen, im Plenum aber abgelehnt.
Die Schwierigkeiten und Bedenken, welche einer Ausdehnung des
Arbeiterschutzes auf Hausindustrie und Handwerk entgegen stehen, sind
theils principieller, theils praktischer Natur. In erster Richtung
bildet dieFamilie und das Familienheim, dieWohnung, eine Grenze,
die zu überschreiten namentlich der deutschen Auffassung widerspricht.
Soweit bloß Familien-Angehörige beschäftigt werden, wird diese Grenze
auch gewiß stets einzuhalten sein. Anders steht die Frage, sobald eine
fremde Arbeitskraft gegen Lohn beschäftigt wird, also ein Arbeits-Vertrag
vorliegt. Auch da wird z. B. eine Verschiedenheit der Auffassung möglich
sein: ob z. B. der Lehrling, das Gesinde rc. zur Familien-Gemeinschaft
zu rechnen ist, oder ob auch hier der „Arbeiter-Schutz" in sein Recht
eintritt. — Was die praktischen Bedenken anbelangt, so wird sich
die Durchführung nicht bloß bezüglich Zahl und Umfang der zu
überwachenden Betriebe, sondern mehr noch bezüglich der Ausführe
barkeit der Ueberwachung selbst weit schwieriger gestalten wie in Fn'
briken. Und wenn es in den meisten Staaten Jahre und Jahrzehnte
erforderte, bis die Arbeiter-Schutzgesetze in Fabriken zur vollen Durch'